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  • Kleinreparaturen im Mietvertrag: Wann die Klausel unwirksam ist

Müssen Mieter Reparaturen selbst zahlen?

Reparieren ist Sache des Vermieters – nur eine wirksame Kleinreparaturklausel verschiebt die Kosten kleiner Schäden auf Sie. Diese Seite zeigt die vier Punkte, an denen solche Klauseln scheitern, warum eine unwirksame Klausel Sie null Euro kostet und welche Beträge Gerichte tatsächlich akzeptiert haben. Dazu: was als Kleinreparatur zählt, was beim Auszug von der Kaution abgezogen werden darf – und warum sich die Formel „8 % laut BGH“ nicht belegen lässt.
Geschrieben von
Gerrit Wustmann

Der Wasserhahn tropft, der Fenstergriff sitzt lose, die Steckdose im Flur ist tot. Wer die Handwerkerrechnung zahlt, entscheidet nicht deren Höhe – sondern eine einzige Klausel in Ihrem Mietvertrag. Und die hält häufiger nicht, als beide Seiten annehmen.

Das Gesetz ist an dieser Stelle eindeutig: Der Vermieter muss die Wohnung während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB1). Instandhaltung und Instandsetzung sind damit seine Sache. Nur eine wirksame Kleinreparaturklausel im Formularmietvertrag verschiebt die Kosten kleiner Schäden auf Sie – und der Bundesgerichtshof stellt an solche Klauseln strenge Anforderungen. Scheitert eine Klausel an einem einzigen Punkt, entfällt sie vollständig. Dann zahlen Sie auch für den tropfenden Wasserhahn nichts.

Diese Seite zeigt, woran Sie Ihre eigene Klausel prüfen, welche Beträge Gerichte akzeptiert haben – und warum sich die überall zitierte Formel „8 % laut BGH“ nicht belegen lässt. Rechtsstand ist August 2026.

Auf dieser Seite:

Die Grundregel: Reparieren ist Sache des Vermieters

Der Mietvertrag verpflichtet den Vermieter zu zwei Dingen: die Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu überlassen und sie „während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“ (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist keine Nebenpflicht, sondern eine Hauptpflicht des Vermieters – so hat es der Bundesgerichtshof in der Leitentscheidung zur Kleinreparaturklausel formuliert (Urteil vom 07.06.1989 – VIII ZR 91/88, BGHZ 108, 1 = NJW 1989, 2247, unter Verweis auf BGHZ 92, 363, 367).

Dazu passt die zweite gesetzliche Weichenstellung: Veränderungen und Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, haben Sie nicht zu vertreten (§ 538 BGB2). Abnutzung ist einkalkuliert und über die Miete abgegolten.

Eine Kleinreparaturklausel weicht von diesem Leitbild ab. Weil sie in aller Regel eine vorformulierte Vertragsbedingung ist, also eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB3), unterliegt sie der Inhaltskontrolle: Unwirksam ist eine Bestimmung, die den Vertragspartner „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt“; im Zweifel ist das anzunehmen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB4). Der wesentliche Grundgedanke ist hier § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Zwei Folgerungen daraus sind für die Praxis wichtig. Erstens greift die strenge Prüfung nur bei vorformulierten Bedingungen: Nur was tatsächlich im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) – ein Vertragsvordruck erfüllt das nicht. Zweitens gehen Zweifel bei der Auslegung zulasten desjenigen, der die Klausel gestellt hat (§ 305c Abs. 2 BGB5). Eine unklar formulierte Klausel wird deshalb in ihrer ungünstigsten Lesart geprüft – und scheitert daran oft.

Vier Punkte, an denen eine Kleinreparaturklausel scheitert

Der Bundesgerichtshof hat den Maßstab in zwei Entscheidungen von 1989 und 1992 entwickelt und 2010 in einem Satz zusammengefasst: „Nach der Rechtsprechung des Senats sind Reparaturklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur wirksam, wenn sie gegenständlich und betragsmäßig in dem gebotenen Umfang beschränkt sind“ (BGH, Urteil vom 10.02.2010 – VIII ZR 343/086, Rn. 36, unter Verweis auf BGHZ 108, 1, 8 ff. und BGHZ 118, 194, 196). Aus diesem Maßstab und aus der älteren Rechtsprechung ergeben sich vier Anforderungen.

