Mietkaution im Vergleich: Welche Option passt zu Ihnen?
Drei Nettokaltmieten sind im Mietvertrag schnell vereinbart – die Entscheidung, wie Sie diese Sicherheit stellen, begleitet Sie dagegen über die gesamte Mietzeit. Kautionskonto, Kautionsbürgschaft und Kautionsdepot unterscheiden sich nicht nur im Preis, sondern auch darin, wie viel Geld gebunden bleibt, wer im Streitfall am kürzeren Hebel sitzt und ob Ihr Vermieter überhaupt mitziehen muss. Unser Vergleich zeigt die Angebote mit ihren Kosten; anhand dieser Zuordnungen ermitteln wir, welcher Weg zu welcher Situation passt.
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Konto, Bürgschaft oder Depot: die schnelle Antwort
Die drei Wege lösen unterschiedliche Probleme. Das Konto bindet Ihr Geld, kostet aber in der Regel nichts. Die Bürgschaft lässt Ihr Geld frei, kostet dafür jedes Jahr. Das Depot bindet Ihr Geld und lässt es arbeiten – mit allen Folgen in beide Richtungen.
| Variante | Laufende Kosten | Kapital gebunden? | Ertragschance | Risiko | Zustimmung des Vermieters nötig? | Aufwand |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mietkautionskonto | in der Regel keine – Kontoführungsentgelte sind bankabhängig | ja, die volle Kautionssumme | gering – der gesetzliche Sparzins | Kaufkraftverlust über die Mietzeit | nein für die Geldkaution als solche – ein Konto auf Ihren Namen setzt allerdings die Mitwirkung des Vermieters voraus | Geld übergeben (gesetzlicher Grundfall) oder eigenes Konto eröffnen und verpfänden |
| Mietkautionsbürgschaft | jährlicher Beitrag, ein Prozentsatz der Kautionssumme | nein, Ihr Geld bleibt verfügbar | keine – der Beitrag ist verloren | Rückgriff: zahlt der Bürge, fordert er das Geld von Ihnen | ja | digitaler Abschluss, Urkunde meist innerhalb weniger Tage |
| Mietkautionsdepot | Depot- und Fondskosten | ja, als verpfändete Fondsanteile | Kursgewinne möglich | Kursverluste bis unter die vereinbarte Kautionssumme | ja | Depot eröffnen, Anteile verpfänden; je nach Depotbank muss sich der Vermieter zusätzlich legitimieren |
| Was die einzelnen Anbieter kosten, sehen Sie im Vergleich oben. Bestätigen Sie die Konditionen vor dem Abschluss noch einmal beim Anbieter selbst – und klären Sie dabei, ob er das Produkt überhaupt noch neu vergibt: In dieser Produktgattung sind zuletzt mehrere Angebote für Neukunden geschlossen worden. | ||||||
Kurz gesagt: Haben Sie die Summe übrig und wollen keine Diskussion, ist das Mietkautionskonto der einfachste Weg – es ist die Form, die das Gesetz vor Augen hat. Ist das Geld beim Umzug knapp, sorgt die Mietkautionsbürgschaft für Liquidität, die Sie durch einen laufenden Beitrag aufbringen. Und wenn Sie lange in der Wohnung bleiben wollen, Schwankungen aushalten und Ihr Vermieter mitspielt, kommt ein Mietkautionsdepot infrage.
Der wichtigste Vorbehalt: Ihr Vermieter entscheidet mit
Bevor Sie Kosten vergleichen, klären Sie die Vorfrage – sonst vergleichen Sie Produkte, die Sie gar nicht einsetzen dürfen. Das Gesetz kennt als Grundfall die Geldsumme, die der Vermieter bei einem Kreditinstitut anzulegen hat. Eine andere Anlageform, etwa ein Wertpapierdepot, setzt voraus, dass beide Vertragsparteien sie vereinbaren (§ 551 Abs. 3 Satz 2 BGB). Und ob überhaupt eine Sicherheit geschuldet ist und in welcher Form, ergibt sich aus dem Mietvertrag – das Gesetz begründet diese Pflicht nicht, sondern nur begrenzt sie.
Praktisch heißt das: Bürgschaft und Depot sind eine Vereinbarungssache. Kein Anbieter kann Ihnen die Zustimmung Ihres Vermieters verschaffen, und ein bereits abgeschlossener Vertrag nützt Ihnen nichts, wenn die andere Seite die Urkunde nicht akzeptiert.
