Mieterrechte und Pflichten

Mietrecht schützt Mieter stark – aber fast jedes Recht hängt an einer Frist oder Form: Wer den Mangel nicht meldet, verliert das Minderungsrecht, wer per E-Mail kündigt, hat nicht gekündigt. Diese Übersicht ordnet Rechte und Pflichten nach Themen – Mietzahlung, Kaution, Betriebskosten, Mieterhöhung, Mängel und Kündigung – und nennt zu jeder Aussage die Norm und, wo es darauf ankommt, das Urteil. Rechtsstand: August 2026.
Geschrieben von
Charlotte Bodinek
Welche Rechte haben Mieter
Welche Rechte haben MieterFoto: Reinhard Krull / iStock

Das deutsche Mietrecht schützt Mieter stark – aber fast jedes dieser Rechte hängt an einer Frist, einer Form oder einer Anzeige. Wer den Mangel nicht meldet, verliert das Minderungsrecht. Wer per E-Mail kündigt, hat nicht gekündigt. Und wer glaubt, eine Nachzahlung mache jede Kündigung ungeschehen, irrt sich in einem Punkt, der die Wohnung kosten kann. Umgekehrt gilt dasselbe für Vermieter: Ohne Begründung keine Mieterhöhung, ohne Ankündigung keine Modernisierung, ohne Abrechnung binnen zwölf Monaten keine Nachforderung.

Diese Seite ordnet die Rechte und Pflichten im Wohnraummietverhältnis nach Themen und nennt zu den tragenden Aussagen die Norm und, wo es darauf ankommt, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie ist als Einstieg gedacht: Die Detailfragen vertiefen die Seiten im Bereich Mietvertrag, auf die hier jeweils verwiesen wird. Rechtsstand ist August 2026 – zuletzt geändert wurde das Mietrecht am 29.07.2026.

Rechte und Pflichten im Mietverhältnis: die Übersicht

Diese Tabelle stellt für neun typische Streitpunkte nebeneinander, was Ihnen zusteht und was von Ihnen verlangt wird.

Rechte und Pflichten des Mieters im Überblick (Stand: 2026)
Thema Ihr Recht Ihre Pflicht
Miete zahlen Karenzzeit bis zum dritten Werktag; es genügt der Zahlungsauftrag (§ 556b Abs. 1 BGB) Miete im Voraus für den laufenden Zeitabschnitt entrichten
Kaution höchstens drei Nettokaltmieten; bei der Geldkaution drei Raten, getrennte Anlage, Erträge stehen Ihnen zu (§ 551 BGB) die vereinbarte Sicherheit stellen; bei der Geldkaution droht ab zwei Monatsmieten Rückstand die fristlose Kündigung (§ 569 Abs. 2a BGB) – bei einer Bürgschaft nicht (BGH VIII ZR 256/23)
Wohnung nutzen vertragsgemäßer Gebrauch; Anspruch auf Erlaubnis für Steckersolargerät, Ladepunkt und Einbruchsschutz (§ 554 BGB) sorgsamer Umgang und Rücksicht, insbesondere angemessenes Heizen und Lüften (§ 241 Abs. 2 BGB)
Dritte aufnehmen Anspruch auf die Erlaubnis bei berechtigtem Interesse an der Überlassung eines Teils (§ 553 Abs. 1 BGB) die Erlaubnis vorher einholen (§ 540 Abs. 1 BGB)
Betriebskosten Abrechnung binnen zwölf Monaten, Einsicht in die Belege (§ 556 Abs. 3 und 4 BGB) die vereinbarten Betriebskosten tragen; Einwendungen binnen zwölf Monaten nach Zugang erheben
Mieterhöhung Wartefristen, Begründung mit gesetzlichen Mitteln, Kappungsgrenze 20 % bzw. 15 % in drei Jahren (§§ 558, 558a BGB) einer berechtigten Erhöhung zustimmen
Mängel die Miete ist kraft Gesetzes gemindert, auf ein Verschulden kommt es nicht an (§ 536 Abs. 1 BGB) den Mangel unverzüglich anzeigen (§ 536c BGB)
Kündigung drei Monate Frist, unabhängig von der Wohndauer (§ 573c Abs. 1 BGB) schriftlich kündigen, mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 Abs. 1 BGB)
Auszug Rückzahlung der Kaution nach angemessener Prüffrist; vertragsgemäße Abnutzung müssen Sie nicht beseitigen (§ 538 BGB) die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses zurückgeben (§ 546 Abs. 1 BGB)

Auf dieser Seite:

Miete zahlen: Fälligkeit, Werktage und Zahlungsverzug

Die Miete ist im Voraus fällig: „zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte“, für die sie berechnet wird (§ 556b Abs. 1 BGB). Die drei Werktage sind keine Kulanz, sondern eine gesetzliche Karenzzeit, die die Vorleistungspflicht abmildern soll – und sie müssen dem Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „ungeschmälert“ zur Verfügung stehen.

