Mietkautionsdepot Vergleich | Kaution in Fonds und ETFs anlegen
Eine Mietkaution beträgt oft mehrere tausend Euro und liegt jahrelang fest. Ein Mietkautionsdepot legt dieses Geld statt auf ein Sparkonto in Fonds oder ETFs an – mit Renditechance, aber auch mit Kursrisiko. Und mit einem Markt, der 2026 deutlich kleiner geworden ist als noch vor drei Jahren.
Wir sagen Ihnen, wer ein Kautionsdepot heute überhaupt noch aufsetzt, was es kostet, ab welcher Kautionshöhe es sich rechnet – und wann Sie besser beim Kautionskonto bleiben.
Mietkautionsdepot 2026: Wer bietet es überhaupt noch an?
Kurz gefasst: Der Markt ist geschrumpft. Wir haben die vier Häuser geprüft, die in älteren Ratgebern als Anbieter stehen – growney, die FFB, MorgenFund und die Fondsdepot Bank –, und keines davon bewirbt heute noch ein „Mietkautionsdepot“ auf seiner Website. Als benanntes Produkt – mit eigenem Verpfändungsformular und einer eigenen Zeile im Preisverzeichnis – existiert es im August 2026 noch bei der Fondsdepot Bank, einer Marke der FNZ Bank SE mit Sitz in Hof. Daneben lässt MorgenFund – die Plattform, die aus dem Publikumsfonds-Depotgeschäft der DWS hervorgegangen ist und an der die DWS weiterhin 30 % hält, BlackFin Capital Partners 70 % – ein ganz normales Fondsdepot verpfänden, bewirbt dafür aber ebenfalls kein eigenes Kautionsprodukt.
Ob überhaupt ein Depot zu Ihrer Situation passt oder ob Konto beziehungsweise Bürgschaft die bessere Wahl sind, klärt unser Mietkaution-Vergleich.
Ausgestiegen sind gleich mehrere Häuser, die in älteren Ratgebern noch stehen. growney schreibt auf der eigenen Produktseite: „Eine Mietkaution mit ETFs bieten wir seit Februar 2026 nicht mehr an. Bis dahin eingerichtete Mietkautionsdepots bestehen unverändert fort.“ Die FFB (FIL Fondsbank) – die Fondsplattform von Fidelity International, in alten Übersichten fälschlich als zwei getrennte Anbieter geführt – vermerkt in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand 07/2025, auf der Formularseite gelistet am 28.01.2026) ausdrücklich: „Es werden keine neuen Mietkautionsdepots mehr angeboten.“ Das Dokument selbst liegt inzwischen nur noch im Kundenbereich; wir haben es am 05.08.2026 im Volltext geprüft. Bestandsdepots laufen dort weiter, und die Formulare zur Verpfändung eines regulären FFB-Depots sind weiterhin abrufbar; ob ein neues Depot noch als Kaution verpfändet wird, sollten Sie sich vor der Eröffnung bestätigen lassen.
Wichtig für das Verständnis: Ein „Mietkautionsdepot“ ist bei keinem der Anbieter ein besonderes Produkt. Es ist ein normales Fondsdepot auf den Namen des Mieters, das durch eine Verpfändungsvereinbarung zur Sicherheit für den Vermieter wird. Der Unterschied liegt in der Verfügungsbeschränkung, nicht im Depot selbst.
Und noch eine Hürde, die kaum irgendwo steht: Bei der Fondsdepot Bank können Sie als Privatperson gar nicht selbst eröffnen. Die Bank schreibt es auf ihrer Seite „Kunde werden“ unmissverständlich: „Als B2B Partnerbank stellen wir unsere Produkte und Leistungen ausschließlich über angebundene Partner zur Verfügung. Daher können Depots bei uns nicht auf dieser Website eröffnet werden.“ Der Weg zum letzten verbliebenen Kautionsdepot führt also zwingend über einen Fondsvermittler. Auf keiner der 43 Seiten, die ihre Sitemap listet, kommt das Wort „Mietkaution“ vor, im Service-FAQ ebenso wenig (geprüft am 06.08.2026). Öffentlich existiert das Produkt nur noch als Zeile im Preisverzeichnis und als Formular, das über Vermittler zirkuliert.