Die Kautionsform gehört in dasselbe Gespräch wie die Miethöhe und der Übergabetermin. Fragen Sie vor der Vertragsunterschrift, ob Ihr Vermieter eine Bürgschaft oder ein Depot akzeptiert, und lassen Sie sich die Antwort im Mietvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung bestätigen. Nach den Bedingungen und FAQ der großen Anbieter haben Sie mindestens 14 Tage Widerrufsrecht ab Erhalt der Vertragsunterlagen; ein Anbieter räumt zusätzlich 30 Tage Rückgaberecht mit voller Erstattung ein, falls der Vermieter die Bürgschaft ablehnt (Stand: August 2026). Für die Rückabwicklung muss die Originalbürgschaftsurkunde an den Anbieter zurückgesendet werden. Die Bürgschaft bleibt auch danach kündbar – die Beitragspflicht endet jedoch erst, wenn der Vermieter die Urkunde zurückgibt oder eine Enthaftungserklärung ausstellt. Klären Sie deshalb die Zustimmung, bevor Sie abschließen.
Mietkautionskonto: der gesetzliche Standardweg
Beim Kautionskonto bleibt die Kaution als Geld – sie wird lediglich festgehalten. Dafür gibt es zwei Wege. Eröffnet der Vermieter das Konto, ist er Kontoinhaber und führt es erkennbar treuhänderisch für Sie; verpfändet wird dabei nichts; Ihr Schutz ergibt sich allein aus der gesetzlichen Trennungspflicht. Eröffnen Sie stattdessen das Konto auf Ihren Namen, unterschreiben Mieter und Vermieter eine Verpfändungserklärung, und die Bank vermerkt die Sperre.
Übergeben Sie Ihrem Vermieter die Kautionssumme, schuldet er Ihnen dafür kraft Gesetzes drei Dinge: die Anlage bei einem Kreditinstitut zum für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz, die Trennung vom eigenen Vermögen – nur dadurch ist die Kaution dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen, wenn er in die Insolvenz gerät – und die Erträge, die Ihnen zustehen und die Sicherheit erhöhen (§ 551 Abs. 3 BGB). Der Insolvenzschutz hängt also davon ab, dass er die Kaution tatsächlich getrennt anlegt; unterlässt er dies, sind Sie im Insolvenzfall bloßer Insolvenzgläubiger. Deshalb haben Sie ein Druckmittel: Sie dürfen die Zahlung der Kaution davon abhängig machen, dass Ihr Vermieter Ihnen ein insolvenzfestes Konto benennt – so ausdrücklich der amtliche Leitsatz im Urteil vom 13.10.2010 – VIII ZR 98/10. Diese Pflichten knüpfen an die ihm überlassene Geldsumme an; führen Sie das Konto dagegen selbst, liegt das Geld ohnehin auf einem Konto in Ihrem Namen und damit außerhalb seines Vermögens.
Am Zinsmaßstab hängt der eigentliche Preis dieser Variante ab: Maßgeblich ist nicht der Leitzins, sondern der übliche Satz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Zum Vergleich: Für Einlagen bei der Notenbank bekommen Banken derzeit 2,25 % – der für Ihre Kaution maßgebliche Sparzins liegt deutlich darunter. Ihre Kaution ist dort also sicher, aber sie arbeitet praktisch nicht. Die Erträge stehen Ihnen übrigens zu (§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB) und zählen zu Ihren Kapitalerträgen – steuerfrei bleiben sie, soweit Ihr Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € je Person und Jahr nicht bereits durch andere Kapitalerträge ausgeschöpft ist.
- In der Regel keine laufenden Kosten – Sie bekommen die Kaution vollständig zurück
- Die Geldkaution ist der gesetzliche Regelfall – dafür braucht es keine gesonderte Vereinbarung
- Getrennt angelegt ist Ihr Geld bei einer Insolvenz des Vermieters geschützt – und Sie dürfen die Zahlung davon abhängig machen, dass er ein insolvenzfestes Konto benennt
- Zinsanspruch und Ratenzahlungsrecht stehen Ihnen ohne Vertragsklausel zu
- Die volle Summe ist über die gesamte Mietzeit gebunden
- Die Verzinsung fällt kaum ins Gewicht – Maßstab ist der Sparzins, nicht der Leitzins
- Beim Umzug droht eine Doppelbelastung, solange die alte Kaution nicht abgerechnet ist
- Das Angebot an Kautionskonten für Privatmieter ist schmaler geworden
Wie so ein Konto eröffnet, verpfändet und nach dem Auszug wieder aufgelöst wird, steht auf unserer Seite zum Mietkautionskonto.