1. Nur die Kosten, nicht die Arbeit. Eine Klausel, nach der Sie Kleinreparaturen selbst vorzunehmen haben, benachteiligt Sie unangemessen – „auch dann …, wenn die Reparaturpflicht gegenständlich und betragsmäßig in dem gebotenen Umfang beschränkt ist“. So der amtliche Leitsatz des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91 (BGHZ 118, 194 = NJW 1992, 1759). Die Begründung ist praktisch: Bei schlechter Ausführung müssten Sie Gewährleistungsansprüche gegen den Handwerker durchsetzen, für Schäden an Sachen des Vermieters oder Dritter einstehen und Ihren Erstattungsanspruch anschließend selbst eintreiben. Zulässig ist deshalb allenfalls, dass Sie die Kosten tragen – der Vermieter beauftragt.

2. Nur Gegenstände Ihres häufigen, direkten Zugriffs. Belasten darf die Klausel Sie nur mit Teilen der Mietsache, die Ihrem „– häufigen – Zugriff“ unterliegen. Der Gedanke dahinter: Sie sollen es in der Hand haben, den Reparaturaufwand durch pfleglichen Umgang gering zu halten. Ausdrücklich nicht erfasst sind die „regelmäßig im Mauerwerk oder in der Wand verlegten“ Gas- und Wasserleitungen und die elektrischen Leitungen (BGH, Urteil vom 07.06.1989 – VIII ZR 91/88). Erstreckt sich die Klausel auch auf solche Bauteile, ist sie angreifbar – aber nicht zwangsläufig unwirksam. Enthält sie einen einschränkenden Zusatz, kann die gegenständliche Begrenzung schon dadurch hergestellt sein: Das Landgericht Münster hat eine Klausel gehalten, die ausdrücklich „Glasscheiben in ihrer Gesamtheit“ und die Heiztherme nannte – also Gegenstände, die „nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen“ –, weil der Zusatz „soweit sie dem häufigen Zugriff des Mieters in seinem Bereich unterliegen“ die Begrenzung „ausreichend“ verdeutliche (Urteil vom 30.03.2021 – 1 S 65/19). Zahlen musste der Mieter am Ende trotzdem nichts: Der Anwendungsbereich der wirksamen Klausel war im konkreten Fall nicht eröffnet – dazu die fünfte Prüffrage unten.

3. Ein Höchstbetrag je Einzelreparatur. Aus der Klausel muss sich ergeben, bis zu welchem Betrag eine Reparatur überhaupt noch als „klein“ gilt. Fehlt diese Zahl, fehlt die betragsmäßige Beschränkung, die der Bundesgerichtshof verlangt (BGH, Urteil vom 07.06.1989 – VIII ZR 91/88).

4. Eine Obergrenze für das Jahr. Zusätzlich muss die Klausel eine Höchstgrenze für den Fall vorsehen, „daß innerhalb eines bestimmten Zeitraums – etwa binnen eines Jahres – mehrere Kleinreparaturen anfallen“ – so fasst der Senat seine Leitentscheidung später selbst zusammen (BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91, zu BGHZ 108, 1, 8 ff.). Ohne Jahresdeckel könnten sich viele kleine Beträge zu einer unzumutbaren Summe addieren. Wie hoch diese Grenze sein darf, sagt der Bundesgerichtshof nicht – dazu unten mehr.

Die vier Punkte zum Abhaken – und eine fünfte Frage
  • Nur Kosten, keine Arbeit: Verlangt die Klausel, dass Sie selbst reparieren oder selbst beauftragen? Dann ist sie unwirksam.
  • Nur Ihr häufiger Zugriff: Erfasst sie auch Leitungen, Rohre oder Bauteile, mit denen Sie im Alltag nichts zu tun haben? Dann ist sie angreifbar – es sei denn, ein Zusatz wie „soweit sie dem häufigen Zugriff des Mieters in seinem Bereich unterliegen“ begrenzt sie doch.
  • Betrag je Einzelfall: Steht keine Zahl im Vertrag, ist die Klausel unwirksam.
  • Jahresobergrenze: Fehlt sie, ist die Klausel ebenfalls unwirksam.

Und selbst wenn alle vier Punkte sitzen, bleibt eine fünfte Frage: Ist das defekte Teil überhaupt eines, dessen Verschleiß Sie durch sorgsame Behandlung beeinflussen können? Wenn nicht, ist der Anwendungsbereich der Klausel im konkreten Fall nicht eröffnet – auch bei wirksamer Klausel.

