Mietvertrag: Klauseln, Rechte und Fristen im Überblick

Ein unterschriebener Mietvertrag bindet – ein allgemeines Widerrufsrecht gibt es für Mieter nicht. Es besteht nur in engen Ausnahmefällen: bei Abschluss im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen, ohne vorherige Besichtigung und gegenüber einem gewerblichen Vermieter. Umso mehr lohnt der genaue Blick vorher. Diese Übersicht zeigt, was im Mietvertrag stehen darf, welche Klauseln trotz Unterschrift nicht gelten und wo die Einzelheiten stehen.
Geschrieben von
Charlotte Ruzanski

Ein unterschriebener Mietvertrag bindet: Ein allgemeines Widerrufsrecht gibt es für Mieter nicht. Die Ausnahme für Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, greift schon dann nicht mehr, wenn Sie die Wohnung vorher besichtigt haben – so steht es seit dem 19. Juni 2026 in § 312 Abs. 3 Satz 2 BGB. Umgekehrt gilt aber: Nicht alles, was im Vertrag steht, gilt auch. Klauseln zu Renovierung, Tierhaltung, Kündigungsverzicht oder Kautionshöhe halten der Inhaltskontrolle häufig nicht stand – die Unterschrift ändert daran nichts.

Diese Seite ordnet den Wohnraummietvertrag nach den Punkten, an denen im Alltag gestritten wird, und nennt zu jeder tragenden Aussage die Norm oder die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie ist der Einstieg in den Bereich Mietvertrag: Wo es ins Detail geht, führt jeweils ein Link auf die passende Seite. Grundlagen zur Mietkaution – Höhe, Anlage, Rückzahlung – finden Sie auf unserer Startseite. Rechtsstand ist August 2026; zuletzt geändert wurde das für diese Seite maßgebliche Recht am 29. Juli 2026.

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Vor der Unterschrift: was noch zu klären ist

Die Wohnraummiete gehört zu den Verträgen, auf die von den Verbraucherschutzvorschriften nur ein Ausschnitt anwendbar ist (§ 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Zu diesem Ausschnitt zählt seit der Neufassung des Paragrafen auch das Widerrufsrecht: § 312 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB erklärt § 312g BGB für anwendbar, also das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Satz 2 nimmt davon die Begründung eines Wohnraummietverhältnisses aus, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat. Dass es ein Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Wohnraummietverträgen dem Grunde nach gibt, hat der Bundesgerichtshof bestätigt – für die Zustimmung zu einer Mieterhöhung gilt es dagegen nicht (Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 94/17, Rn. 13 und 26).

Die Frist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung, eine Begründung ist nicht nötig (§ 355 Abs. 1 und 2 BGB). Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, beginnt die Frist nicht zu laufen; das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).

Der Regelfall ist: kein Widerrufsrecht

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen, und in der Praxis fehlt fast immer eine davon:

  • Der Vertrag wurde ausschließlich über Fernkommunikationsmittel und im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (§ 312c Abs. 1 BGB) oder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) geschlossen. Das Vertriebssystem ist in der Praxis die eigentliche Hürde – ausgeschlossen ist es aber nicht schon dann, wenn der Vermieter statt eines Serienbriefs ein individuelles Anschreiben verwendet (BGH VIII ZR 94/17, Leitsatz 2).
  • Der Mieter hat die Wohnung vorher nicht besichtigt (§ 312 Abs. 3 Satz 2 BGB).
  • Es liegt ein Verbrauchervertrag vor: Der Mieter handelt als Verbraucher (§ 13 BGB), der Vermieter als Unternehmer (§ 312 Abs. 1 BGB). Es kommt also darauf an, ob der Vermieter in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB); bei rein privater Vermietung ist das regelmäßig nicht der Fall. Beurteilt wird es im Einzelfall – im Urteil vom 17.05.2017 – VIII ZR 29/16 hat der Bundesgerichtshof die Unternehmereigenschaft bejaht, weil die Vermieter nach den getroffenen Feststellungen bei der Vermietung gewerblich gehandelt hatten (Rn. 11).

Bis zum 18.06.2026 stand die Regelung in § 312 Abs. 4 BGB. Seit dem 19.06.2026 ist es Abs. 3; der heutige Abs. 4 betrifft Versicherungsverträge. Geändert wurde der Paragraf durch Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 03.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28). Ältere Ratgeber und auch die Entscheidung von 2018 zitieren deshalb noch die alte Absatznummer.

Schriftform. Ein mündlich geschlossener Wohnraummietvertrag ist wirksam. Wird er für längere Zeit als ein Jahr nicht schriftlich geschlossen, gilt er für unbestimmte Zeit – „die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig“ (§ 550 BGB). Der zweite Satz wird häufig übersehen, er ist aber der praktisch wirksame Teil der Norm. Die Lockerung auf Textform gilt nur für die Grundstücks- und die Gewerberaummiete (§ 578 BGB) – für Wohnraum bleibt es bei der Schriftform.

Energieausweis. Der Vermieter oder der Makler hat den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorzulegen; ein deutlich sichtbarer Aushang während der Besichtigung genügt. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen, und unverzüglich nach Vertragsschluss zu übergeben (§ 80 Abs. 4 Sätze 1 bis 5 in Verbindung mit Abs. 5 des Gebäudemodernisierungsgesetzes – bis zum 28.07.2026 hieß es Gebäudeenergiegesetz). Wer vorsätzlich oder leichtfertig dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 10.000 € betragen (§ 108 Abs. 1 Nr. 24 und 25, Abs. 2 Nr. 2). Auf die Wirksamkeit des Mietvertrags hat das keinen Einfluss – die Pflicht trifft allein die Vermieterseite.