Mietkautionsbürgschaft: Liquidität statt gebundenem Geld
Bei der Bürgschaft hinterlegen Sie kein Geld. Stattdessen verpflichtet sich ein Bürge gegenüber Ihrem Vermieter, für Ihre Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis einzustehen (§ 765 BGB). Dafür zahlen Sie einen Jahresbeitrag, der als Prozentsatz der Kautionssumme berechnet wird – die Sätze der einzelnen Angebote finden Sie im obenstehenden Vergleich; den Mindestbeitrag und den Preis für Ihre konkrete Kautionssumme nennt Ihnen der Anbieter vor dem Abschluss. Zwei Formen sollten Sie auseinanderhalten: Beim Mietaval bürgt ein Kreditinstitut, bei der Kautionsbürgschaft oder Kautionsversicherung ein Versicherer. Die Versicherungsvariante gibt es für Privatmieter in Deutschland seit Ende der 2000er-Jahre; sie prägt das Angebot oben.
Eine Unterscheidung kommt dazu, die im Ernstfall zählt: Das Portal, bei dem Sie abschließen, ist bei den bekannten deutschen Marken nur der Vermittler – es braucht dafür eine Erlaubnis nach § 34d GewO und steht unter Aufsicht der Industrie- und Handelskammer. Bürge ist ein Versicherer im Hintergrund, der von der BaFin beaufsichtigt wird. Für Sie heißt das: Die Bonität hinter der Urkunde ist die des Versicherers, nicht die der Marke, über die Sie abschließen (Stand: August 2026).
Der Beitrag ist dabei verloren: Anders als beim Konto bekommen Sie am Ende nichts zurück, weil Sie nie etwas hinterlegt haben. Lassen Sie sich von der Prozentangabe nicht in die Irre führen – dieser Prozentsatz ist ein Beitrag, kein Zins: Er wird Ihnen nicht gutgeschrieben, sondern abgebucht. Und die Bürgschaft befreit Sie nicht von der Forderung.
Nimmt Ihr Vermieter die Bürgschaft in Anspruch und leistet der Bürge, geht dessen Forderung gegen Sie über (§ 774 Abs. 1 BGB). Drei große Anbieter beschreiben das in ihren FAQ ausdrücklich so (Stand: August 2026); bei einem ist Ihre Rückzahlung binnen 14 Tagen fällig. Die Bürgschaft verschiebt also Liquidität, sie erlässt keine Schulden.
Dazu kommt ein Punkt, der selten erklärt wird: Mindestens ein großer Anbieter beschreibt seine private Bürgschaft ausdrücklich als selbstschuldnerische „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ – der Bürge zahlt dann nach einer kurzen Frist zur Stellungnahme, ohne die Forderung materiell zu prüfen. Rechtlich gilt die Grenze, die der Bundesgerichtshof gezogen hat, für jede Mietsicherheit und damit auch für die Bürgschaft: Wegen streitiger Forderungen darf der Vermieter während der Mietzeit nicht verwerten (siehe Rechtsrahmen). Praktisch zahlt der Bürge trotzdem – der Unterschied liegt darin, wer die Grenze durchsetzen muss. Beim Kautionskonto bleibt Ihr Geld liegen, bis der Streit geklärt ist; bei der Bürgschaft müssen Sie sich das Geld zurückholen, statt es zu verteidigen.
Ein hartnäckiges Missverständnis noch: Die Grenze von drei Nettokaltmieten und das Recht auf drei Monatsraten beziehen sich auf die Kaution selbst, nicht auf den Beitrag oder eine Urkundengebühr der Bürgschaft. Der Beitrag ist frei kalkuliert – genau deshalb lohnt der Vergleich.
In den Kundenbewertungen überwiegt Lob für die schnelle Abwicklung. Die von uns auffindbaren Bewertungen stammen allerdings von der Plattform eKomi (Stand: Juli/August 2026), auf der die Anbieter ihre Kunden selbst zur Bewertung einladen – das verzerrt systematisch nach oben. Dazu kommt ein Alterseffekt: Bei einem Anbieter mit rund 40.000 Bewertungen stammen nur knapp 400 aus den vergangenen zwölf Monaten, der Gesamtwert beschreibt also überwiegend Vergangenheit. Ein Kritikpunkt aus diesen Bewertungen trifft genau unser Rechenbeispiel: Bei langen Mietverhältnissen summiert sich der Beitrag, ohne dass der Mieter von der Haftung frei wird.