Diese fünfte Frage ist kein theoretischer Zusatz. Das Landgericht Münster hat eine Kleinreparaturklausel ausdrücklich für wirksam gehalten und den Mieter trotzdem freigestellt: „So ist deren Anwendungsbereich schon nicht eröffnet. Sinn einer Kleinreparaturklausel ist es, den Mieter zu einem sorgfältigen Umgang mit der Mietsache anzuhalten. Sie greift mithin nur dann, wenn es ihm möglich ist, den Verschleiß des Gegenstandes durch besonders sorgsame und pflegliche Behandlung zu verringern“ (Urteil vom 30.03.2021 – 1 S 65/19). Es lohnt sich also, beide Stufen zu prüfen: erst die Klausel, dann das konkrete Bauteil.

Ein Sonderfall, der oft mit Kleinreparaturen verwechselt wird, ist die Wartung. Eine Formularklausel, die Ihnen die anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt, benachteiligt Sie „auch dann nicht unangemessen, wenn die Klausel eine Obergrenze für den Umlagebetrag nicht vorsieht“ (BGH, Urteil vom 07.11.2012 – VIII ZR 119/127, Leitsatz). Wartung ist planbar und dient dem Erhalt – für sie gelten die vier Punkte nicht.

Ist die Klausel unwirksam, zahlen Sie null Euro

Hier liegt der geldwerte Kern des Themas. Eine unwirksame Kleinreparaturklausel wird nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurückgestutzt, sondern fällt ersatzlos weg. Der Bundesgerichtshof hat das in VIII ZR 91/88 unmissverständlich gesagt: Eine ergänzende Auslegung scheide „ebenso aus wie die Aufrechterhaltung der Klausel mit einer vom Senat als betragsmäßig (noch) zulässig erachteten Höchstgrenze; letzteres liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion hinaus“.

Was an ihre Stelle tritt, regelt das AGB-Recht: Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB8), und für die weggefallene Klausel gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB) – also § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Bundesgerichtshof hat diese Kette für Kleinreparaturen ausbuchstabiert: Der Vermieter hat „mangels wirksamer Abwälzung der Schönheits- und Kleinreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen“; die wirtschaftlichen Nachteile der Klauselunwirksamkeit weist der Senat damit der Risikosphäre des Vermieters zu (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – VIII ZR 83/079, Rn. 23).

Unwirksam heißt: gar nichts, nicht weniger

Fällt die Klausel weg, schulden Sie auch für den kleinsten Schaden nichts – nicht etwa einen „angemessenen“ Restbetrag. Ein Selbstbehalt entsteht nicht, weil das Gericht die Klausel nicht durch eine eigene, niedrigere Grenze ersetzen darf.

Beträge, die Sie auf eine unwirksame Klausel hin bereits gezahlt haben, sind ohne Rechtsgrund geleistet; Anspruchsgrundlage für die Rückforderung ist § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB10. Genau diese Norm führt das Amtsgericht Berlin-Mitte in der Normenkette seiner Kleinreparatur-Entscheidung vom 05.02.2020 – 15 C 256/19.

Der Vermieter kann den Ausfall auch nicht über die Miete zurückholen. Ein Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel steht ihm nicht zu – und „für die Kosten von Kleinreparaturen kann im Ergebnis nichts anderes gelten“ (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – VIII ZR 83/07, Rn. 19). Im entschiedenen Fall ging es um einen Zuschlag von 0,09 € je Quadratmeter für Kleinreparaturen; der Senat hat ihn abgelehnt, ebenso eine ergänzende Vertragsauslegung.

Was als Kleinreparatur zählt – und was nicht

Zwei Maßstäbe wirken zusammen. Der eine ist das Zugriffs-Kriterium des Bundesgerichtshofs, der andere ein Katalog aus der Zweiten Berechnungsverordnung. Dort heißt es wörtlich: „Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden“ (§ 28 Abs. 3 Satz 2 II. BV11).

Der Katalog erklärt die Faustformel, an der sich die meisten Streitfälle entscheiden: Der tropfende Wasserhahn ist ein Installationsgegenstand und damit erfasst – das Rohr dahinter ist eine Leitung und damit nicht. Das eine bedienen Sie täglich, das andere sehen Sie nie.