Praktisch wichtiger als die Frist selbst ist, worauf es für ihre Einhaltung ankommt: nicht auf die Gutschrift, sondern auf den Zahlungsauftrag. Wer bei ausreichend gedecktem Konto bis zum dritten Werktag überweist, hat rechtzeitig gezahlt – auch wenn das Geld später ankommt. Eine Formularklausel, nach der es „nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes“ ankommt, ist unwirksam, weil sie dem Mieter das Risiko einer vom Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung aufbürdet (BGH, Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15).

Der Samstag zählt – aber nicht überall gleich

Das ist der teuerste Alltagsirrtum im Mietrecht, weil er in beide Richtungen geht:

  • Bei der Mietzahlung zählt der Sonnabend nicht mit. Banken arbeiten samstags nicht, deshalb bleibt die Karenzzeit sonst nicht vollständig erhalten (BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09).
  • Bei der Karenzzeit für die Kündigung zählt er dagegen mit (BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04).
  • Mit einem offenen Punkt: Fällt der dritte Werktag selbst auf einen Sonnabend, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen, ob § 193 BGB den Stichtag auf den nächsten Werktag schiebt (VIII ZR 206/04 unter II 3 a: „Keiner Entscheidung bedarf die Frage …“). Stellen Sie in diesen Monaten sicherheitshalber bis Freitag zu.

Beim Zahlungsverzug lohnt es, die Stufen auseinanderzuhalten. Fristlos kündigen darf der Vermieter, wenn Sie für zwei aufeinander folgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug sind, oder wenn sich über mehr als zwei Termine ein Rückstand in Höhe von zwei Monatsmieten aufbaut (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). „Nicht unerheblich“ ist der Rückstand, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB) – gerechnet wird dabei allein die Gesamthöhe beider Teilbeträge, nicht jeder Monat für sich (BGH, Urteil vom 08.12.2021 – VIII ZR 32/20). Gemeint ist die für einen Monat geschuldete Gesamtmiete einschließlich Betriebskostenvorauszahlung (im entschiedenen Fall eine „Bruttomiete in Höhe von monatlich 704 €“), nicht die Nettokaltmiete: Bei 850 € Gesamtmiete genügen also zwei Termine mit zusammen mehr als 850 € Rückstand; zweimal eine volle Miete braucht es nicht. Zahlen Sie vor Zugang der Kündigung alles nach, ist sie ausgeschlossen (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB). Danach hilft die Schonfrist: Wird der Vermieter spätestens zwei Monate nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage befriedigt, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) – aber nur einmal in zwei Jahren.

Die Nachzahlung rettet nicht alles

Die Schonfristzahlung beseitigt ausschließlich die fristlose Kündigung. Eine wegen desselben Rückstands hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt wirksam – das entspricht nach ständiger Rechtsprechung dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (BGH, Urteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20, bestätigt durch Urteil vom 23.10.2024 – VIII ZR 106/23). Der Gesetzgeber arbeitet an einer Änderung; beschlossen ist sie nicht.

Die Mietkaution: Höhe, Anlage und Rückzahlung

Bei der Kaution zieht das Gesetz eine harte Obergrenze. Sie darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen – ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten, also drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB). Bei 700 € Nettokaltmiete sind das höchstens 2.100 €. Und Sie dürfen eine Geldkaution in drei gleichen Monatsraten zahlen: die erste zu Beginn des Mietverhältnisses, die beiden weiteren zusammen mit den unmittelbar folgenden Mieten (§ 551 Abs. 2 BGB). Vereinbarungen, die davon zu Ihrem Nachteil abweichen, sind unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB).

Das Gesetz regelt allerdings nur die Höhe, nicht die Form der Sicherheit. Ob Kautionskonto, Bürgschaft oder Depot infrage kommt, hängt von Ihrer Liquidität, der voraussichtlichen Mietdauer und der Zustimmung des Vermieters ab – die drei Wege stellt unser Vergleich der Kautionsformen gegenüber. Weil drei Kaltmieten auf einmal viele Haushalte überfordern, gibt es das Ratenrecht; wer sein Geld gar nicht binden will, kommt über eine Mietkautionsbürgschaft zum Ziel, muss dafür aber laufende Kosten tragen und bleibt gegenüber dem Bürgen regresspflichtig.