Übergabeprotokoll. Eine gesetzliche Pflicht, ein Protokoll zu erstellen, gibt es nicht. Es hat trotzdem Gewicht, weil an die Rückgabe eine kurze Uhr geknüpft ist: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er die Wohnung zurückerhält (§ 548 Abs. 1 BGB). Veränderungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hat der Mieter ohnehin nicht zu vertreten (§ 538 BGB).

Zwölf Punkte, an denen sich ein Mietvertrag durchgehen lässt
  • Sind Mieter und Vermieter vollständig bezeichnet – und steht eine ladungsfähige Anschrift des Vermieters im Vertrag? Eine Norm, die das vorschreibt, gibt es für die Wohnraummiete nicht; ohne Anschrift fehlt aber die Adresse für Mängelanzeigen, Kündigungen und Klagen.
  • Ist der Vertrag unbefristet – und wenn nicht: steht ein Befristungsgrund darin?
  • Enthält er einen Kündigungsverzicht, und für wie lange?
  • Wie ist die Wohnfläche angegeben, und sind Keller, Garage und Nebenräume einzeln bezeichnet?
  • Ist die Miete als Nettokaltmiete ausgewiesen, getrennt von den Betriebskostenvorauszahlungen?
  • Ist eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart?
  • Welche Betriebskosten sollen umgelegt werden, und ist die Umlage überhaupt vereinbart?
  • Enthält der Vertrag eine Kleinreparatur- und eine Schönheitsreparaturklausel?
  • Übersteigt die Kaution drei Nettokaltmieten, und ist das Ratenrecht ausgeschlossen?
  • Gibt es Klauseln zu Tierhaltung, Untervermietung oder gewerblicher Nutzung?
  • Wurde der Energieausweis vorgelegt?
  • Ist der Zustand der Wohnung bei Übergabe festgehalten?

Laufzeit, Befristung und Kündigungsverzicht

Ein Wohnraummietvertrag darf nur aus drei Gründen befristet werden: wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen nutzen will, wenn er sie in zulässiger Weise beseitigen, wesentlich verändern oder instand setzen will, oder wenn er sie an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will. Hinzu kommen muss, dass er den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. „Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen“ (§ 575 Abs. 1 BGB). Der Katalog ist abschließend – „Eigenbedarf“ trifft nur die erste der drei Varianten.

Läuft die Befristung, hat der Mieter zwei Kontrollrechte: Frühestens vier Monate vor Ablauf kann er verlangen, dass der Vermieter binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht; teilt er verspätet mit, kann der Mieter eine Verlängerung um den Zeitraum der Verspätung verlangen. Entfällt der Grund, kann der Mieter verlangen, dass sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert – automatisch geschieht das nicht. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer einer Verzögerung trägt der Vermieter (§ 575 Abs. 2 und 3 BGB).

Vom Zeitmietvertrag zu trennen ist der Kündigungsverzicht, mit dem beide Seiten für eine bestimmte Zeit auf die ordentliche Kündigung verzichten. In einem Formularmietvertrag ist ein solcher Verzicht – auch ein beiderseitiger – wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt (BGH, Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 27/04). Wichtig ist die Rechtsfolge: Die Klausel wird nicht auf vier Jahre zurückgestutzt, sondern ist insgesamt unwirksam – eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Als echte Individualvereinbarung, die zwischen den Parteien ausgehandelt wurde, ist ein befristeter Verzicht dagegen nicht an diese Grenze gebunden (BGH, Urteil vom 22.12.2003 – VIII ZR 81/03).

Eine zweite Vier-Jahres-Grenze steht im Gesetz, betrifft aber ausschließlich die Staffelmiete: Dort „kann das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden“ (§ 557a Abs. 3 BGB). Das ist ein Ausschluss der Kündigung, keine verlängerte Kündigungsfrist – die beiden Regelungen werden regelmäßig verwechselt.

Wofür ein Kündigungsverzicht spricht
  • Der Mieter kann für die vereinbarte Zeit nicht ordentlich gekündigt werden – auch nicht wegen Eigenbedarfs.
  • Die Wohnkosten sind für diesen Zeitraum planbar, weil die Wohnung gesichert ist.
  • Vermieter lassen sich auf Zugeständnisse an anderer Stelle eher ein, wenn sie mit einer längeren Mietdauer rechnen.

Was er den Mieter kostet
  • Die Bindung wirkt in beide Richtungen: Ein Auszug wegen Jobwechsel, Trennung oder Familienzuwachs ist während der Verzichtszeit nicht durch ordentliche Kündigung möglich.
  • Wer vorzeitig ausziehen will, ist auf einen Aufhebungsvertrag oder eine Nachmietervereinbarung angewiesen – beides setzt die Mitwirkung des Vermieters voraus.
  • Ist die Klausel unwirksam, gilt sie insgesamt nicht. Darauf verlassen kann man sich vorher aber nicht, weil es auf die konkrete Formulierung und darauf ankommt, ob sie ausgehandelt wurde.