| Konditionen | MorgenFund Depot | Fondsdepot Bank (FNZ Bank SE) |
|---|---|---|
| Depotführung pro Jahr | 19,90 € (Depot Online), 39,90 € (Depot Offline) | 50,00 € (Fondsdepot Online), 85,00 € (Fondsdepot) – seit 01.01.2026, zuvor 39,00 € bzw. 69,00 € |
| Entgelt für die Verpfändung (einmalig) | keine Position dafür: Das Preis- und Leistungsverzeichnis vom 1. Mai 2025 kennt weder eine Verpfändung noch eine Mietkaution | 25,00 € für die „Bearbeitung von Verpfändungen“. Die „Bearbeitung von Mietkaution“ steht in demselben Verzeichnis als eigene Position und ausdrücklich auf kostenlos. Welche der beiden Zeilen bei einer Kautionsverpfändung greift, ist aus dem Dokument nicht zu entscheiden – wir rechnen unten mit 25,00 € und damit bewusst konservativ. Vor der Eröffnung nachfragen |
| Transaktionsentgelt für Fondsanteile | laut Preisverzeichnis kein Transaktionsentgelt für Kauf, Verkauf und Tausch | 0,00 € über das Onlinebanking; auf Papier 5,00 € je Auftrag, im Fondsdepot Online 10,00 € |
| Zusätzliche ETF-Kosten | 0,1 % pro Jahr auf ETFs und Anteilsklassen ohne laufende Vertriebsprovision, höchstens 150,00 € pro Jahr | Transaktionsentgelt von 0,20 % zzgl. Kosten der Abwicklungsstelle; ausgewiesen sind je nach ETF 0,25 % bis 2,20 % – je Kauf und je Verkauf. Geldmarkt- und Overnight-ETFs liegen am unteren Ende bei 0,25 % |
| Ausgabeaufschlag | richtet sich nach dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds; einen festen Satz nennen beide Preisverzeichnisse nicht | |
| Fondsauswahl | die Fonds und ETF der Fondsliste des Anbieters – eine Gesamtzahl nennt MorgenFund weder auf seiner Website noch im Preisverzeichnis | rund 15.000 Fonds und ETF nach Angabe der Bank; davon rund 1.300 ETF in der ETF-Kostenliste (sie wird täglich neu erzeugt) |
| Weg zum Depot | kein beworbenes Kautionsprodukt; das Verpfändungsformular liegt im Download-Center | eigenes Formular „Verpfändungsvereinbarung – Mietkaution“; verteilt wird es überwiegend über Fondsvermittler |
| Quellen: Preis- und Leistungsverzeichnis MorgenFund (Stand: 1. Mai 2025) und Fondsdepot Bank (Stand: 9. Oktober 2025), ETF-Kosteninformation der Fondsdepot Bank (die Bank erzeugt sie täglich neu; ausgewertet haben wir die Fassung vom 5. August 2026), Fondsanzahl der Fondsdepot Bank nach den Keyfacts ihrer Produktseite (abgerufen am 6. August 2026). Alle Angaben ohne die laufenden Kosten der Fonds selbst. | ||
Eine Randnotiz, die Sie kennen sollten: Die FNZ Group hat am 04.08.2026 mitgeteilt, 100 % der Anteile an der FNZ Bank SE und der Deutsche Haftungsdach GmbH an Advent International und ein Konsortium zu verkaufen, zu dem HarbourVest Partners gehört; der Abschluss wird für die zweite Jahreshälfte 2027 erwartet und steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch Bankenaufsichts- und Kartellbehörden. Advent bestätigt Käuferkreis und Zeitplan und nennt als Bedingung „übliche behördliche und sonstige Genehmigungen“. Beide Mitteilungen sprechen von der FNZ Bank, nicht von der Marke Fondsdepot Bank. Für bestehende Depots ändert sich dadurch zunächst nichts. Auf die Konditionen sollten Sie in den nächsten Jahren trotzdem ein Auge haben.
Was Nutzer über die beiden Anbieter berichten
Erfahrungsberichte speziell zu Kautionsdepots sind rar, dafür ist das Produkt zu sehr Nische. Prüfen lassen sich aber die Bewertungen der Banking-Apps im deutschen App Store (Stand: 06.08.2026): Die App von MorgenFund kommt auf 2,2 von 5 Sternen bei 343 Bewertungen, die pushTAN-App der Fondsdepot Bank auf 2,1 von 5 bei 181 Bewertungen, die allgemeine FNZbanking-App auf 2,8 von 5 bei 281 Bewertungen. Die reine Freigabe-App FNZsecure schneidet mit 4,6 von 5 bei über 6.000 Bewertungen deutlich besser ab.
Im Google Play Store fallen die Urteile durchweg schlechter aus (ebenfalls Stand: 06.08.2026): MorgenFund kommt dort auf 1,4 von 5 Sternen bei 490 Bewertungen, die pushTAN-App der Fondsdepot Bank auf 1,4 von 5 bei 378 Bewertungen und FNZbanking auf 2,0 von 5 bei 428 Bewertungen. FNZbanking und FNZsecure stammen von der FNZ Bank SE (vormals ebase), zu der die Marke Fondsdepot Bank gehört – sie decken das Konzerngeschäft insgesamt ab, nicht nur die Kautionsdepots. Solche Werte sind beschwerdeverzerrt, weil zufriedene Depotkunden selten eine Rezension schreiben, und sie sagen nichts über die Sicherheit des Depots, sondern über die Alltagsbedienung. Die App-Store-Werte beziehen sich außerdem auf den deutschen Store, die Play-Zahlen auf alle Länder zusammen – die Zahl der Bewertungen ist zwischen beiden Stores deshalb nicht direkt vergleichbar.
Inhaltlich zieht sich ein Thema durch beide Häuser: der Zugang. Kritisiert werden vor allem die Erstaktivierung und der Gerätewechsel – Aktivierungscodes, die nicht mehr angenommen werden, zurückgesetzte Passwörter, die weiter abgewiesen werden, Wartezeiten von über einer Woche auf einen neuen Aktivierungsbrief –, bei MorgenFund zusätzlich Logins, die über Wochen im Ladezustand hängen bleiben; gelobt werden die übersichtliche Depotansicht und ausdrücklich die telefonische Hilfe. Für ein Kautionsdepot, das man einmal einrichtet und dann jahrelang liegen lässt, ist das kein Randthema: Wenn Sie nach drei Jahren wieder Zugriff brauchen, treffen Sie genau auf diese Prozesse.
Was ist ein Mietkautionsdepot?
Beim Einzug in eine Mietwohnung verlangen Vermieter üblicherweise eine Kaution. Sie sichert ausstehende Mieten, offene Nebenkostenabrechnungen und Schäden an der Wohnung ab. Wie hoch sie sein darf, steht im Gesetz: höchstens drei Monatsmieten ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten, also in der Regel drei Nettokaltmieten; bei einer Inklusivmiete ohne gesondert ausgewiesene Betriebskosten zählt die vereinbarte Miete. Mehr zu Grundlagen und Höhe der Mietkaution lesen Sie auf unserer Startseite.
Für die Anlage dieses Geldes gibt es mehrere Wege. Der übliche ist das Mietkautionskonto oder -sparbuch. Beim Mietkautionsdepot eröffnet stattdessen der Mieter ein Fondsdepot auf seinen eigenen Namen, kauft davon Fonds- oder ETF-Anteile und verpfändet diese an den Vermieter. Das Depot bleibt das Vermögen des Mieters; der Vermieter erhält daran ein Pfandrecht und kann erst im Sicherungsfall darauf zugreifen.