- Keine Kapitalbindung – die Kautionssumme bleibt verfügbar
- Schneller, digitaler Abschluss; die Urkunde liegt meist in wenigen Tagen vor
- Sinnvoll, wenn die alte Kaution beim Vorvermieter noch nicht abgerechnet ist
- Austausch gegen Bargeld möglich – die Beitragspflicht endet aber erst, wenn der Vermieter die Bürgschaftsurkunde zurückgibt oder eine Enthaftungserklärung ausstellt
- Der Beitrag fällt jedes Jahr neu an und ist verloren
- Im Schadenfall zahlen Sie den Betrag an den Bürgen zurück
- Der Vermieter muss die Bürgschaft akzeptieren
- Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern tragen Sie die Beweis- und Klägerrolle
- Sie gilt nur für dieses eine Mietverhältnis – beim Umzug brauchen Sie eine neue
- Geht die Urkunde verloren, gibt es bei den großen Anbietern Ersatz nur über eine gemeinsame Verlusterklärung von Mieter und Vermieter
Welche Anbieter es gibt, welcher Versicherer hinter welcher Marke bürgt und worauf Sie im Kleingedruckten achten sollten, steht auf unserer Seite zur Mietkautionsbürgschaft.
Mietkautionsdepot: Rendite gegen Kursrisiko
Beim Kautionsdepot eröffnen Sie ein Depot auf Ihren Namen, legen die Kaution in Fonds an und verpfänden die Anteile an den Vermieter. Rechtlich ist das die „andere Anlageform“, die § 551 Abs. 3 Satz 2 BGB erlaubt – und zwar nur, wenn beide Seiten sie vereinbaren. Wer hier automatisch an ETFs denkt, sollte genau hinsehen: Die heute noch offenen Kautionsdepots laufen über einen Vermittler, der ausdrücklich keine Mietkautionsdepots mit ETFs oder Indexfonds eröffnet – gerechnet wird mit aktiv gemanagten Fonds, und nur die zählen dort für die Befreiung vom Depotentgelt (Stand: August 2026).
Der Aufwand ist der höchste der drei Varianten, und er trifft nicht nur Sie: Die Verpfändungsvereinbarung unterschreiben beide Seiten, und über die Anteile können Sie danach nur noch mit Einwilligung des Vermieters oder nach seiner Freigabe verfügen. Ob er sich zusätzlich legitimieren muss, hängt von der Depotbank ab – bei zwei der drei Depots, die derselbe Vermittler anbietet, ist eine Legitimation per PostIdent nötig, beim dritten nicht (Stand: August 2026). An Kosten kommen ein Depotentgelt – das bei einigen Anbietern ab einem bestimmten Depotwert entfällt –, die laufenden Fondskosten und je nach Bank eine Verpfändungsgebühr zusammen. Die Konditionen finden Sie im Vergleich oben; bestätigen Sie sie vor dem Abschluss beim Anbieter. Dazu eine Ehrlichkeit, die selten jemand ausspricht: In der Verpfändungsvereinbarung, die uns vorlag, steht ausdrücklich, dass die Bank den Vermieter jederzeit ohne Prüfung der Pfandreife verfügen lassen darf. Die Grenze aus dem BGH-Urteil zur Verwertung streitiger Forderungen (siehe Rechtsrahmen) gilt für jede Mietsicherheit und damit auch hier – nur muss die Bank sie nicht für Sie durchsetzen.
Sie schulden Ihrem Vermieter die vereinbarte Kautionssumme, nicht den jeweiligen Depotwert. Rutscht das Depot durch Kursverluste darunter, ist die Sicherheit rechnerisch nicht mehr vollständig gedeckt. Ob Sie dann nachschießen müssen, regelt weder das Gesetz noch der Depotvertrag, sondern allein die Vereinbarung mit Ihrem Vermieter – lesen Sie diesen Punkt vor der Unterschrift, und klären Sie ihn schriftlich.
Der Markt ist zudem dünn geworden: Von den Kautionsdepots, die in den vergangenen Jahren beworben wurden, ist nur noch ein Teil für Neuabschlüsse offen (Stand: August 2026). Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Wunschanbieter das Produkt noch neu vergibt, bevor Sie mit Ihrem Vermieter darüber verhandeln.