Unterschreiben mehrere Personen – eine WG, ein unverheiratetes Paar –, entsteht ein einheitliches Mietverhältnis. Es kann wirksam nur gegenüber allen Vertragspartnern gekündigt werden (BGH, Urteil vom 16.03.2005 – VIII ZR 14/04). Aus derselben Einheitlichkeit folgt die Kehrseite, an der in WGs regelmäßig etwas schiefgeht: Zieht eine Person aus, endet damit nicht ihr Anteil am Vertrag. Solange sie im Vertrag steht, haftet sie für die Miete weiter.

Die Mietsache: Wohnfläche, Nebenräume, Gemeinschaftsflächen

Die Wohnfläche ist die Bezugsgröße für die Miete, für fast jede Betriebskostenposition und für spätere Mieterhöhungen. Wie sie berechnet wird, regelt die Wohnflächenverordnung – kraft Gesetzes allerdings nur für geförderten Wohnraum (§ 1 Abs. 1 WoFlV). Bei frei finanzierten Wohnungen zählt, was die Parteien vereinbart haben; fehlt eine Vereinbarung, greifen die Gerichte im Zweifel auf dieselben Regeln zurück. Und die lauten: Grundflächen zählen ab einer lichten Höhe von zwei Metern vollständig, bei mindestens einem und weniger als zwei Metern zur Hälfte; darunter zählen sie nicht. Grundflächen „von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen“ (§ 4 WoFlV). Die Hälfte ist also die Obergrenze, nicht der Normalfall – wer nur sie kennt, hält jede Wohnung mit Balkon für größer, als sie zu berechnen ist.

Nicht zur Wohnfläche gehören Zubehörräume: Keller- und Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen (§ 2 Abs. 3 WoFlV). Sie werden deshalb im Mietvertrag gesondert bezeichnet – ebenso wie Gemeinschaftsflächen und die Frage, wer den Garten pflegt.

Weicht die tatsächliche Fläche nach unten ab, wird es rechtlich relevant: Liegt sie mehr als 10 % unter der vereinbarten Quadratmeterzahl, ist das ein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel – „auch wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Wohnfläche mit einer ‚ca.‘-Angabe versehen ist“, und ohne dass zusätzlich eine Toleranzspanne anzusetzen wäre (BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 144/09). Das wirkt bis in die Kaution hinein – allerdings nur als Ausnahme: Im Regelfall bleibt eine Minderung für die zulässige Höhe der Kaution „außer Betracht. Maßgeblich für die Höchstgrenze ist die vereinbarte, nicht die geminderte Miete.“ Anders ist es, wenn im Zeitpunkt der Kautionsvereinbarung bereits ein unbehebbarer Mangel vorliegt – und genau das ist eine zu kleine Wohnfläche. Dann bemisst sich auch die Höchstkaution nach der geminderten Miete (BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04).

Wie Dachschrägen, Balkone und Nebenräume im Einzelnen gerechnet werden, welche Berechnungsregel bei frei finanziertem Wohnraum überhaupt gilt und wie eine Nachmessung abläuft, steht auf unserer Seite zur Wohnfläche im Mietvertrag.

Was Sie in der Wohnung dürfen

Wie weit der vertragsgemäße Gebrauch reicht, ergibt sich aus dem Vertrag – aber nur, soweit dessen Klauseln der Inhaltskontrolle standhalten. Bei der Tierhaltung tun sie das oft nicht. Eine Formularklausel, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12). Auch ein genereller Zustimmungsvorbehalt für jede Tierhaltung mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen hält nicht stand, weil er andere Kleintiere nicht ausnimmt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06).

Daraus folgt allerdings nicht, dass Hunde und Katzen immer erlaubt wären. Der Bundesgerichtshof formuliert es genau andersherum: Aus der Unwirksamkeit folgt „nur, dass ein Vermieter nicht in jedem Fall verpflichtet ist“, die Haltung zu erlauben. Ohne wirksame Klausel entscheidet eine Abwägung im Einzelfall über Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, über Zustand und Lage der Wohnung und über die Interessen von Mitbewohnern und Nachbarn. Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, bleiben davon ausgenommen.

Für vier Vorhaben gibt das Gesetz dem Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis: bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen (§ 554 Abs. 1 BGB). Der Vermieter kann einwenden, die Maßnahme sei ihm unzumutbar; für den Rückbau kann eine besondere Sicherheit vereinbart werden, für die die Anlage- und Ertragsregeln der Mietkaution entsprechend gelten. Vereinbarungen, die davon zum Nachteil des Mieters abweichen, sind unwirksam (Abs. 2). Für alle übrigen Ein- und Umbauten bleibt es dabei, dass sie der Erlaubnis bedürfen und die Wohnung nach Vertragsende zurückzugeben ist (§ 546 Abs. 1 BGB); eingebrachte Einrichtungen darf der Mieter wegnehmen (§ 539 Abs. 2 BGB).

Betreten darf der Vermieter die Wohnung nicht nach Belieben. Es besteht eine aus § 242 BGB hergeleitete Nebenpflicht des Mieters, ihm nach Vorankündigung Zutritt zu gewähren – aber nur, „wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt“, im entschiedenen Fall eine beabsichtigte Veräußerung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21). Eine Formularklausel, die dem Vermieter das Betreten ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustandes“ einräumt, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13). Welche Anlässe die Gerichte anerkennen und wie eine Ankündigung aussehen muss, ordnet unser Beitrag zu den Kontrollbesuchen des Vermieters.