Der Grund, aus dem viele ältere Ratgeber für das Depot werben, ist inzwischen weggefallen. Von Negativzinsen und Verwahrentgelten ist 2026 nichts mehr übrig: Der Einlagesatz der Europäischen Zentralbank liegt seit dem 17.06.2026 bei 2,25 %, und Kautionssparbücher verzinsen wieder. Der ernsthafte Gegenspieler des Depots ist deshalb nicht mehr die Nullverzinsung, sondern ein Kautionskonto, das ohne jede Gebühr und ohne Kursrisiko Zinsen abwirft. Genau daran muss sich das Depot messen lassen.
Was § 551 BGB erlaubt – und warum Ihr Vermieter zustimmen muss
Das Mietkautionsdepot ist keine Grauzone, aber es ist auch kein Recht, das Sie einseitig durchsetzen können. Maßgeblich ist § 551 BGB („Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten“):
- Absatz 1: Die Kaution darf höchstens das Dreifache der Monatsmiete ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
- Absatz 2: Sie dürfen die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
- Absatz 3 Satz 1: Ohne besondere Abrede muss der Vermieter das Geld bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Das ist die gesetzliche Regelanlage – und zugleich der Maßstab, an dem sich jede Alternative messen lassen muss.
- Absatz 3 Satz 2: „Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren.“ Das ist die Tür für das Depot – und der Grund, warum es ohne Zustimmung des Vermieters nicht geht. Eine bloße Duldung genügt nicht, es braucht eine Vereinbarung.
- Absatz 3 Sätze 3 und 4: Die Anlage erfolgt getrennt vom Vermögen des Vermieters, die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Ein Depot, das über drei Nettokaltmieten hinauswächst, ist deshalb nicht automatisch überhöht – Absatz 1 gilt ausdrücklich vorbehaltlich dieser Regelung.
- Absatz 3 Satz 5: Eine Ausnahme gibt es für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim – dort ist der Vermieter nicht zur Verzinsung der Sicherheit verpflichtet.
- Absatz 4: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Praktisch heißt das: Ihr Vermieter kann ein Kautionsdepot ablehnen, ohne das begründen zu müssen. Sagt er zu, gehört die Abrede in den Mietvertrag oder in eine schriftliche Zusatzvereinbarung – nicht in eine mündliche Zusage.
Offen ist eine Frage, die wir Ihnen nicht abschließend beantworten können: Wie weit darf eine solche Vereinbarung gehen, wenn sie Ihnen als Mieter das Kursrisiko aufbürdet oder Sie zum Nachschießen verpflichtet? Absatz 4 zieht hier eine Grenze, aber wo genau sie verläuft, ist gerichtlich nicht geklärt – zu Wertpapierkautionen ist uns keine einschlägige Rechtsprechung bekannt. Die FFB, die selbst keine neuen Kautionsdepots mehr aufsetzt, empfiehlt im Kopf ihres weiterhin veröffentlichten Verpfändungsmusters (Stand 06/2022) ausdrücklich, die Formulierung mit einem Anwalt abzustimmen. Bei größeren Kautionssummen ist das ein Rat, den wir teilen.
Das Risiko ehrlich benannt: Kursverlust, Nachschuss, Zeithorizont
Rund um die „Sicherheit“ eines Kautionsdepots werden regelmäßig drei völlig verschiedene Dinge vermischt. Auseinandergehalten sehen sie so aus:
- Insolvenz der Fondsgesellschaft: Fonds- und ETF-Anteile sind Sondervermögen. § 92 Abs. 1 KAGB verlangt die Trennung vom Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft, § 99 KAGB stellt klar: „Die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft.“ Rechtlich abgesichert wird das über die Aussonderung nach § 47 InsO. Hier sind Sie tatsächlich gut geschützt.
- Guthaben auf dem Verrechnungskonto: Dafür greift die gesetzliche Einlagensicherung. § 8 EinSiG begrenzt den Entschädigungsanspruch auf 100.000 € je Kunde und Institut. Das betrifft aber nur Geld, das als Guthaben herumliegt – nicht den Wert Ihrer Fondsanteile. Für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften – etwa wenn ein insolventes Institut Stücke nicht mehr herausgeben kann – kommen nach § 5 Abs. 2 EinSiG in Verbindung mit dem Anlegerentschädigungsgesetz 90 % und höchstens 20.000 € je Kunde hinzu; die Fondsdepot Bank weist genau diese Werte auf ihrer Seite zur Einlagensicherung aus. Ein Schutz des Depotwerts ist auch das nicht.
- Kursverlust: Dagegen schützt nichts und niemand. Weder das Sondervermögen noch die Einlagensicherung noch der Anbieter. Fällt der Markt, fällt Ihre Kaution mit.
„Die Kaution ist im Depot abgesichert, es gibt ja die Einlagensicherung.“ Das ist falsch. Die Einlagensicherung deckt Guthaben auf dem Verrechnungskonto ab, nicht den Depotwert. Fonds- und ETF-Anteile brauchen sie auch gar nicht, weil sie als Sondervermögen ohnehin nicht in eine Insolvenzmasse fallen. Gegen fallende Kurse gibt es dagegen keinerlei Absicherung – und genau das ist bei einer Kaution das eigentliche Risiko.
Der zweite Punkt ist der Zeithorizont. Für Aktienanlagen gilt die Faustregel, Geld nur dann zu investieren, wenn man es viele Jahre nicht braucht. Eine Mietkaution erfüllt diese Bedingung gerade nicht: Ein Mietverhältnis endet oft schneller, als man bei der Depoteröffnung plant – welche Fristen dabei gelten, steht in unserem Ratgeber zu den gesetzlichen Kündigungsfristen im Mietrecht. Der Auszug kann also genau in eine Phase fallen, in der die Kurse unten stehen. Sie können den Zeitpunkt nicht wählen.