Wird eine Geldsumme gestellt, muss der Vermieter sie bei einem Kreditinstitut zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen. Die Anlage muss getrennt von seinem Vermögen erfolgen, die Erträge stehen Ihnen zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 BGB). Genau das leistet ein Mietkautionskonto. Satz 2 derselben Vorschrift lässt eine andere Anlageform zu, wenn beide Seiten sie vereinbaren – das ist die gesetzliche Brücke zum Mietkautionsdepot, bei dem der Kursverlauf allerdings zu Ihren Lasten gehen kann und die Sicherheit dann aufgefüllt werden muss.

Bleibt die Kaution aus, wird es ernst: Ab einem Rückstand in Höhe von zwei Monatsmieten darf der Vermieter fristlos kündigen, und zwar ohne Abmahnung (§ 569 Abs. 2a BGB) – bei 700 € Miete also nach der zweiten ausgefallenen Rate. Dieser Kündigungsgrund erfasst aber nur Geldsicherheiten: Wer eine vereinbarte Bankbürgschaft nicht beibringt, kann deswegen nicht fristlos gekündigt werden; der Vermieter darf dann jedoch die Wohnung zurückhalten (BGH, Urteil vom 14.05.2025 – VIII ZR 256/23). Und auch hier gibt es die beiden Ausstiege aus dem Zahlungsverzug: Zahlen Sie vor Zugang der Kündigung nach, ist sie ausgeschlossen; die Schonfristzahlung binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit wirkt ebenfalls (§ 569 Abs. 2a Satz 4 BGB).

Für die Rückzahlung nach dem Auszug gibt es keine gesetzliche Frist. Der Vermieter muss sich innerhalb einer „angemessenen, nicht allgemein bestimmbaren Frist“ erklären, welche Ansprüche er noch geltend macht (BGH, Urteil vom 24.07.2019 – VIII ZR 141/17). Die oft genannten sechs Monate sind ein Erfahrungswert, keine Regel – wie Abzüge, Teilbeträge und Übergabeprotokoll im Einzelnen zusammenspielen, steht auf unserer Seite zur Mietkaution.

Konto, Bürgschaft oder Depot?

Welche Kautionsform für Sie günstiger ist, hängt vor allem davon ab, wie lange Sie voraussichtlich in der Wohnung bleiben. Unser Vergleich der drei Kautionswege stellt Kosten, Kapitalbindung und Risiken nebeneinander.

Die Wohnung nutzen: was erlaubt ist und wofür Sie fragen müssen

Mit dem Mietvertrag erwerben Sie das Recht zum vertragsgemäßen Gebrauch – und damit auch zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen. Ein pauschales Recht, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, folgt daraus allerdings nicht. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt es nicht; maßgeblich sind die Breite des Flurs, die Hausordnung und vor allem das Brandschutz- und Fluchtwegrecht der Landesbauordnungen. Wer sich auf ein „Recht“ beruft, argumentiert im Zweifel ohne Grundlage.

Ähnlich abwägungsbedürftig ist die Parabolantenne. Der Bundesgerichtshof stellt Ihre Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dem Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber. Entscheidend ist nicht die Zahl der bereits empfangbaren Sender, sondern deren inhaltliche Ausrichtung; und ein im Internet verfügbares Programmangebot zählt in der Abwägung mit – auch wenn es Geld kostet, denn die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang, nicht dessen Kostenlosigkeit (BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – VIII ZR 268/12). Ist das vorhandene Angebot inhaltlich ausreichend, geht die Abwägung in der Regel zulasten des Mieters aus – entschieden wird sie aber immer im Einzelfall.

Eine allgemeine „Heizpflicht“ kennt das Gesetz nicht. Was es gibt, ist die Pflicht zur Rücksicht auf die Rechtsgüter der anderen Seite (§ 241 Abs. 2 BGB) – und daraus folgt, dass Sie Frostschäden und Schimmel durch angemessenes Heizen und Lüften vermeiden müssen. Wie viel angemessen ist, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern nur nach Alter und Ausstattung des Gebäudes und Ihrem Nutzungsverhalten – also nur nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17). Dasselbe Urteil enthält die unbequeme Kehrseite: Wärmebrücken, die dem Baustandard zur Errichtungszeit entsprachen, sind kein Sachmangel.

Für vier Vorhaben steht Ihnen ein Anspruch auf Erlaubnis zu: Für die Barrierereduzierung, das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge und den Einbruchsschutz besteht er seit dem 01.12.2020, für Steckersolargeräte – das Balkonkraftwerk – seit dem 17.10.2024 (§ 554 BGB). Der Vermieter kann nur einwenden, die Maßnahme sei ihm unzumutbar, und für den Rückbau eine besondere Sicherheit verlangen. Ein Formularverbot von Hunden und Katzen ist unwirksam (BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12) – erlaubt ist damit aber nicht automatisch jedes Tier, sondern es bleibt bei einer Abwägung im Einzelfall.