Der Vertrag bestimmt außerdem den Nutzungszweck. Ist Wohnraum vermietet, deckt der vertragsgemäße Gebrauch eine gewerbliche Nutzung nicht ohne Weiteres ab – wer in der Wohnung ein Gewerbe mit Publikumsverkehr betreiben will, braucht dafür die Erlaubnis des Vermieters.

Anders liegt es bei der Untervermietung: Entsteht nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, hat der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis. Verweigern kann der Vermieter sie nur aus drei Gründen: ein wichtiger Grund in der Person des Dritten, eine übermäßige Belegung oder sonstige Unzumutbarkeit. Er kann die Erlaubnis außerdem von einem angemessenen Untermietzuschlag abhängig machen – aber nur, wenn ihm die Überlassung nur bei einer angemessenen Mieterhöhung zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB). Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam (§ 553 BGB). Wie weit das berechtigte Interesse reicht, hat der Bundesgerichtshof zuletzt am 28. Januar 2026 bestätigt: Der Wunsch, die eigenen Mietaufwendungen zu verringern, genügt – „unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist“. Eine darüber hinausgehende Gewinnerzielung ist davon dagegen nicht umfasst (BGH, Urteil vom 28.01.2026 – VIII ZR 228/23). Wie Sie die Erlaubnis einholen und was in einen Untermietvertrag gehört, steht auf unserer Seite zum Untervermieten. Für die tageweise Vermietung über Plattformen gelten zusätzliche Regeln, vor allem die Zweckentfremdungsverbote der Länder und Kommunen – dazu unser Beitrag Airbnb & Co: Wann darf ich untervermieten?.

Miethöhe: Mietpreisbremse, Erhöhung, Staffel- und Indexmiete

Für die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses gilt in Gebieten, die eine Landesverordnung als angespannt bestimmt hat, die Mietpreisbremse: Die Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). Diese Landesverordnungen müssen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Ausgenommen sind unter anderem eine höhere Vormiete (§ 556e BGB) sowie Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (§ 556f BGB).

Beruft sich der Vermieter auf eine dieser Ausnahmen, muss er den Mieter darüber unaufgefordert informieren, und zwar vor dessen Vertragserklärung; ohne diese Auskunft kann er sich auf den Ausnahmetatbestand nicht berufen (§ 556g Abs. 1a BGB). Zu viel gezahlte Miete kann der Mieter nur nach einer Rüge zurückverlangen, und die Rüge wirkt nur begrenzt zurück, wenn sie später als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses erhoben wird (§ 556g Abs. 2 BGB). Der Bundesgerichtshof hat am 1. Juli 2026 gleich drei Verfahren zur Mietpreisbremse entschieden. Das für die Auskunftspflicht wichtigste: Hätte sich der Vermieter schon gegenüber dem Vormieter wegen eines Verstoßes gegen § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB nicht auf den Ausnahmetatbestand berufen dürfen, kommt es für die Vormiete gleichwohl allein darauf an, ob der Ausnahmetatbestand der Sache nach vorliegt (VIII ZR 125/23). Am selben Tag ergingen zwei weitere Entscheidungen zum Neubau-Ausnahmetatbestand (VIII ZR 50/23) und zum Auskunftsanspruch (VIII ZR 211/23).

Im laufenden Mietverhältnis kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seit 15 Monaten unverändert ist; das Verlangen selbst kann er frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend machen. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen – in per Landesverordnung bestimmten Gebieten um höchstens 15 % (§ 558 Abs. 1 und 3 BGB). Diese Kappungsgrenze deckt nur die Anhebung bis zur Vergleichsmiete ab: Erhöhungen wegen Modernisierung und gestiegener Betriebskosten (§§ 559 bis 560 BGB) bleiben dabei außer Betracht und kommen obendrauf. Maßgeblich ist übrigens immer die tatsächliche Wohnfläche, auch wenn im Vertrag eine andere Zahl steht und die Abweichung unter 10 % liegt (BGH, Urteil vom 18.11.2015 – VIII ZR 266/14). Wie ein Erhöhungsverlangen begründet sein muss, damit es wirksam ist, prüft unsere Seite zur Mieterhöhung.

Zwei Vertragsformen nehmen die Miethöhe vorweg und schließen die Erhöhung nach § 558 BGB aus. Bei der Staffelmiete steht jede künftige Miete oder jede Erhöhung als Geldbetrag im Vertrag; die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben, und während der Laufzeit sind Erhöhungen nach den §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen (§ 557a Abs. 1 und 2 BGB). Der Preis dafür ist, dass die vereinbarte Steigerung auch dann fällig wird, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete langsamer steigt – dann zahlt der Mieter mehr, als er nach § 558 BGB zahlen müsste. Die Mietpreisbremse gilt allerdings für jede einzelne Staffel (§ 557a Abs. 4 BGB).