Sie wissen bei der Depoteröffnung nicht, wann Sie ausziehen. Ein Jobwechsel, eine Kündigung oder eine Trennung entscheiden das – nicht die Börsenlage. Wer die Kaution in schwankende Fonds legt, geht deshalb ein Risiko ein, das sich mit einem längeren Anlagehorizont nicht wegdiskutieren lässt.
Was passiert, wenn der Depotwert unter die vereinbarte Kautionshöhe fällt? Eine Norm, die zum Nachschießen verpflichtet, gibt es nicht, und die von uns geprüften Verpfändungsformulare (Fondsdepot Bank 12/2024, FFB 06/2022) sehen ebenfalls keine vor. Ob eine Kautionsabrede eine Nachschusspflicht wirksam vorsehen kann, ist gerichtlich nicht geklärt. Lesen Sie diesen Punkt vor der Unterschrift genau; er ist der wichtigste Satz der ganzen Vereinbarung – und er gehört vorher geklärt.
Und ein dritter Punkt, den die Bankformulare überraschend offen regeln: Rechtlich darf der Vermieter das Pfand erst verwerten, wenn seine Forderung fällig ist (§ 1228 Abs. 2 BGB). Die Formulare stellen die Bank jedoch ausdrücklich davon frei, diese Pfandreife zu prüfen – sie ist reine Zahlstelle. Ob der Vermieter zu Recht zugreift, klären am Ende Sie und er, notfalls vor Gericht. Ein Unterschied fällt dabei auf: Das FFB-Formular (Stand 06/2022) sagt zu, den Mieter über ein Verwertungsverlangen zu unterrichten und die Anteile frühestens vier Wochen nach dieser Benachrichtigung zu verkaufen. Im Formular der Fondsdepot Bank (Stand 12/2024) steht eine solche Frist nicht. Für ein neues Depot ist dieser Schutz allerdings nicht mehr zu haben – die FFB nimmt keine neuen Kautionsdepots auf. Wer ein FFB-Bestandsdepot verpfändet hat, sollte diesen Absatz kennen.
Für die Fondsauswahl folgt daraus eine klare Konsequenz: Breite Streuung senkt das Risiko einzelner Wertpapiere, nicht das Risiko des Gesamtmarkts. Wer eine Kaution anlegt, sichert nicht für die Rente, sondern hinterlegt eine Sicherheit – dazu passen schwankungsarme Anlagen, nicht der Aktienmarkt.
Kosten und Steuern: was von der Rendite übrig bleibt
Beim Depot fallen mehrere Kostenarten gleichzeitig an, und sie hängen an unterschiedlichen Größen:
- Depotführungsentgelt – ein fester Jahresbetrag, unabhängig davon, wie viel im Depot liegt. Das ist der Posten, der kleine Kautionen unwirtschaftlich macht.
- Verpfändungsentgelt – einmalig bei der Einrichtung, je nach Anbieter.
- Transaktionsentgelte – beim Kauf und noch einmal beim Verkauf. Bei ETFs sind sie prozentual und fallen deutlicher ins Gewicht als bei klassischen Fonds.
- Ausgabeaufschlag – hängt am jeweiligen Fonds, nicht am Depot. Über Fondsvermittler wird er häufig erlassen.
- Laufende Fondskosten – sie werden dem Fondsvermögen entnommen und tauchen auf keiner Rechnung auf. Die maßgebliche Angabe steht heute im Basisinformationsblatt, das Anbieter Privatanlegern nach der europäischen PRIIPs-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zur Verfügung stellen müssen; für professionelle Anleger regelt § 297 KAGB die entsprechenden Informationspflichten. Die früher übliche Gesamtkostenquote (TER) ist als Vergleichsmaßstab überholt.
Ein Detail, das kaum jemand erwähnt: Die Banken ziehen ihre Entgelte nicht per Rechnung ein, sondern durch den Verkauf von Fondsanteilen aus dem Depot. Das MorgenFund-Preisverzeichnis bezeichnet diesen Verkauf selbst als „ggf. steuerpflichtig“. Das hat zwei unangenehme Folgen: Die verpfändete Sicherheit schrumpft jedes Jahr ein Stück, und es entsteht ein steuerlicher Vorgang an einem Bestand, über den Sie gar nicht verfügen können.
Damit zu einem Punkt, der auf vergleichbaren Seiten meist ganz fehlt: den Steuern. Erträge aus dem Depot sind Kapitalerträge, auch wenn das Depot verpfändet ist:
- Abgeltungsteuer 25 % nach § 32d Abs. 1 EStG, dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.
- Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Bei üblichen Kautionshöhen bleiben die Erträge damit in der Regel steuerfrei – vorausgesetzt, der Pauschbetrag ist nicht schon durch andere Kapitalerträge ausgeschöpft.
- Teilfreistellung nach § 20 InvStG: Bei Aktienfonds bleiben 30 % der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 %, bei Immobilienfonds 60 % beziehungsweise 80 % bei Auslandsschwerpunkt. Geldmarkt- und Rentenfonds haben keine Teilfreistellung.
- Vorabpauschale nach § 18 InvStG: Bei thesaurierenden Fonds wird jährlich ein fiktiver Ertrag besteuert, obwohl nichts ausgeschüttet wurde. Er beträgt höchstens 70 % des amtlichen Basiszinses, für 2026 also maximal 2,24 % des Rücknahmepreises zu Jahresbeginn – das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins mit Schreiben vom 13.01.2026 auf 3,20 % festgesetzt. Dasselbe Schreiben nennt auch den Zufluss: Die Vorabpauschale für 2026 gilt am 04.01.2027 als zugeflossen. Verliert der Fonds im Jahr an Wert, fällt sie nicht an.