Beim Einzug weiterer Personen unterscheidet das Gesetz schärfer, als es die Alltagsformel „Untermieter muss man melden“ nahelegt. Es geht nicht um eine Meldung, sondern um eine Erlaubnis: Ohne sie dürfen Sie den Gebrauch der Wohnung keinem Dritten überlassen (§ 540 Abs. 1 BGB). Besucher und die Familie des Mieters sind keine Dritten in diesem Sinne; der nicht verheiratete Lebensgefährte dagegen schon – auf die Erlaubnis besteht dann aber im Regelfall ein Anspruch (BGH, Urteil vom 05.11.2003 – VIII ZR 371/02). Entsteht nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Wohnung zu überlassen, können Sie die Erlaubnis verlangen; der Vermieter darf sie von einem angemessenen Untermietzuschlag abhängig machen (§ 553 BGB). Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zum Untervermieten.

Umgekehrt darf der Vermieter die Wohnung nicht nach Belieben betreten. Ein Zutrittsrecht besteht als Nebenpflicht aus § 242 BGB nur nach Vorankündigung und bei einem konkreten sachlichen Grund – etwa einer beabsichtigten Veräußerung (BGH, Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21).

Betriebskosten: was umgelegt werden darf und welche Fristen gelten

Betriebskosten trägt der Mieter nur, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB). Welche Positionen überhaupt in Betracht kommen, zählt die Betriebskostenverordnung auf.

Umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten nach der Betriebskostenverordnung
Position Umlagefähig? Rechtsgrundlage
Grundsteuer und andere laufende öffentliche Lasten ja § 2 Nr. 1 BetrKV
Wasser, Entwässerung, Heizung, Warmwasser ja § 2 Nr. 2 bis 5 BetrKV
Aufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung ja § 2 Nr. 7 bis 11 BetrKV
Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung ja § 2 Nr. 12 und 13 BetrKV
Hauswart ja, aber ohne die Anteile für Instandhaltung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Hausverwaltung § 2 Nr. 14 BetrKV
Kabelanschluss oder Breitband-Sammelvertrag (Grundgebühr) nein, seit dem 01.07.2024 nicht mehr; der Betriebsstrom der Anlage bleibt umlagefähig § 2 Nr. 15 Buchst. a und b BetrKV
Glasfaser-Bereitstellungsentgelt ja, aber nur bei freier Anbieterwahl und wirtschaftlicher Umsetzung § 2 Nr. 15 Buchst. c BetrKV, § 556 Abs. 3a BGB
Verwaltungskosten nein § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV
Instandhaltung, Instandsetzung, Reparaturen nein § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV
Kostenanteile leerstehender Wohnungen nein, sie trägt der Vermieter BGH VIII ZR 159/05

Zwei Punkte daraus verdienen eine Erläuterung. Erstens ist das Nebenkostenprivileg für Kabelfernsehen zum 30.06.2024 ausgelaufen: Die Verordnung selbst nennt die Kabelweitersendung und die monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse nur noch „bis zum 30. Juni 2024“ als Betriebskosten, und das Telekommunikationsgesetz räumte für Altverträge ein fristloses Sonderkündigungsrecht ab dem 01.07.2024 ein (§ 230 Abs. 5 TKG). Steht eine solche Grundgebühr noch in Ihrer Abrechnung, gehört sie gestrichen – der Betriebsstrom der Antennen- oder Verteilanlage selbst bleibt dagegen umlagefähig (§ 2 Nr. 15 Buchst. a und b BetrKV). Zweitens trägt der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten selbst – und zwar auch bei verbrauchsabhängigen Kosten, die mangels Verbrauchserfassung nach der Wohnfläche verteilt werden (BGH, Urteil vom 31.05.2006 – VIII ZR 159/05). Reparaturkosten sind dagegen nie Betriebskosten; ob und in welchem Umfang Sie kleinere Reparaturen dennoch zahlen müssen, entscheidet die Kleinreparaturklausel in Ihrem Vertrag.

Seit dem 01.01.2023 werden die CO2-Kosten der Heizung zwischen beiden Seiten aufgeteilt. Maßgeblich ist der spezifische Ausstoß des Gebäudes: Je schlechter der energetische Zustand, desto größer der Anteil des Vermieters.