Warum eine Verordnung aus dem geförderten Wohnungsbau hier den Maßstab liefert

Die Zweite Berechnungsverordnung gilt unmittelbar nur für preisgebundenen, öffentlich geförderten Wohnraum. In der frei finanzierten Vermietung ist ihr Katalog deshalb keine geltende Norm, sondern eine Auslegungshilfe – Gerichte ziehen ihn heran, um zu bestimmen, was „klein“ ist und was Ihrem Zugriff unterliegt. Zählt eine Klausel genau diese Gegenstände auf, gilt sie in der Instanzrechtsprechung als gegenständlich sauber begrenzt (so etwa AG Völklingen, Urteil vom 10.01.2023 – 5 C 188/22).

Die Euro-Beträge in derselben Vorschrift sind dagegen kein Maßstab für Ihre Klausel. Sie betreffen den Kostenansatz des Vermieters, nicht Ihre Obergrenze – und sie werden alle drei Jahre an den Verbraucherpreisindex angepasst, ohne dass der abgedruckte Gesetzestext nachgeführt wird (§ 28 Abs. 5a in Verbindung mit § 26 Abs. 4 II. BV12). Wer die dort gedruckte Zahl zitiert, zitiert einen Basiswert von 2002.

Die folgende Übersicht führt nur Fälle auf, zu denen eine Entscheidung mit Aktenzeichen vorliegt oder die der Verordnungstext ausdrücklich nennt.

Kleinreparatur oder nicht: entschiedene Fälle und der Katalog des § 28 Abs. 3 Satz 2 II. BV
Bauteil oder Schaden Von einer wirksamen Klausel erfasst? Grundlage
Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas ja, dem Grunde nach § 28 Abs. 3 Satz 2 II. BV
Heiz- und Kocheinrichtungen ja, dem Grunde nach § 28 Abs. 3 Satz 2 II. BV
Fenster- und Türverschlüsse, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden ja, dem Grunde nach § 28 Abs. 3 Satz 2 II. BV
Steckdose ja AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.02.2020 – 15 C 256/19
Kaltwasser-Absperrhahn (Austausch) ja AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 03.08.2017 – 106 C 46/17
Gas-, Wasser- und Elektroleitungen in Wand und Mauerwerk nein BGH, Urteil vom 07.06.1989 – VIII ZR 91/88
Dichtung am Abflussrohr nein AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 31.08.2011 – 212 C 65/11
Röhrengeruchsverschluss (Siphon) nein AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.08.2021 – 33 C 1333/21 (76)
Schwimmer im Unterputz-Spülkasten nein LG Münster, Urteil vom 30.03.2021 – 1 S 65/19
Ablaufpumpe der Dusche nein AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.02.2020 – 15 C 256/19
Heiztherme nein AG Köln, Urteil vom 27.01.2011 – 210 C 324/10; LG Münster, 1 S 65/19
Türdichtungen, Fenster in ihrer Gesamtheit nein LG Münster, Urteil vom 30.03.2021 – 1 S 65/19
Briefkasten und Briefkastenschloss nein LG Münster, Urteil vom 30.03.2021 – 1 S 65/19
Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper nein; die Klausel wird dadurch insgesamt unwirksam AG Zossen, Urteil vom 11.06.2015 – 4 C 50/15
Wartung, etwa die jährliche Wartung der Gastherme eigene Kategorie, keine Kleinreparatur BGH, Urteil vom 07.11.2012 – VIII ZR 119/12
„Ja, dem Grunde nach“ heißt: Der Gegenstand gehört zur Kategorie, entscheidend bleibt der häufige direkte Zugriff im Einzelfall – deshalb ist die Heiztherme trotz der Zeile „Heiz- und Kocheinrichtungen“ nicht erfasst. Urteile von Amts- und Landgerichten binden kein anderes Gericht.

Bauteile, die in dieser Übersicht fehlen – etwa Rollladengurte, Silikonfugen oder mitvermietete Küchengeräte –, tauchen zwar regelmäßig in Klauseltexten auf, sind aber, soweit ersichtlich, nicht gerichtlich entschieden. Für sie hilft nur die Rückfrage aus Punkt 2 und der fünften Prüffrage: Ist es ein Teil, das Sie täglich in der Hand haben und dessen Verschleiß Sie beeinflussen können?

Wie hoch dürfen Einzel- und Jahresgrenze sein?