Bei der Indexmiete folgt die Miete dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland. Auch hier muss die Miete mindestens ein Jahr unverändert bleiben, und eine Erhöhung nach § 558 BGB ist ausgeschlossen; die Anpassung erfolgt durch Erklärung in Textform, in der die Änderung des Index und der neue Betrag anzugeben sind, und wirkt ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang. Die Mietpreisbremse greift bei dieser Vertragsform nur für die Ausgangsmiete (§ 557b BGB). Eine Kappungsgrenze gibt es dafür nicht – das Mietrechtspaket, das die Bundesregierung am 29. April 2026 als Entwurf beschlossen hat, sieht vor, Indexsteigerungen oberhalb von 3,0 % jährlich in angespannten Lagen nur noch zur Hälfte durchschlagen zu lassen. Beschlossen ist das nicht. Wie sich die Kopplung an den Index rechnerisch auswirkt, zeigt unsere Seite zur Indexmiete.

Damit kennt das Wohnraummietrecht drei Wege, die Miete anzupassen: die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, die Staffel und den Index. Eine Leistungsvorbehaltsklausel, die dem Vermieter die Anpassung nach eigenem Ermessen überlässt, ist dort nicht vorgesehen; sie stammt aus dem Gewerbemietrecht. Steht so etwas in einem Wohnraummietvertrag, lohnt der zweite Blick – was eine solche Klausel regelt und wo sie hingehört, erklärt unsere Seite zum Leistungsvorbehalt.

Betriebskosten und Heizkosten

Betriebskosten trägt der Mieter nur, wenn das vereinbart ist – sonst sind sie in der Miete enthalten (§ 556 Abs. 1 BGB). Welche Positionen überhaupt umlagefähig sind, zählt § 2 der Betriebskostenverordnung abschließend auf; „sonstige Betriebskosten“ nach Nr. 17 nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Ohne abweichende Vereinbarung wird nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 BGB). Zwei Zwölf-Monats-Fristen begrenzen die Abrechnung, und sie zählen von verschiedenen Zeitpunkten an: Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen, sonst ist eine Nachforderung ausgeschlossen; der Mieter kann Einwendungen bis zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung erheben (§ 556 Abs. 3 BGB). Welche Positionen in einer Abrechnung nichts zu suchen haben, geht unser Beitrag Nebenkosten: Was Vermieter abrechnen dürfen durch.

Aufzugskosten im Erdgeschoss: die Regel und die Gegenausnahme

Beides gehört zusammen, sonst entsteht aus einem Irrtum der nächste:

  • Regel: „Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen“ (BGH, Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 103/06). Dass der Aufzug für die eigene Wohnung keinen Vorteil bringt, ändert daran nichts.
  • Gegenausnahme: Unangemessen ist die Umlage, wenn der Mieter mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, „mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet“ (BGH, Urteil vom 08.04.2009 – VIII ZR 128/08).
  • Umlagefähig sind ohnehin nur die Betriebskosten des Aufzugs, und die Verordnung zählt sie einzeln auf: Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die regelmäßige Prüfung von Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Reinigung der Anlage. Reparaturkosten sind nie Betriebskosten (§ 2 Nr. 7 BetrKV). Die Kosten eines Notrufsystems stehen dort nicht; sie lassen sich allenfalls als ausdrücklich vereinbarte „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrKV umlegen.

Zwei Änderungen der vergangenen Jahre wirken bis in jede aktuelle Abrechnung. Erstens ist das Nebenkostenprivileg für Kabelanschluss und Gemeinschaftsantenne zum 30. Juni 2024 ausgelaufen: Die Grundgebühren dürfen seither nicht mehr umgelegt werden (§ 2 Nr. 15 BetrKV). Der Deutsche Mieterbund misst bei dieser Position gegenüber dem Vorjahr rund 42 % weniger. Zweitens werden die CO2-Kosten der Heizung seit Abrechnungszeiträumen ab dem 1. Januar 2023 zwischen beiden Seiten aufgeteilt: Der Vermieter ermittelt im Zuge der Heizkostenabrechnung den Ausstoß in Kilogramm CO2 je Quadratmeter und Jahr und ordnet ihn in ein Stufenmodell ein (§ 5 CO2KostAufG). Unter 12 kg trägt er nichts, ab 52 kg trägt er 95 % – je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto größer sein Anteil. Weist er den Anteil nicht aus, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Die zehn Stufen im Einzelnen stehen in der Anlage zum CO2KostAufG. Wer wem im laufenden Mietverhältnis was schuldet, ordnet im Übrigen unsere Seite zu den Rechten und Pflichten im Mietverhältnis.

Wie hoch die Vorauszahlung angesetzt sein sollte, lässt sich am Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds abschätzen. Der aktuelle Spiegel betrifft das Abrechnungsjahr 2024 und wurde am 18. Dezember 2025 veröffentlicht; einen Spiegel für das Abrechnungsjahr 2025 gibt es im August 2026 noch nicht.

Betriebskosten je Quadratmeter Wohnfläche und Monat (Abrechnungsjahr 2024)
Kennzahl Betrag je m² und Monat
Betriebskosten im Durchschnitt 2,67 €
Heizung und Warmwasser im Durchschnitt 1,32 €
Heizung und Warmwasser in der Spitze 2,18 €
Quelle: Deutscher Mieterbund, Betriebskostenspiegel für das Abrechnungsjahr 2024, veröffentlicht am 18.12.2025, Datenbasis rund 12,4 Mio. m² Mietwohnungsfläche. Der ebenfalls kursierende Wert von 3,68 € steht hier bewusst nicht: Er summiert sämtliche gelisteten Positionen und ist real nicht erreichbar, weil er zwei einander ausschließende Hauswart-Varianten und die seit dem 01.07.2024 nicht mehr umlagefähige Position Antenne/Kabel enthält. Stand: August 2026.