Aufteilung der CO2-Kosten bei Wohngebäuden (Anlage zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz)
CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
unter 12 kg 100 % 0 %
12 bis unter 17 kg 90 % 10 %
17 bis unter 22 kg 80 % 20 %
22 bis unter 27 kg 70 % 30 %
27 bis unter 32 kg 60 % 40 %
32 bis unter 37 kg 50 % 50 %
37 bis unter 42 kg 40 % 60 %
42 bis unter 47 kg 30 % 70 %
47 bis unter 52 kg 20 % 80 %
52 kg und mehr 5 % 95 %
Der Vermieter muss Anteil, Einstufung und Berechnungsgrundlagen in der Heizkostenabrechnung ausweisen. Fehlt das, dürfen Sie Ihren Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 3 und 4 CO2KostAufG).

Bei den Fristen laufen zwei Uhren, die häufig verwechselt werden. Der Vermieter muss die Abrechnung binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen; danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Kam etwa ein Grundsteuerbescheid nach der Reform verspätet, muss er die Nachforderung im Regelfall binnen drei Monaten nach Wegfall dieses Hindernisses erheben (BGH, Urteil vom 20.05.2026 – VIII ZR 6/24). Sie selbst haben zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB). Keine dieser beiden Fristen betrifft die Auszahlung eines Guthabens: Dieser Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB).

Seit dem 01.01.2025 steht auch die Belegeinsicht ausdrücklich im Gesetz: Der Vermieter hat auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren – er darf sie dabei allerdings elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB). Einen allgemeinen Anspruch auf Kopien gibt es weiterhin nicht; nur wenn die Einsicht vor Ort ausnahmsweise unzumutbar ist, etwa nach einem Umzug in eine andere Stadt, kommt er in Betracht (BGH, Beschluss vom 19.01.2010 – VIII ZR 83/09).

Sieben Punkte, an denen sich eine Abrechnung prüfen lässt
  • Ist die Abrechnung binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen?
  • Stehen nur Positionen aus § 2 BetrKV darin – keine Verwaltung, keine Reparaturen?
  • Taucht noch die Grundgebühr eines Kabel- oder Breitband-Sammelvertrags auf?
  • Sind CO2-Anteil und Gebäudeeinstufung ausgewiesen?
  • Stimmt die Wohnfläche im Verteilerschlüssel mit der tatsächlichen Fläche überein?
  • Sind Leerstandsanteile herausgerechnet?
  • Wurden die Heizkosten zu mindestens 50 % und höchstens 70 % nach Verbrauch verteilt (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV)?

Einwendungen sollten Sie innerhalb der Zwölf-Monats-Frist mitteilen und dabei die beanstandete Position konkret benennen.

Mieterhöhung und Modernisierung: die Grenzen

Für eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss die Miete zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seit 15 Monaten unverändert sein, und seit der letzten Erhöhung muss ein Jahr vergangen sein. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen, in Gebieten, die eine Landesverordnung als angespannt bestimmt hat, um höchstens 15 % (§ 558 BGB). Begründen darf der Vermieter das Verlangen nur mit einem Mietspiegel, einer Mietdatenbank, einem Sachverständigengutachten oder drei konkret benannten Vergleichswohnungen (§ 558a Abs. 2 BGB) – ein pauschaler Hinweis auf das Mietniveau in der Nachbarschaft genügt nicht. Wie ein solches Verlangen im Einzelnen zu prüfen ist, steht auf unserer Seite zur Mieterhöhung. Ist dagegen eine Indexmiete vereinbart, gelten diese Regeln nicht: Dann folgt die Miete dem Verbraucherpreisindex.

Bei Neuvermietungen greift in den per Landesverordnung bestimmten Gebieten die Mietpreisbremse: Die Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete zu Mietbeginn um höchstens 10 % übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). Ausnahmen gelten unter anderem für eine höhere Vormiete und für Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurden. Diese Landesverordnungen müssen spätestens mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft treten – seit einer Gesetzesänderung vom Juli 2025.

Nach einer Modernisierung darf der Vermieter die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen (§ 559 Abs. 1 BGB). Der Satz liegt seit dem 01.01.2019 bei 8 %; die früher verbreitete Angabe von 11 % ist überholt. Ersparte Erhaltungskosten muss er herausrechnen (§ 559 Abs. 2 BGB), und es gilt eine Kappungsgrenze: höchstens 3 € je Quadratmeter in sechs Jahren, bei einer Ausgangsmiete unter 7 € je Quadratmeter höchstens 2 € (§ 559 Abs. 3a Satz 1 und 2 BGB). Wird eine Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt, kommt eine eigene, sehr viel engere Grenze hinzu: Für diesen Teil der Maßnahme – das Gesetz sagt „insoweit“ – darf die Miete in sechs Jahren um höchstens 0,50 € je Quadratmeter steigen; die Grenzen von 3 € und 2 € bleiben für den übrigen Teil daneben unberührt (§ 559 Abs. 3a Satz 3 BGB). Nimmt der Vermieter für die Heizung eine öffentliche Förderung in Anspruch, rechnet er stattdessen mit 10 % der um die Drittmittel gekürzten Kosten – und stößt auch dort an dieselbe Grenze von 0,50 € je Quadratmeter (§ 559e BGB).