Hier beginnt der Teil, den viele Ratgeber falsch darstellen. Es gibt keine gesetzliche Zahl – und es gibt auch keine höchstrichterliche. Der Bundesgerichtshof verlangt eine „im Rahmen des Zumutbaren näher zu bestimmende“ Höchstgrenze – so seine eigene Zusammenfassung der Leitentscheidung (BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91, zu BGHZ 108, 1, 8 ff.) – und beziffert sie nicht. In der Leitentscheidung VIII ZR 91/88 hat er es sogar ausdrücklich abgelehnt, an die Stelle einer unwirksamen Klausel eine „vom Senat als betragsmäßig (noch) zulässig erachtete Höchstgrenze“ zu setzen.

„8 % der Jahresmiete laut BGH“ – diesen Satz gibt es nicht

Der Bundesgerichtshof hat nie eine verbindliche Höchstgrenze beziffert. In VIII ZR 91/88 lehnt er es sogar ausdrücklich ab, die unwirksame Klausel durch eine „vom Senat als betragsmäßig (noch) zulässig erachtete Höchstgrenze“ zu ersetzen. Die kursierenden 6 % bis 8 % stammen aus Kommentarliteratur und aus Urteilen von Amtsgerichten – und die widersprechen sich offen: Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt hat eine 8-%-Klausel gekippt (Urteil vom 15.10.2013 – 2 C 1438/13), das AG Völklingen hat dieselbe Größenordnung ausdrücklich für unbedenklich gehalten (Urteil vom 10.01.2023 – 5 C 188/22).

Umstritten ist sogar, was in den beiden alten Leitentscheidungen überhaupt steht – sie sind nur in der amtlichen Sammlung gedruckt und nicht online abrufbar. Aus derselben Entscheidung von 1992 liest das AG Völklingen einen gebilligten Höchstbetrag von 150 DM (76,69 €) je Einzelfall heraus, das AG Stuttgart-Bad Cannstatt eine Jahresgrenze von 6 %. Beides ist die Lesart eines Amtsgerichts, kein Leitsatz des Bundesgerichtshofs.

Wer im Netz liest „8 % sind erlaubt“, liest also die Auffassung eines Amtsgerichts, nicht geltendes Recht.

Was es gibt, ist eine dokumentierte Bandbreite. Sie ist über die Jahre gestiegen, aber sie ist an keinem Punkt einheitlich.

Höchstgrenzen, die Instanzgerichte beurteilt haben (2008 bis 2023)
Gericht, Datum, Aktenzeichen Grenze je Einzelreparatur Jahresgrenze
AG Brandenburg, 06.03.2008 – 31 C 306/07 200 € zu hoch; 60 € bis 100 € angemessen etwa 7 % bis 8 % der Jahresmiete, keinesfalls über einer Monatsmiete
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 15.10.2013 – 2 C 1438/13 8 %-Klausel unwirksam; Zumutbarkeitsgrenze bei 6 %
AG Berlin-Schöneberg, 03.08.2017 – 106 C 46/17 120 € zulässig
AG Berlin-Mitte, 05.02.2020 – 15 C 256/19 150 € zulässig
LG Münster, 30.03.2021 – 1 S 65/19 „etwa 100,00 Euro“ – Wiedergabe der Kommentarliteratur „noch 8 Prozent der Jahresmiete“ – ebenfalls Literaturwiedergabe
AG Völklingen, 10.01.2023 – 5 C 188/22 150 € zulässig 8 % der Jahresgrundmiete nicht zu beanstanden
Legende: – = die Entscheidung äußert sich zu diesem Punkt nicht. Keines dieser Urteile bindet ein anderes Gericht; höchstrichterlich ist keine Zahl festgelegt. Die Zahlen des LG Münster stehen in einer Passage, die Kommentarliteratur referiert; die dort geprüfte Klausel selbst nannte 100 € zuzüglich Umsatzsteuer je Einzelfall und 6 % der Jahresmiete ohne Betriebskosten.

Bei der Jahresgrenze steckt eine zweite Unsicherheit im Detail: Schon die Bezugsgröße ist strittig. Die Gerichte rechnen mit der Jahresmiete, der Jahresgrundmiete oder der Jahresbruttokaltmiete – und je nachdem fällt dasselbe Prozentzeichen unterschiedlich hoch aus.