Für eine 70 m² große Wohnung ergibt der Durchschnittswert überschlägig 186,90 € im Monat oder 2.242,80 € im Jahr. Das ist eine Orientierung, kein Erwartungswert für ein bestimmtes Haus: Heizungsart, Gebäudezustand und Grundsteuerhebesatz verschieben das Ergebnis erheblich, und die Bandbreite allein bei Heizung und Warmwasser reicht von 0,46 € bis 2,18 € je Quadratmeter.

Ob der Vermieter beim Einkauf der Leistungen sparsam gewirtschaftet hat, lässt sich beanstanden – aber nicht schematisch. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist „nicht schon dann verletzt“, wenn er vor der Beauftragung keine Vergleichsangebote eingeholt hat; entscheidend ist, ob er zu objektiv überhöhten Preisen beauftragt hat (BGH, Urteil vom 20.05.2026 – VIII ZR 6/24).

Reparaturen und Renovierung

Der Ausgangspunkt steht im Gesetz: Der Vermieter hat die Wohnung „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“ (§ 535 Abs. 1 BGB). Instandhaltung ist damit Vermietersache, solange nichts Wirksames anderes vereinbart ist. Zwei Klauseltypen versuchen genau diese Abweichung.

Die Kleinreparaturklausel verschiebt die Kosten kleiner Reparaturen auf den Mieter. Wirksam ist sie nur, wenn sie sich auf Gegenstände beschränkt, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind, wenn sie eine Obergrenze je Einzelfall und zusätzlich eine Jahresobergrenze enthält. Und sie kann immer nur die Kosten überwälzen – nicht die Pflicht, die Reparatur selbst zu veranlassen. Einen gesetzlichen Höchstbetrag gibt es nicht; die Grenzen ergeben sich aus der Rechtsprechung zur Angemessenheit und werden im Einzelfall beurteilt. Wie die Klausel im Vertrag aussieht und woran sie scheitert, ordnet unsere Seite zur Kleinreparaturklausel ein.

Bei den Schönheitsreparaturen ist die Rechtsprechung dagegen sehr genau. Unwirksam sind Formularklauseln, die einen starren Fristenplan vorgeben (BGH, Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 361/03), und solche, die die Renovierung bei einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung überwälzen, ohne dass der Vermieter einen angemessenen Ausgleich gewährt (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14). Ebenfalls unwirksam ist die Quotenabgeltungsklausel, nach der beim Auszug die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen anteilig zu bezahlen sind – sie verlangt dem Mieter bei Vertragsschluss mehrfach hypothetische Betrachtungen ab, die eine Einschätzung der Kostenbelastung nicht zulassen (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13). Diese Aussage gilt für Formularklauseln; als echte, ausgehandelte Individualvereinbarung kann eine Quotenabgeltung wirksam sein (BGH, Urteil vom 06.03.2024 – VIII ZR 79/22).

Ist eine Klausel unwirksam, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß gestutzt: An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB), und die gesetzliche Regelung ist die Instandhaltungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18). Die einzelnen Klauseltypen, ihre Formulierungen und die Folgefragen beim Auszug rollt unsere Seite zu den Schönheitsreparaturen aus.

Die Kaution im Mietvertrag

Die Kaution ist der Punkt, an dem der Mietvertrag am schnellsten teuer wird – und zugleich der, an dem das Gesetz am deutlichsten Grenzen zieht. Die Sicherheit darf „höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten“ betragen (§ 551 Abs. 1 BGB). Umgangssprachlich sind das drei Nettokaltmieten; der Normwortlaut ist präziser, weil er ausdrücklich sagt, welche Bestandteile nicht mitzählen. Steht im Vertrag mehr, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam – die Kautionsabrede als solche bleibt bestehen. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters abweichen, sind generell unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB; BGH, Urteil vom 30.06.2004 – VIII ZR 243/03).

Ist eine Geldsumme zu stellen, hat der Mieter Anspruch auf drei gleiche monatliche Teilzahlungen: Die erste wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen (§ 551 Abs. 2 BGB). Das ist die gesetzliche Antwort auf das Liquiditätsproblem beim Umzug, wenn Kaution, alte Miete und Umzugskosten in denselben Monat fallen. Die vertragliche Antwort darauf ist die Mietkautionsbürgschaft – für sie braucht es allerdings eine Vereinbarung: Einen gesetzlichen Anspruch darauf, statt Geld eine Bürgschaft zu stellen, gibt es nicht (BGH, Urteil vom 14.05.2025 – VIII ZR 256/23, Rn. 47).

Für die Geldkaution schreibt das Gesetz die Anlage vor: bei einem Kreditinstitut, zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz und getrennt vom Vermögen des Vermieters. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 BGB). Genau das leistet ein Mietkautionskonto. Und dann folgt der Satz, an dem sich alles Weitere entscheidet: „Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren“ (Satz 2). Ein Mietkautionsdepot funktioniert ausschließlich als solche vereinbarte andere Anlageform – der Vermieter muss zustimmen. Ob Konto, Bürgschaft oder Depot der passende Weg ist, hängt vor allem daran, ob Sie das Geld entbehren können und wie lange Sie voraussichtlich bleiben; und in jedem Fall entscheidet der Vermieter mit.