Das ist der Punkt, an dem verpfändete Depots unangenehm werden können: Die Steuer auf die Vorabpauschale wird fällig, ohne dass Geld geflossen ist – und Sie kommen wegen der Verpfändung nicht ohne Weiteres an das Depot heran, um sie zu bezahlen. Die Bank zieht sie dann vom Verrechnungskonto ein oder, wenn dort nichts liegt, wieder per Anteilsverkauf.
Ohne Freistellungsauftrag führt die Depotbank die Steuer auch dann ab, wenn Ihr Sparer-Pauschbetrag gar nicht ausgeschöpft ist. Beide Anbieter halten dafür ein eigenes Formular bereit; erteilen lässt sich der Auftrag bei der Depoteröffnung.
Zur Fondsart noch eine praktische Anmerkung: Ausschüttende Fonds zahlen Erträge auf das Verrechnungskonto aus – davon lassen sich Depotentgelte und Steuern begleichen, ohne Anteile verkaufen zu müssen. Thesaurierende Fonds legen die Erträge direkt wieder an; dort trifft Sie die Vorabpauschale ohne Gegenwert auf dem Konto. Für ein verpfändetes Depot ist die ausschüttende Variante deshalb oft die praktischere.
Ein Haken bleibt trotzdem: Das Verrechnungskonto ist kein Zinskonto. Bei der Fondsdepot Bank dient dafür das Geldkonto (flex), und das verzinst sie mit 0,00 % pro Jahr (Stand: 01.08.2025) – nur das ältere Geldkonto (EUR), das Bestandskunden noch führen, liegt bei 0,25 % (Stand: 01.08.2026). Für Tages- und Festgeld zahlt dasselbe Haus dagegen Zinsen. Ausschüttungen, die auf dem Verrechnungskonto liegen bleiben, arbeiten also nicht weiter – sie sind Liquiditätspuffer für Entgelte und Steuern, keine Anlage.
Rechenbeispiel: Ab welcher Kautionshöhe sich das Depot rechnet
Die Depotkosten sind weitgehend fix, die Kaution ist es nicht. Deshalb entscheidet die Höhe der Kaution darüber, ob sich das Depot überhaupt rechnen kann. Die folgende Modellrechnung stellt drei Kautionshöhen gegenüber – jeweils das erste Jahr, inklusive der einmaligen Kosten.
| Kautionshöhe | Kautionssparbuch (0,71 % p. a.) | Depot MorgenFund Online | Depot Fondsdepot Bank Online |
|---|---|---|---|
| 1.500 € | +10,65 € | +9,80 € | −47,55 € |
| 3.000 € | +21,30 € | +39,50 € | −20,10 € |
| 6.000 € | +42,60 € | +98,90 € | +34,80 € |
| Annahmen: Anlage in einen Geldmarkt-ETF auf den €STR. Der €STR lag am 04.08.2026 bei 2,185 %; abzüglich 0,10 % Fondskosten rechnen wir mit 2,08 % Bruttoertrag. Depotkosten nach den Preisverzeichnissen der Anbieter; bei der Fondsdepot Bank zusätzlich 25 € Verpfändung – konservativ angesetzt, weil dasselbe Preisverzeichnis die Bearbeitung einer Mietkaution an anderer Stelle als kostenlos führt (siehe Tabelle oben) – und 0,25 % Kaufentgelt im ersten Jahr; das ist der günstigste Satz der ETF-Liste und gilt für Geldmarkt-ETFs. Beim Ausstieg wird das Verkaufsentgelt noch einmal fällig (mindestens 0,25 %); es steckt in dieser Rechnung nicht drin. Sparbuchzins = der für § 551 BGB maßgebliche Durchschnittszins für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (Neugeschäft, Deutschland, Juni 2026, EZB-Zinsstatistik, vorläufiger Wert). Vor Steuern. Das ist eine Modellrechnung, keine Prognose – der €STR folgt dem Leitzins und kann jederzeit fallen. | |||
Ab dem zweiten Jahr entfallen bei der Fondsdepot Bank die einmaligen Kosten; dann bleiben dort bei 1.500 € Kaution −18,80 €, bei 3.000 € +12,40 € und bei 6.000 € +74,80 € übrig.
Daraus lassen sich zwei Schwellen ablesen. Beim günstigeren Depot liegt der Punkt, ab dem das Depot mehr einbringt als das gesetzlich vorgesehene Kautionssparbuch, bei rund 1.600 € Kaution. Beim teureren Depot ist er im ersten Jahr erst bei rund 6.700 € erreicht, in den Folgejahren bei rund 3.650 €. Die Schwelle des teureren Depots ist eine Untergrenze: Das Verkaufsentgelt beim Ausstieg steckt nicht darin. Beim günstigeren Depot gibt es keines – das MorgenFund-Preisverzeichnis weist für Kauf und Verkauf gar kein Transaktionsentgelt aus. Ein Kautionssparbuch kostet beim Auflösen ebenfalls nichts. Und das gilt für eine schwankungsarme Geldmarktanlage – bei Aktien- oder Mischfonds kommt zu dieser Rechnung das Kursrisiko hinzu, das in keiner Tabelle steht.
In eine Richtung kann sich die Rechnung noch verbessern: Sollte die Fondsdepot Bank bestätigen, dass sie für eine Mietkaution kein Verpfändungsentgelt berechnet, sinkt die Schwelle des ersten Jahres von rund 6.700 € auf rund 4.500 €. An der Aussage für kleine Kautionen ändert das nichts.