Wie groß der Unterschied zwischen den beiden Lagern ist, zeigt eine simple Rechnung – hier beispielhaft auf die Nettokaltmiete bezogen. Bei 800 € Nettokaltmiete beträgt die Jahresnettokaltmiete 9.600 €. Davon sind 6 % genau 576 €, 8 % sind 768 € – zwischen der strengsten und der großzügigsten Auffassung liegen in diesem Beispiel also 192 € im Jahr. Bei einer Einzelfallgrenze von 120 € passen in ein 576-€-Jahresbudget vier volle Kleinreparaturen; danach sind vom Jahresbudget noch 96 € übrig. Ist es ausgeschöpft, trägt der Vermieter jede weitere Rechnung. Wie eine Reparatur behandelt wird, die den Rest nur teilweise ausfüllt, hängt vom Wortlaut Ihrer Klausel ab.

Steht in Ihrem Vertrag eine Zahl am oberen Rand dieser Bandbreite, ist das weder ein Beweis für die Unwirksamkeit noch eine Garantie dafür, dass die Klausel hält. Entschieden wird das im Streitfall vom zuständigen Gericht.

Liegt die Rechnung über der Grenze, zahlen Sie gar nichts

Die zweithäufigste Streitfrage ist die nach dem Selbstbehalt: Wenn die Einzelfallgrenze bei 100 € liegt und der Handwerker 138 € berechnet – zahlen Sie dann wenigstens die 100 €?

Nein. Übliche Klauseln definieren Kleinreparaturen als solche, deren Kosten den vereinbarten Betrag nicht übersteigen. Wird er überschritten, handelt es sich schon dem Wortlaut nach nicht mehr um eine Kleinreparatur – die Klausel ist auf diesen Fall gar nicht anwendbar, und der Vermieter trägt die gesamte Rechnung. Verbleibende Zweifel bei der Auslegung gehen ohnehin zulasten dessen, der die Klausel gestellt hat (§ 305c Abs. 2 BGB). So sieht es auch die Rechtsprechung: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Mieter bei Überschreiten des Höchstbetrags von der Zahlungspflicht befreit ist (Urteil vom 11.06.2002 – 24 U 183/01, WuM 2002, 545); AG Brandenburg (2008) und AG Völklingen (2023) berufen sich darauf. Maßgeblich bleibt der Wortlaut in Ihrem eigenen Vertrag.

Die Kehrseite derselben Überlegung: Eine Klausel, die ausdrücklich einen Selbstbehalt anordnet – „der Mieter trägt in jedem Fall die ersten 100 €“ –, ist gerade deshalb angreifbar. Sie belastet Sie auch bei großen Reparaturen, für die Sie nach dem Gesetz überhaupt nicht einzustehen haben.

Weil beide Grenzen nur nachprüfbar sind, wenn sich die Summe belegen lässt, ist es sinnvoll, Rechnungen und Zahlungsbelege über kleine Reparaturen zu sammeln. Ohne diese Unterlagen lässt sich im Streitfall kaum darlegen, dass die Jahresobergrenze bereits erreicht ist.

Kleinreparatur, Schönheitsreparatur, Mangel: drei verschiedene Dinge

Die drei Begriffe werden im Alltag vermischt, folgen aber unterschiedlichen Regeln.

Kleinreparatur heißt: Sie tragen die Kosten für die Behebung kleiner Defekte an Gegenständen Ihres häufigen Zugriffs – aber nur, wenn eine wirksame Klausel das anordnet.

Schönheitsreparaturen sind etwas anderes: Tapezieren, Anstreichen, Streichen, also Dekoration statt Defekt. Beide Klauseltypen stehen in derselben Verordnung nebeneinander (§ 28 Abs. 3 und Abs. 4 II. BV), und der Bundesgerichtshof hat sie ausdrücklich unterschieden: Schönheitsreparaturen fallen „nach einem festen Zeitplan und in bestimmtem Umfang an und sind damit im voraus kalkulierbar“, Kleinreparaturen nicht. Es sind zwei getrennte Klauseln mit zwei getrennten Wirksamkeitsprüfungen – die eine kann halten, während die andere fällt. Welche Anforderungen für die zweite gelten, steht auf unserer Seite zu den Schönheitsreparaturen.

Mangel ist die dritte Kategorie, und sie läuft unabhängig von jeder Klausel weiter. Ist die Tauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt, schulden Sie kraft Gesetzes nur eine angemessen herabgesetzte Miete (§ 536 Abs. 1 BGB13) – „eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht“ (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB), und genau in diesem Bagatellbereich liegen die typischen Kleinreparaturfälle. Bei Wohnraum lässt sich das vertraglich nicht ausschließen (§ 536 Abs. 4 BGB). Wie Minderung, Fristsetzung und Vorbehaltszahlung zusammenspielen, ordnet unsere Übersicht zu den Rechten und Pflichten im Mietverhältnis ein.