Konto, Bürgschaft oder Depot?

Alle drei Wege erfüllen dieselbe Pflicht aus dem Mietvertrag, kosten aber Unterschiedliches und binden Ihr Geld unterschiedlich lange. Unser Vergleich der Kautionsformen stellt Kosten, Verfügbarkeit und Risiken nebeneinander.

Kündigung und Auszug

Für den Mieter gilt eine einheitliche Frist: „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig“ – unabhängig davon, wie lange er in der Wohnung wohnt. Nur die Frist des Vermieters verlängert sich nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung um jeweils drei Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (Abs. 4) – längere Kündigungsfristen für den Mieter lassen sich also auch in einem Staffelmietvertrag nicht vereinbaren. Was dort möglich ist, ist der zeitlich begrenzte Kündigungsausschluss nach § 557a Abs. 3 BGB.

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat (§ 573 Abs. 1 BGB); der häufigste und zugleich am häufigsten bestrittene Grund ist der Eigenbedarf. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Formfehler eine Kündigung zu Fall bringen, steht auf unserer Seite zum Eigenbedarf.

Eine Ausnahme gilt für Wohnungen in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Dort kann er auch ohne berechtigtes Interesse kündigen – dafür verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate, und er muss im Kündigungsschreiben angeben, dass er die Kündigung darauf stützt (§ 573a Abs. 1 und 3 BGB). Maßgeblich ist die Zahl der Wohnungen im Gebäude, nicht die Zahl der Bewohner. Die gestaffelten Fristen im Einzelnen und die saubere Trennung, welche Frist für wen gilt, führt unsere Seite zur Kündigungsfrist aus.

Nach dem Auszug beginnt die kurze Frist des § 548 Abs. 1 BGB: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe. Diese sechs Monate sind allerdings keine Frist für die Rückzahlung der Kaution – eine gesetzliche Rückzahlungsfrist gibt es nicht, und die Verjährung schließt eine Aufrechnung nicht in jedem Fall aus. Welche Abzüge zulässig sind und welche nicht, geht unser Beitrag Wann darf der Vermieter die Kaution einbehalten? durch.

Klauseln, die trotz Unterschrift nicht gelten

Formularklauseln unterliegen der Inhaltskontrolle. Benachteiligen sie den Mieter unangemessen, sind sie unwirksam – die Unterschrift ändert daran nichts, und der Vermieter kann sich auch Jahre später nicht auf sie berufen. Die folgende Übersicht führt die Klauseln zusammen, über die der Bundesgerichtshof entschieden hat oder die das Gesetz ausdrücklich für unwirksam erklärt. Die letzte Zeile ist bewusst ein Gegenbeispiel.

Typische Klauseln im Wohnraummietvertrag und ihre Wirksamkeit (Rechtsstand: August 2026)
Klausel im Formularmietvertrag Wirksam? Fundstelle
„Keine Hunde und Katzen zu halten“ nein BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12
Jede Tierhaltung außer Ziervögeln und Zierfischen nur mit Zustimmung nein BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06
Schönheitsreparaturen nach starrem Fristenplan nein BGH, Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 361/03
Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung ohne angemessenen Ausgleich nein BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14
Quotenabgeltungsklausel nein BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13
Kündigungsverzicht von mehr als vier Jahren in der Regel nein – und dann insgesamt, nicht auf vier Jahre gekürzt BGH, Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 27/04
Betretensrecht des Vermieters „zur Überprüfung des Wohnungszustandes“ nein BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13
Kaution über drei Nettokaltmieten hinaus insoweit nein; die Kautionsabrede bleibt § 551 Abs. 1 und 4 BGB; BGH, Urteil vom 30.06.2004 – VIII ZR 243/03
Ausschluss des Rechts, die Kaution in drei Raten zu zahlen nein § 551 Abs. 2 und 4 BGB
Längere Kündigungsfrist für den Mieter als drei Monate nein § 573c Abs. 1 und 4 BGB
Vollständiger Ausschluss der Untervermietung nein, soweit zum Nachteil des Mieters § 553 Abs. 1 und 3 BGB
Aufzugskosten, wenn der Aufzug die Wohnung nicht erreichen kann nein BGH, Urteil vom 08.04.2009 – VIII ZR 128/08
Aufzugskosten auch für Mieter im Erdgeschoss ja BGH, Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 103/06
Die Entscheidungen sind in den jeweiligen Abschnitten oben im Volltext verlinkt. Ist eine Klausel unwirksam, gilt an ihrer Stelle das Gesetz (§ 306 Abs. 2 BGB) – sie wird nicht auf ein zulässiges Maß zurückgeführt.

Unsere Seiten zum Mietvertrag

Die Detailfragen liegen auf eigenen Seiten – hier ist die Landkarte dazu.

Was im Vertrag steht. Wer wem was schuldet, sortiert unsere Seite zu den Rechten und Pflichten; sie ist der Einstieg für alle, die den Vertrag zum ersten Mal genau lesen. Wie die Wohnfläche zu berechnen ist und was eine Abweichung auslöst, steht auf der Flächen-Seite. Ob und wie Sie einen Teil der Wohnung weitergeben dürfen, klärt die Seite zum Untervermieten; für die tageweise Vermietung über Plattformen gibt es den eigenen Beitrag zu Airbnb & Co.