Ein Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung, bei dem es nicht um die Heizung geht – etwa neue Fenster: Bleiben nach Abzug der Erhaltungsanteile 20.000 € umlagefähige Kosten, sind 8 % davon 1.600 € im Jahr – also 133,33 € im Monat oder 1,90 € je Quadratmeter. Die Kappungsgrenze von 3 € ist damit nicht erreicht. Lag die Ausgangsmiete unter 7 € je Quadratmeter, wäre bei 2 € je Quadratmeter Schluss, also bei 140 € im Monat – unabhängig davon, wie hoch die Kosten waren. Für eine Heizungsanlage sähe dieselbe Rechnung völlig anders aus, wie der folgende Kasten zeigt.

Wärmepumpe: erst die 0,50-€-Grenze, dann der Nachweis

Bei der Wärmepumpe entscheidet zuerst die Kappungsgrenze, und zwar drastisch. Eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe ist eine Heizungsanlage im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 2 des Gebäudemodernisierungsgesetzes, auf das § 555b Nr. 1a BGB seit dem 29.07.2026 verweist. Damit greift für sie die Grenze von 0,50 € je Quadratmeter in sechs Jahren: Für die 70-m²-Wohnung des Beispiels sind das höchstens 35 € im Monat – nicht 133,33 €.

Neu seit dem 29.07.2026 ist zusätzlich ein Nachweis: Der Vermieter darf die Kosten der Wärmepumpe nur dann vollständig zugrunde legen, wenn ein Fachunternehmen nachweist, dass ihre Jahresarbeitszahl mindestens 2,5 beträgt; ohne den Nachweis zählt nur die Hälfte der Kosten (§ 559f BGB). Entbehrlich ist er unter anderem bei Gebäuden, die nach 1996 errichtet wurden oder sich mit höchstens 55 °C Vorlauftemperatur beheizen lassen.

Bei 20.000 € Kosten ändert der Nachweis am Ergebnis nichts: 8 % aus 20.000 € sind 1.600 € im Jahr, 8 % aus der Hälfte immer noch 800 € – beides liegt über den 420 €, die 0,50 € je Quadratmeter für 70 m² im Jahr erlauben. Es bleiben so oder so 35 € im Monat. Erst unterhalb von rund 10.500 € Kosten macht der Nachweis überhaupt einen Unterschied. Grundlage ist das Gesetz vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Stand: August 2026.

Angekündigt werden muss eine Modernisierung spätestens drei Monate vor Beginn in Textform, mit Art und Umfang, voraussichtlichem Beginn und Dauer sowie der zu erwartenden Mieterhöhung und den künftigen Betriebskosten (§ 555c Abs. 1 BGB). Härtegründe – etwa eine wirtschaftliche Überforderung – müssen Sie bis zum Ablauf des Monats mitteilen, der auf den Zugang der Ankündigung folgt (§ 555d Abs. 3 BGB); die erhöhte Miete schulden Sie erst ab Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung (§ 559b Abs. 2 BGB). Was Sie selbst auf eigene Kosten eingebaut haben, bleibt bei der Vergleichsmiete übrigens grundsätzlich auf Dauer außer Betracht (BGH, Urteil vom 07.07.2010 – VIII ZR 315/09).

Schönheitsreparaturen und eigene Umbauten

Die gesetzliche Grundregel ist eindeutig: Der Vermieter muss die Wohnung während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ebenso eindeutig ist aber, dass diese Pflicht durch eine wirksame Formularklausel auf den Mieter übertragen werden darf – die verbreitete Aussage, Abnutzung durch normalen Gebrauch gehe „immer“ zulasten des Vermieters, trifft deshalb nicht zu. Es kommt auf die Klausel an. Unwirksam sind nach ständiger Rechtsprechung:

Ist die Klausel unwirksam, fällt die Pflicht an den Vermieter zurück – geschuldet ist dann allerdings nur der ursprüngliche, unrenovierte Zustand. Weil dessen Wiederherstellung wirtschaftlich sinnlos wäre, können Sie eine frische Renovierung verlangen, müssen sich an den Kosten dann aber in angemessenem, in der Regel hälftigem Umfang beteiligen (BGH, Urteil vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18). Für die Rückgabe gilt unabhängig davon: Wer eine neutral dekorierte Wohnung in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, den viele Mietinteressenten nicht akzeptieren, schuldet Schadensersatz (BGH, Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12). Ob Ihre eigene Klausel hält, prüft unsere Seite zu den Schönheitsreparaturen im Detail.