- Die Kaution kann Erträge erwirtschaften, die Ihnen zustehen
- Ein längerer Anlagehorizont erhöht die Chance auf Erträge – vor einem Kursrückgang genau im Auszugsjahr schützt er allerdings nicht (siehe Szenario B)
- Sie bleiben Inhaber der Anteile – verpfändet wird, nicht übertragen
- Kursrisiko bis unter die vereinbarte Kautionssumme
- Depot- und Fondskosten laufen unabhängig vom Ergebnis
- Der Vermieter muss zustimmen – und sich je nach Depotbank zusätzlich selbst legitimieren
- Kleines Anbieterfeld, deshalb wenig Auswahl bei den Konditionen
Wie die Verpfändung der Fondsanteile im Detail abläuft und was bei der Auflösung passiert, erklären wir auf unserer Seite zum Mietkautionsdepot.
Was kostet Sie welche Variante? Rechenbeispiel für vier Jahre
Damit die Rechnung nachvollziehbar bleibt, arbeiten wir mit offengelegten Annahmen statt mit Anbieterpreisen: 2.400 € Kaution (drei Nettokaltmieten à 800 €), vier Jahre Mietdauer, ein angenommener Bürgschaftsbeitrag von 4,5 % der Kautionssumme pro Jahr und eine angenommene Wertentwicklung des Depots von 4 % pro Jahr nach Fondskosten. Die 4,5 % liegen in der Mitte der Spanne, die wir bei den Anbietern gefunden haben: rund 4,2 bis 4,7 % der Kautionssumme pro Jahr (Stand: August 2026). Alle diese Werte sind Rechenannahmen, keine Angebote.
| Variante | Laufende Kosten in vier Jahren | Gebundenes Kapital | Stand nach vier Jahren |
|---|---|---|---|
| Mietkautionskonto | 0 € (Annahme: keine Kontoführungsentgelte) | 2.400 € | 2.400 € plus die aufgelaufenen Sparzinsen |
| Mietkautionsbürgschaft | 432 € (4 × 108 €) | 0 € | kein Guthaben; im Schadenfall zusätzlich der Rückgriff |
| Mietkautionsdepot, Szenario A | Fondskosten in der Annahme bereits abgezogen, Depotentgelt je nach Anbieter | 2.400 € | rund 2.808 €, also rund 408 € mehr als die Kaution – abzüglich eines etwaigen Depotentgelts |
| Mietkautionsdepot, Szenario B | Fondskosten in der Annahme bereits abgezogen, Depotentgelt je nach Anbieter | 2.400 € | rund 2.295 € – rund 105 € unter der vereinbarten Kautionssumme, zuzüglich eines etwaigen Depotentgelts |
| Szenario A: durchgehend 4 % Wertzuwachs pro Jahr. Szenario B: drei Jahre 4 % Zuwachs, im Jahr des Auszugs ein Kursrückgang von 15 %. Die 4 % sind als Wertentwicklung nach Fondskosten angenommen; ein Depotentgelt kommt je nach Anbieter und Depotwert hinzu und entfällt bei manchen Anbietern oberhalb einer bestimmten Depotgröße. Die Sparzinsen des Kautionskontos richten sich nach dem Zinssatz, den § 551 Abs. 3 BGB vorgibt, und fallen entsprechend gering aus. | |||
Das Ergebnis in einem Satz: Die Bürgschaft kostet laufend, bindet aber nichts. Das Konto kostet in der Regel nichts, bindet alles und verzinst kaum. Und das Depot kann beides schlagen – oder beides verfehlen, wenn der Kurs zum falschen Zeitpunkt nachgibt; die angenommenen 4 % pro Jahr sind eine Rechenannahme nach Fondskosten, kein Versprechen.
Welche Kaution passt zu Ihrer Situation?
Vier Ausgangslagen decken die meisten Fälle ab:
- Kaution, Umzug und alte Miete fallen im selben Monat an. Dann ist die Bürgschaft ihren Preis wert – sie kauft Ihnen genau die Liquidität, die gerade fehlt. Rechnen Sie den Beitrag vorher über die erwartete Mietdauer hoch: Bei einem langen Mietverhältnis übersteigt er irgendwann den Betrag, den Sie ohne ihn hätten hinterlegen müssen.