Was die Miete kostet. Drei Seiten decken die drei Anpassungsmechanismen ab: die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete mit ihren Fristen und Begründungsmitteln, die Indexmiete mit der Kopplung an den Verbraucherpreisindex und der Leistungsvorbehalt, der aus dem Gewerbemietrecht stammt und im Wohnraummietvertrag ein Prüffall ist.

Wer was reparieren muss. Die beiden Klauseln, mit denen der Vermieter Kosten weitergibt, haben eigene Seiten: die Kleinreparaturklausel mit ihren Wirksamkeitsvoraussetzungen und die Schönheitsreparaturen mit den Klauseltypen, die vor Gericht gescheitert sind.

Wenn das Mietverhältnis endet. Welche Frist für wen gilt, führt die Seite zur Kündigungsfrist aus; die Voraussetzungen der häufigsten Vermieterkündigung stehen auf der Seite zum Eigenbedarf. Die weiteren Themen rund um Mietrecht und Kaution sammelt unser Ratgeber.

Häufige Fragen zum Mietvertrag

In aller Regel nicht. Ein Widerrufsrecht kommt nur in Betracht, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, der Vermieter Unternehmer ist und der Mieter die Wohnung vorher nicht besichtigt hat (§ 312 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 BGB, § 14 Abs. 1 BGB). Liegt dieser Ausnahmefall vor, beträgt die Frist 14 Tage ab Vertragsschluss; ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt sie nicht zu laufen.

Ja. Die Schriftform ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern die Voraussetzung dafür, dass eine Bindung von mehr als einem Jahr trägt: Fehlt sie, gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit, und die Kündigung ist frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig (§ 550 BGB). Was mündlich vereinbart wurde, muss im Streitfall allerdings bewiesen werden.

Von der Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten, also von der Nettokaltmiete (§ 551 Abs. 1 BGB). Betriebskostenvorauszahlungen bleiben bei der Berechnung außen vor. Steht im Vertrag ein höherer Betrag, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam.

In der Regel ja, wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist – auch dann, wenn der Aufzug für die eigene Wohnung keinen Vorteil bringt (BGH, Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 103/06). Anders liegt es, wenn der Aufzug die Wohnung gar nicht erreichen kann, weil er sich in einem anderen Gebäudeteil befindet; dann benachteiligt die Klausel den Mieter unangemessen (BGH, Urteil vom 08.04.2009 – VIII ZR 128/08).

Ein formularmäßiges Verbot, „keine Hunde und Katzen zu halten“, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12), ebenso ein genereller Zustimmungsvorbehalt für jede Tierhaltung außer Ziervögeln und Zierfischen. Erlaubt ist damit aber nicht automatisch jedes Tier: Ohne wirksame Klausel entscheidet eine Abwägung im Einzelfall, ausgenommen sind Kleintiere.

Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss die Miete zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seit 15 Monaten unverändert sein, und seit der letzten Erhöhung muss ein Jahr vergangen sein. Innerhalb von drei Jahren sind höchstens 20 % zulässig, in per Landesverordnung bestimmten Gebieten 15 % (§ 558 BGB). Modernisierungsumlagen und gestiegene Betriebskosten bleiben dabei außer Betracht. Bei Staffel- und Indexmiete gelten stattdessen die dort vereinbarten Mechanismen.

Nein, der Vertrag bleibt wirksam. Die Pflicht trifft die Vermieterseite: Vorlage spätestens bei der Besichtigung, Übergabe unverzüglich nach Vertragsschluss (§ 80 Abs. 4 und 5 GModG). Ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

Bereits geltendes neues Recht sind die Neufassung des § 312 BGB zum 19. Juni 2026, die die Fundstelle für das Widerrufsrecht verschoben hat, und die Umbenennung des Gebäudeenergiegesetzes in Gebäudemodernisierungsgesetz zum 29. Juli 2026. Das Mietrechtspaket der Bundesregierung liegt dagegen erst als Regierungsentwurf vom 29. April 2026 vor und ist nicht beschlossen; vorgesehen sind unter anderem Regeln für Möblierungszuschläge, eine Dämpfung von Indexmieten und Grenzen für Kurzzeitmietverträge.

Rechtsstand: August 2026 – Orientierung, keine Rechtsberatung

Die Angaben beziehen sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist. Dasselbe Gesetz hat das Gebäudeenergiegesetz zum 29.07.2026 in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt; die amtliche Textsammlung führt dort noch den alten Namen, der verlinkte § 80 ist inhaltlich unverändert. Zum 01.01.2027 werden die §§ 80 bis 83 neu gefasst.

Wir geben die Rechtslage allgemein wieder und ersetzen keine Beratung im Einzelfall – dafür sind ein Mieterverein oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt für Mietrecht die richtige Adresse. Gerichte entscheiden im Mietrecht stark einzelfallbezogen; die genannten Entscheidungen sind über die verlinkten Fundstellen im Volltext nachlesbar.

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Über die Autorin
Charlotte Ruzanski Charlotte Ruzanski ist eine erfahrene Finanzexpertin und Redakteurin bei der qmedia GmbH. Mit ihrem Abschluss in Volkswirtschaftslehre (VWL) verfügt sie über ein tiefes Verständnis für...
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