Für eigene Ein- und Umbauten, die in die Bausubstanz eingreifen, brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters: Ohne sie ist der Gebrauch vertragswidrig, und er kann nach Abmahnung auf Unterlassung klagen (§ 541 BGB). Zurückzugeben ist die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 546 Abs. 1 BGB); in welchem Zustand, sagt diese Vorschrift nicht – das richtet sich nach § 538 BGB und der Vertragslage. Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch schulden Sie danach nicht, den Rückbau eigener Einbauten in aller Regel schon. Ein Zeitpuffer arbeitet dabei für Sie: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe (§ 548 Abs. 1 BGB).

Mängel und Mietminderung: so gehen Sie richtig vor

Ist die Tauglichkeit der Wohnung gemindert, schulden Sie kraft Gesetzes nur noch eine angemessen herabgesetzte Miete (§ 536 Abs. 1 BGB). Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an, und die Minderung lässt sich bei Wohnraum vertraglich nicht ausschließen. Unerhebliche Beeinträchtigungen bleiben allerdings außer Betracht, und bei einer energetischen Modernisierung ist die Minderung für drei Monate ausgeschlossen. Ein typischer, zahlenmäßig greifbarer Mangel ist eine zu kleine Wohnfläche: Liegt die tatsächliche Fläche mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen, ist das ein Mangel – ohne dass Sie zusätzlich darlegen müssten, dass die Wohnung dadurch weniger tauglich ist (BGH, Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 295/03). Diese Schwelle gilt nur für die Minderung, nicht für die Mieterhöhung: Dort ist stets die tatsächliche Fläche maßgeblich, auch bei einer Abweichung von weniger als 10 % (BGH, Urteil vom 18.11.2015 – VIII ZR 266/14).

Der Ablauf in der Praxis:

  1. Mangel unverzüglich anzeigen. Unterbleibt die Anzeige, verlieren Sie die Rechte aus § 536 BGB, soweit der Vermieter deshalb nicht abhelfen konnte (§ 536c BGB).
  2. Frist zur Beseitigung setzen und den Mangel dabei konkret beschreiben – Art, Umfang, seit wann.
  3. Unter Vorbehalt weiterzahlen, statt eigenmächtig zu kürzen, und das Zuviel anschließend zurückfordern. Steht im Vertrag eine Klausel dagegen, können Sie mit zu viel gezahlter Miete trotzdem aufrechnen oder sie zurückbehalten – sofern Sie das mindestens einen Monat vor Fälligkeit in Textform ankündigen (§ 556b Abs. 2 BGB).
Zwei Risiken bei der Mietminderung

Zu viel gemindert: Wer die Miete kürzt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, gerät in Zahlungsverzug – und der kann eine Kündigung tragen. Fehlendes Verschulden hilft nicht, wenn Sie bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätten erkennen können, dass kein Minderungsrecht besteht (BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 138/11).

Zu lange vorbehaltlos gezahlt: Die Minderung tritt zwar automatisch ein, die Rückforderung des Zuvielgezahlten kann aber ausgeschlossen sein, wenn Sie in Kenntnis von Mangel und Minderungsrecht über längere Zeit ungekürzt und ohne Vorbehalt weitergezahlt haben (§ 814 BGB). Beweisen muss das allerdings der Vermieter; Zweifel gehen zu seinen Lasten (BGH, Beschluss vom 04.09.2018 – VIII ZR 100/18). Die Rückforderung verjährt regelmäßig in drei Jahren.

Feste Minderungsquoten gibt es nicht. Die in Tabellen kursierenden Prozentsätze stammen aus Einzelfallentscheidungen von Instanzgerichten und lassen sich nicht ohne Weiteres übertragen – Art, Dauer und Umfang der Beeinträchtigung entscheiden.

Das Mietverhältnis beenden: Fristen und Form

Als Mieter kündigen Sie mit drei Monaten Frist, unabhängig davon, wie lange Sie schon in der Wohnung wohnen: spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und nach acht Jahren um jeweils drei Monate, also auf sechs und neun Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Hier zählt der Sonnabend als Werktag mit – anders als bei der Mietzahlung –, außer der letzte Tag der Frist fällt selbst auf ihn. Die gestaffelten Fristen und die Sonderfälle ordnet unsere Seite zur Kündigungsfrist ein.

Die Form ist die häufigste Stolperstelle: Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB), also der eigenhändigen Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). E-Mail, Fax, Messenger-Nachricht oder eine eingescannte Unterschrift genügen nicht. Daran hat auch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz nichts geändert: Es hat die Textform nur für Grundstücks- und Gewerbemietverträge eingeführt, nicht für Wohnraum.