Unterhalb einer Kaution von etwa 1.600 € bringt selbst das günstigere Depot weniger als das gesetzlich vorgesehene Kautionssparbuch; unter rund 1.000 € frisst das feste Depotentgelt den Ertrag sogar vollständig auf – und zwar unabhängig davon, wie gut sich die Anlage entwickelt. Der Aufwand – Vermieter überzeugen, Formulare, Legitimation beider Seiten – kommt obendrauf.
Risikoarm anlegen: Geldmarkt-ETFs statt Aktienfonds
Wenn ein Depot für eine Kaution überhaupt sinnvoll ist, dann mit einer Anlage, die zum Sicherungszweck passt. Geldmarkt-ETFs bilden den Tagesgeldsatz des Euroraums ab, den €STR. Der lag am 04.08.2026 bei 2,185 % – spürbar über dem Durchschnittszins für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist, der im Juni 2026 bei 0,71 % lag. Kursrisiko gibt es bei dieser Anlageklasse praktisch keines, weil der Kurs dem Zins folgt und nicht dem Aktienmarkt.
In der ETF-Kostenliste der Fondsdepot Bank, die die Bank täglich neu erzeugt (ausgewertete Fassung vom 05.08.2026), finden sich mehrere Overnight-ETFs auf den €STR mit einer laufenden Verwaltungsvergütung zwischen 0,02 % und 0,10 % pro Jahr; das Transaktionsentgelt liegt dort bei rund 0,25 % je Kauf und je Verkauf. Bei MorgenFund sind ETFs ebenfalls handelbar, kosten aber 0,1 % pro Jahr Zusatzentgelt.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Geldmarkt- und Rentenfonds erhalten keine Teilfreistellung nach § 20 InvStG – steuerlich sind sie also schlechter gestellt als Aktienfonds. Und der Vorsprung gegenüber dem Sparbuch bleibt schmal genug, dass er erst bei größeren Kautionssummen die festen Depotkosten überwiegt (siehe Rechenbeispiel oben).
Ungeeignet sind dagegen offene Immobilienfonds, die ältere Ratgeber gern empfehlen. § 255 KAGB schreibt eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten und eine Rückgabefrist von zwölf Monaten vor. Bei einem Mietverhältnis, das jederzeit enden kann, sind das im ungünstigsten Fall drei Jahre bis zur Verfügbarkeit. Die FFB warnt in ihrem Verpfändungsformular (Stand 06/2022) ausdrücklich, dass für Immobilienfonds die Herausgabe und Verwertung durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt ist.
Mietkautionsdepot eröffnen: Schritt für Schritt
In der Regel eröffnet der Mieter das Depot, weil es auf seinen Namen läuft. Bei der Fondsdepot Bank ist ausdrücklich Voraussetzung, dass mindestens ein Mieter Depotinhaber ist und das Depot ausschließlich als Mietkautionsdepot genutzt wird.
- Vereinbarung mit dem Vermieter treffen: Klären Sie die Anlageform, bevor Sie irgendetwas eröffnen. Halten Sie schriftlich fest, in welche Fonds angelegt wird, wer die Depotkosten trägt und was gilt, wenn der Depotwert unter die Kautionshöhe fällt.
- Anbieter und Fonds auswählen: Vergleichen Sie Depotentgelt, Verpfändungsentgelt und Transaktionskosten – und prüfen Sie, ob der gewünschte Fonds beim Anbieter überhaupt handelbar ist. Klären Sie außerdem den Zugangsweg: Bei der Fondsdepot Bank führt er zwingend über einen angebundenen Vermittler, direkt auf der Website der Bank lässt sich kein Depot eröffnen.
- Depot eröffnen und sich legitimieren: Wie die Eröffnung abläuft und welches Legitimationsverfahren angeboten wird, unterscheidet sich je nach Anbieter – fragen Sie das vorab ab. MorgenFund führt dazu eine eigene Seite zum VideoIdent-Verfahren. Die Verpfändungsvereinbarung selbst nimmt die Fondsdepot Bank laut ihrem Formular auch per Telefax oder E-Mail-Anhang entgegen; der reine Postweg ist dafür nicht zwingend.
- Fondsanteile kaufen: Erst wenn Anteile im Depot liegen, gibt es etwas zu verpfänden. Achten Sie darauf, dass der Kaufauftrag ausgeführt ist, bevor die Verpfändung eingereicht wird.
- Verpfändungsvereinbarung ausfüllen: Das Formular unterschreiben Mieter und Vermieter gemeinsam. Der Vermieter muss sich dabei ebenfalls legitimieren – bei Privatpersonen mit Ausweisdaten, bei Firmen zusätzlich mit Handelsregisterauszug und Unterschriftsproben. Verpfändet wird nach den Formularen, die wir geprüft haben, jeweils der gesamte Depotbestand – eine Teilverpfändung einzelner Stücke sehen sie nicht vor.
- Ausfertigung an die Bank schicken: Die Verpfändung wird erst mit der Anzeige an die Depotbank wirksam (§ 1274 Abs. 1 in Verbindung mit § 1205 Abs. 2 BGB; für Geldansprüche gilt § 1280 BGB). Deshalb sind die Formulare mehrfach ausgefertigt, eine Ausfertigung geht an die Bank.
- Verpfändungsbestätigung an den Vermieter übergeben: Die Bank bestätigt die Verpfändung schriftlich. Erst mit dieser Bestätigung hat Ihr Vermieter die Sicherheit tatsächlich in der Hand.
Solange die Verpfändung läuft, sind Umschichtungen, Käufe und Verkäufe im Depot nur mit Zustimmung des Vermieters möglich; teils muss er sie im Formular vorab freigeben. Wer das Depot währenddessen aktiv bewirtschaften will, wird damit nicht glücklich.