- Das Geld ist da, Sie wollen Ruhe, und Ihr Vermieter ist unflexibel. Dann nehmen Sie das Kautionskonto. Es kostet in der Regel nichts, die Geldkaution braucht keine gesonderte Vereinbarung, und Sie bekommen jeden Euro plus Zinsen zurück.
- Das Geld ist da, die Mietdauer ist lang, Kursschwankungen halten Sie aus – und Ihr Vermieter spielt mit. Dann kommt das Depot infrage. Klären Sie vorher schriftlich, was bei einer Unterdeckung gilt, und prüfen Sie, ob das Wunschprodukt noch neu abgeschlossen werden kann.
- Ihr Vermieter lehnt alles außer Bargeld ab. Dann bleibt das Kautionskonto – aber mit drei Rechten, die Ihnen niemand nehmen kann: die Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten, die Zahlung in drei Monatsraten und die getrennte, verzinste Anlage samt Zinsanspruch. Klauseln, die davon zu Ihren Lasten abweichen, sind unwirksam.
Rechtsrahmen: was § 551 BGB verlangt
Die Regeln zur Mietsicherheit bei Wohnraum stehen in § 551 BGB. Sie gelten unabhängig davon, was im Mietvertrag steht:
- Höchstbetrag (Absatz 1): Die Sicherheit darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen – ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten. Im Regelfall ist der Maßstab also die Nettokaltmiete; ist im Mietvertrag keine Betriebskostenposition gesondert ausgewiesen, zählt die vereinbarte Miete. Die Grenze gilt für jede Form der Sicherheit, nicht nur für Bargeld – aufgelaufene Erträge dürfen sie überschreiten (Absatz 3 Satz 4).
- Ratenzahlung (Absatz 2): Ist eine Geldsumme zu stellen, dürfen Sie in drei gleichen Monatsraten zahlen. Die erste wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den folgenden Mietzahlungen.
- Anlage und Zinsen (Absatz 3): Der Vermieter legt die Summe bei einem Kreditinstitut zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist an, getrennt von seinem Vermögen. Die Erträge stehen Ihnen zu und erhöhen die Sicherheit. Eine andere Anlageform müssen beide Seiten vereinbaren. Für Studenten- und Jugendwohnheime entfällt die Verzinsungspflicht.
- Unabdingbarkeit (Absatz 4): Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam – es geht nicht um eine Abwägung, sondern um Unwirksamkeit.
Wichtig ist außerdem eine Grenze, die der Bundesgerichtshof gezogen hat: „Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten.“ So der amtliche Leitsatz im Urteil vom 07.05.2014 – VIII ZR 234/13; eine Mietvertragsklausel, die dem Vermieter den Zugriff erlaubte, war unwirksam.
Zum Geltungsbereich noch ein Punkt: § 551 BGB gilt nur für Wohnraum. Für Gewerberäume zählt § 578 BGB die entsprechend anwendbaren Vorschriften auf – § 551 gehört nicht dazu. Dort gibt es also weder die Drei-Monats-Grenze noch ein Ratenzahlungsrecht noch eine gesetzliche Anlagepflicht; für Gewerberäume finden Sie in unserem Vergleich oben eigene Angebote. Welche Rechte und Pflichten sonst noch im Mietverhältnis gelten, fassen wir im Ratgeber zu den Rechten und Pflichten im Mietvertrag zusammen.
Kaution zurück nach dem Auszug
Eine gesetzliche Frist für die Rückzahlung gibt es nicht – auch keine Drei-Monats-Regel. Der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich festgehalten: Dem Vermieter ist eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer er sich entscheidet, ob und wie er die Kaution verwendet; wie lang sie ist, richtet sich nach dem Einzelfall und kann auch mehr als sechs Monate betragen (BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05). Steht die Betriebskostenabrechnung noch aus und ist eine Nachforderung zu erwarten, darf er einen angemessenen Teil zurückbehalten – nicht die ganze Summe.
Nicht verwechseln sollten Sie das mit der Verjährung: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung verjähren nach § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten ab Rückgabe. Das ist eine eigene Frist und keine Rückzahlungsfrist für die Kaution. Beim verpfändeten Konto auf Ihren Namen und beim Depot brauchen Sie am Ende die Freigabe des Vermieters, bevor die Bank Sperrvermerk oder Verpfändung aufhebt; führt der Vermieter das Konto selbst, zahlt er Ihnen die Kaution schlicht aus.