Der Vermieter braucht für die ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse an der Beendigung, und er muss die Gründe im Kündigungsschreiben angeben; eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist ausgeschlossen (§ 573 BGB). Der praktisch häufigste Grund ist der Eigenbedarf – dort entscheidet sich, wie konkret die Person und der Nutzungswunsch benannt sein müssen und wann Härtegründe durchgreifen.

Häufige Fragen zu Rechten und Pflichten als Mieter

Muss die Miete am dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters sein?

Nein. Es genügt, dass Sie Ihrem Zahlungsdienstleister bis zum dritten Werktag den Zahlungsauftrag erteilen und Ihr Konto ausreichend gedeckt ist; Verzögerungen im Bankverkehr gehen nicht zu Ihren Lasten. Vertragsklauseln, die auf den Eingang abstellen, sind unwirksam. Der Sonnabend zählt bei dieser Frist nicht als Werktag.

Ab wann darf der Vermieter wegen Mietrückständen fristlos kündigen?

Wenn Sie für zwei aufeinander folgende Termine mit einem Betrag in Verzug sind, der zusammengerechnet eine Monatsmiete übersteigt, oder wenn sich über mehr als zwei Termine ein Rückstand von zwei Monatsmieten ansammelt. Zahlen Sie vor Zugang der Kündigung alles nach, ist sie ausgeschlossen. Danach beseitigt eine Zahlung innerhalb der Schonfrist nur die fristlose Kündigung – eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt bestehen.

Wie viel Kaution darf verlangt werden, und darf ich in Raten zahlen?

Höchstens drei Nettokaltmieten. Eine Geldkaution dürfen Sie immer in drei gleichen Monatsraten zahlen – die erste zu Beginn des Mietverhältnisses, die beiden anderen mit den nächsten Mieten. Eine anderslautende Vertragsklausel ist unwirksam. Für Bürgschaften gilt das Ratenrecht nicht, weil dort keine Geldsumme bereitzustellen ist.

Wie lange hat der Vermieter Zeit für die Nebenkostenabrechnung?

Zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Danach kann er nichts mehr nachfordern, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ihre eigene Frist ist eine andere: Einwendungen gegen die Abrechnung müssen Sie binnen zwölf Monaten nach deren Zugang erheben. Die Auszahlung eines Guthabens können Sie dagegen im Rahmen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren verlangen.

Darf ich ein Balkonkraftwerk oder eine Wallbox anbringen?

Sie haben einen Anspruch darauf, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt: für die Barrierereduzierung, das Laden von Elektrofahrzeugen und den Einbruchsschutz seit dem 01.12.2020, für Steckersolargeräte – das Balkonkraftwerk – seit dem 17.10.2024 (§ 554 BGB). Ablehnen kann er nur, wenn ihm die Maßnahme unzumutbar ist. Für den späteren Rückbau darf er eine zusätzliche Sicherheit verlangen.

Reicht eine E-Mail, um den Mietvertrag zu kündigen?

Nein. Für Wohnraum verlangt das Gesetz die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, Fax und Scan genügen nicht – eine so ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, und die Miete läuft weiter. Geben Sie das Schreiben persönlich ab oder versenden Sie es so, dass Sie den Zugang belegen können.

Rechtsstand und Hinweise

Rechtsstand dieser Seite ist August 2026. Die jüngste hier eingearbeitete Änderung ist der neue § 559f BGB zur Mieterhöhung nach dem Einbau einer Wärmepumpe, der am 29.07.2026 in Kraft getreten ist; er ist bislang nur im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dasselbe Gesetz hat das Gebäudeenergiegesetz in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt und neu gegliedert – ältere Fundstellen sprechen für dieselben Regeln noch vom „GEG“. Das weitere Mietrechtspaket, das die Bundesregierung im April 2026 beschlossen hat – unter anderem mit einer Schonfristregelung auch für die ordentliche Kündigung –, ist ein Gesetzentwurf und noch nicht in Kraft; die Angaben oben geben die geltende Rechtslage wieder.

Die Normen sind über gesetze-im-internet.de verlinkt – bis auf § 559f BGB und das Gebäudemodernisierungsgesetz, die dort noch nicht abrufbar sind und deshalb auf das Bundesgesetzblatt verweisen. Alle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind als Volltext aus der amtlichen Entscheidungsdatenbank verlinkt. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Über die Autorin
Charlotte Bodinek Charlotte Ruzanski ist eine erfahrene Finanzexpertin und Redakteurin bei der qmedia GmbH. Mit ihrem Abschluss in Volkswirtschaftslehre (VWL) verfügt sie über ein tiefes Verständnis für...
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