Vermieter überzeugen: Argumente, die tatsächlich ziehen
Für Vermieter ist das Kautionskonto der vertraute Weg, oft mit Sammelkonten für mehrere Mietverhältnisse. Das Depot bedeutet für ihn Zusatzaufwand, und der Vorteil liegt zunächst beim Mieter. Wer trotzdem überzeugen will, sollte mit den Argumenten arbeiten, die 2026 noch tragen:
- Die Sicherheit wächst mit. Nach § 551 Abs. 3 BGB erhöhen die Erträge die Sicherheit. Über eine lange Mietdauer hält eine verzinste oder angelegte Kaution eher Schritt mit steigenden Mieten als eine unverzinste.
- Kein Verwaltungsaufwand nach der Einrichtung. Der Vermieter muss kein Konto führen, keine Zinsen abrechnen und keine Erträge zuordnen – das erledigt die Depotbank gegenüber dem Mieter.
- Der Ablauf im Sicherungsfall ist im Formular geregelt. Der Vermieter verlangt die Verwertung, die Bank prüft die Pfandreife nicht selbst. Verfügen darf er aber weiterhin nur, wenn seine Forderung fällig ist (§ 1228 Abs. 2 BGB) – das schreibt ihm das Formular der Fondsdepot Bank ausdrücklich vor.
Ebenso ehrlich gehört dazu, was ihn stört: Er muss sich legitimieren, ein zusätzliches Formular unterschreiben, und im Ernstfall verwertet er Fondsanteile, statt einfach ein Guthaben abzurufen, was länger dauert. Und der Wert kann schwanken. Wenn Sie diesen Punkt von sich aus ansprechen und anbieten, in eine schwankungsarme Anlage zu gehen, ist die Chance auf ein Ja deutlich größer, als wenn er es selbst herausfinden muss. Das Argument „auf dem Konto gibt es ja ohnehin keine Zinsen“ funktioniert dagegen nicht mehr.
Depot auflösen: Ablauf nach dem Auszug
Gekündigt wird beim Mietkautionsdepot nichts – der Vermieter gibt die Verpfändung frei. Bis dahin bleibt die Verfügungsbeschränkung bestehen, auch wenn Sie längst ausgezogen sind.
Vor der Freigabe prüft der Vermieter, ob noch Forderungen offen sind: rückständige Mieten, Schäden an der Wohnung, vor allem aber die letzte Nebenkostenabrechnung. Weil er darauf oft auf Abrechnungen von Versorgern warten muss, zieht sich die Freigabe regelmäßig einige Monate hin. Das ist beim Depot nicht anders als beim Kautionskonto.
Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stecken den Rahmen ab. Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter wegen streitiger Forderungen nicht auf die Kaution zugreifen; eine Vereinbarung, die ihm das erlaubt, ist nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – VIII ZR 234/13). Nach dem Ende des Mietverhältnisses ist er dagegen im Vorteil: Bei der Kautionsabrechnung darf er regelmäßig auch mit bereits verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache aufrechnen – vorausgesetzt, die Forderung war aufrechenbar, bevor sie verjährt ist (§ 215 BGB; BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 184/23). Was er von der Kaution einbehalten darf und was nicht, haben wir in einem eigenen Ratgeber zusammengestellt: Wann darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Sobald die Freigabe vorliegt und die Bank sie verarbeitet hat, verfügen Sie wieder frei über die Anteile. Sie können sie behalten, verkaufen, umschichten oder für die nächste Kaution erneut verpfänden.
Die häufigste Beschwerde über alle Anbieter hinweg betrifft nicht die Depotführung, sondern den Zugang: Erstaktivierung, Gerätewechsel, neue Aktivierungsbriefe. Ein Kautionsdepot rührt man jahrelang nicht an – und braucht ausgerechnet dann Zugriff, wenn nach dem Auszug alles schnell gehen soll. Melden Sie sich deshalb einmal im Jahr an, und prüfen Sie nach jedem Handywechsel, ob die Freigabe-App noch funktioniert.
Vorteile und Nachteile im Überblick
- Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 BGB)
- Ein Geldmarkt-ETF bringt 2026 mehr als der gesetzliche Vergleichszins für Kautionssparbücher
- Fondsanteile sind Sondervermögen und fallen bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft nicht in die Insolvenzmasse
- Bei größeren Kautionen fallen die festen Depotkosten kaum noch ins Gewicht
- Nach der Freigabe können Sie das Depot einfach weiterführen oder für die nächste Wohnung erneut verpfänden
- Gegen Kursverluste schützt nichts – weder Sondervermögen noch Einlagensicherung
- Der Zeitpunkt des Auszugs ist nicht planbar; das passt schlecht zu schwankenden Anlagen
- Ob eine im Mietvertrag vereinbarte Nachschusspflicht bei Kursverlusten wirksam ist, ist gerichtlich ungeklärt
- Steuer kann anfallen, obwohl Sie wegen der Verpfändung nicht an das Geld kommen (Vorabpauschale)
- Der Vermieter muss zustimmen und kann ohne Begründung ablehnen
- Die Anbieterauswahl ist stark geschrumpft
- Bei kleinen Kautionen frisst das feste Depotentgelt den Ertrag auf
- Umschichtungen sind während der Verpfändung nur mit Zustimmung des Vermieters möglich
- Offene Immobilienfonds sind wegen der Fristen aus § 255 KAGB praktisch unbrauchbar
Alternativen zum Mietkautionsdepot
Für die meisten Mietverhältnisse ist eine der folgenden Formen die praktikablere Lösung:
Mietkautionskonto
Der Standardweg und die gesetzliche Regelanlage: ein verzinstes Konto oder Sparbuch, auf das die Kaution eingezahlt und das anschließend verpfändet wird. Es kostet nichts, es schwankt nicht, und der Vermieter kennt es. Seit der Zinswende wirft es auch wieder Zinsen ab. Konditionen und Anbieter finden Sie unter Mietkautionskonto.
Mietkautionsbürgschaft
Bei der Mietkautionsbürgschaft bürgt ein Dritter – eine Versicherung, eine Bank oder eine Privatperson – für die Kaution. Sie zahlen dafür eine laufende Gebühr, müssen aber kein Geld hinterlegen. Das ist die Lösung für alle, die die Kaution beim Einzug nicht aufbringen können oder wollen; angelegt wird dabei nichts.
Kautionskredit
Ein Kleinkredit für die Kaution wird schnell bewilligt, verursacht aber Zinsen und eine Zahlungsverpflichtung, die den Umzug überdauert. Ins Spiel kommt er meist dann, wenn Kaution, Umzug und doppelte Miete zusammenfallen – was dabei zusammenkommt, zeigt unser Ratgeber Was kostet ein Umzug?. Als Dauerlösung ist der Kredit teurer als eine Bürgschaft.
Kautionssparbuch
Funktioniert wie das Kautionskonto: einzahlen, verpfänden, Sperrvermerk. Der Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist ist genau der Maßstab, den § 551 Abs. 3 BGB als Regelanlage vorgibt.
Bausparvertrag
Auch ein Bausparvertrag lässt sich verpfänden. Entscheidend ist, dass die Bausparkasse eine Teilauszahlung im Sicherungsfall zulässt – das sollte vor der Vereinbarung geklärt sein.
Weitere Ratgeber rund um Kaution und Mietvertrag finden Sie in unserem Ratgeber-Bereich.
Häufige Fragen zum Mietkautionsdepot
Hier müssen Sie drei Dinge auseinanderhalten. Ihre Fonds- und ETF-Anteile sind Sondervermögen: Wird die Fondsgesellschaft insolvent, gehören sie nicht zur Insolvenzmasse (§ 92 und § 99 KAGB). Die gesetzliche Einlagensicherung schützt dagegen nur Guthaben auf dem Verrechnungskonto, nicht den Wert Ihrer Anteile — Fondsanteile brauchen sie auch nicht. Und gegen Kursverluste schützt weder das eine noch das andere: Fällt der Markt, sinkt der Wert Ihrer Kaution. Ein Mietkautionsdepot ist deshalb keine risikofreie Anlage, sondern eine Anlage mit Kursrisiko.
Um die Mietkaution ausgezahlt zu bekommen, benötigt man die Verpfändungserklärung vom Vermieter zurück. Damit kann der Sperrvermerk aufgehoben und die Fonds verkauft werden.
Beim Mietkautionskonto trifft die Anlagepflicht nach § 551 Abs. 3 BGB den Vermieter. Die Kaution ist bei ihm treuhänderisch gebunden – sie wird getrennt von seinem Vermögen angelegt, und die Erträge stehen dem Mieter zu. Kosten, die aus dieser gesetzlichen Pflicht entstehen, auf den Mieter abzuwälzen, wäre eine Vereinbarung zu dessen Nachteil und damit nach § 551 Abs. 4 BGB angreifbar. Für das Depot gibt es keine solche Regelung: Wer Depotführung, Verpfändung und Transaktionen zahlt, gehört vor der Eröffnung schriftlich geklärt.
Dem Mieter. Das angelegte Geld ist sein Vermögen, und § 551 Abs. 3 BGB stellt ausdrücklich klar, dass die Erträge dem Mieter zustehen – sie erhöhen zugleich die Sicherheit, die der Vermieter in der Hand hält. Steuerlich sind es Kapitalerträge des Mieters; ein Freistellungsauftrag bei der Depotbank ist deshalb sinnvoll.
Vor allem die Kosten. Für die Depotführung fällt ein fester Jahresbetrag an, dazu kommen je nach Anbieter ein Entgelt für die Verpfändung sowie Transaktionskosten beim Kauf und noch einmal beim Verkauf. Weil diese Kosten kaum von der Anlagesumme abhängen, lohnt sich ein Depot erst ab einer gewissen Kautionshöhe – bei kleinen Kautionen frisst das Depotentgelt den Ertrag auf. Rechnen Sie deshalb vorher durch, und klären Sie die Zustimmung des Vermieters, bevor Sie etwas eröffnen.
Ja, aber nur einvernehmlich: § 551 Abs. 3 BGB erlaubt eine andere Anlageform, wenn beide Seiten sie vereinbaren – auch während eines laufenden Mietverhältnisses. Der Vermieter muss also zustimmen und die Verpfändungsvereinbarung mit unterschreiben. Viele Vermieter kennen das Verfahren nicht und sind zunächst skeptisch. Hilfreich ist, die Eröffnung selbst zu übernehmen und eine schwankungsarme Anlage vorzuschlagen; breite Streuung allein senkt das Marktrisiko nicht.
Eine gesetzliche Nachschusspflicht gibt es nicht, und die Verpfändungsformulare der Banken sehen ebenfalls keine vor. Ob Sie nachschießen müssen, richtet sich allein nach dem, was Sie mit dem Vermieter vereinbart haben – eine einschlägige Rechtsprechung dazu ist uns nicht bekannt. Lesen Sie diesen Punkt vor der Unterschrift genau: Er ist der wichtigste Satz der ganzen Vereinbarung und gehört vorher geklärt.
Ja. § 551 Abs. 3 BGB erlaubt eine vom Sparkonto abweichende Anlageform nur, wenn beide Seiten sie vereinbaren – der Vermieter kann ablehnen und muss das nicht begründen. Häufigster Grund ist schlicht Unbekanntheit: Durchgesetzt hat sich das Mietkautionskonto. Sinnvoll ist deshalb, den Ablauf zu erklären, die Depoteröffnung selbst zu übernehmen und dem Vermieter nur die Verpfändungsvereinbarung vorzulegen. Das Argument, auf dem Konto gebe es ohnehin keine Zinsen, trägt allerdings nicht mehr – und ein Depot kann während der Mietzeit auch an Wert verlieren.