Ein Punkt gilt in allen drei Fällen: Anzeigen müssen Sie den Schaden immer – auch dann, wenn Sie die Kosten am Ende selbst tragen. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel, ist er dem Vermieter „unverzüglich anzuzeigen“ (§ 536c Abs. 1 BGB14). Unterbleibt die Anzeige, haften Sie für den daraus entstehenden Schaden und verlieren Minderungs- und Ersatzansprüche, soweit der Vermieter wegen der fehlenden Anzeige nicht abhelfen konnte (§ 536c Abs. 2 BGB). Wer den defekten Wasserhahn selbst ersetzt und schweigt, spart nichts, riskiert aber etwas.

Kleinreparaturen und Ihre Kaution beim Auszug

Beim Auszug treffen beide Themen aufeinander: Der Vermieter rechnet ab, und die Kaution ist das Geld, aus dem er es am einfachsten nehmen kann. Nach der Auswertung der DMB Rechtsschutz-Versicherung AG betrifft die Kaution 15,7 % der ausgewerteten Mietrechtsfälle und liegt damit auf Platz vier der Streitgegenstände (Auswertung 2025, veröffentlicht am 12.01.2026). Ausgewertet sind die Fälle eines einzelnen Rechtsschutzversicherers, nicht alle Mietrechtsprozesse in Deutschland.

Zur Höhe zieht das Gesetz eine harte Grenze: Die Sicherheit darf „höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen“ (§ 551 Abs. 1 BGB15) – also drei Nettokaltmieten, nicht mehr. Eine Vereinbarung, die davon zu Ihrem Nachteil abweicht, ist unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB). Auch bei der Zahlungsweise steht das Recht auf Ihrer Seite: Eine Geldkaution dürfen Sie in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten, die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig (§ 551 Abs. 2 BGB). Eine Klausel, die Ihnen dieses Recht nimmt und die volle Summe sofort verlangt, ist unwirksam.

Über die Höhe entscheidet also das Gesetz, über die Form entscheiden Sie gemeinsam mit dem Vermieter: Konto, Bürgschaft und Depot binden Ihr Geld unterschiedlich stark – unser Vergleich der drei Kautionswege stellt Kosten, Verfügbarkeit und Risiko nebeneinander. Für die Geldkaution schreibt das Gesetz zusätzlich vor, dass die Anlage „vom Vermögen des Vermieters getrennt“ erfolgen muss und die Erträge Ihnen zustehen (§ 551 Abs. 3 BGB); wie ein solches Mietkautionskonto funktioniert, erklären wir separat.

Einbehalten darf der Vermieter nur, was ihm zusteht. Die Kaution sichert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch noch nicht fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung; deshalb darf er „einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist“ (BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/0516). Voraussetzung bleibt aber ein bestehender Anspruch – und den gibt es bei einer unwirksamen Kleinreparaturklausel nicht. Was nicht geschuldet ist, kann auch nicht verrechnet werden.

Eine gesetzliche Frist für die Rückzahlung existiert nicht; darauf hat der Gesetzgeber bei der Mietrechtsreform 2001 bewusst verzichtet, weil sich nur nach den Umständen beurteilen lässt, welche Frist angemessen ist. Nach derselben Entscheidung können die Umstände sogar „so beschaffen sein, dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar sind“. Eine kurze Frist kennt das Gesetz dagegen an anderer Stelle: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem er die Wohnung zurückerhält (§ 548 Abs. 1 BGB17) – nicht ab Vertragsende. Ob diese Frist auch den Kostenerstattungsanspruch aus einer wirksamen Kleinreparaturklausel erfasst, sagt der Wortlaut nicht: Er nennt Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen, nicht die vertragliche Kostentragung.

Wenn die alte Kaution noch blockiert ist

Beim Umzug fallen zwei Kautionen gleichzeitig an, während der alte Vermieter wegen strittiger Reparaturkosten noch prüft. Wer sein Geld in dieser Phase nicht binden will, kommt über eine Mietkautionsbürgschaft zum Ziel – dafür fallen laufende Kosten an, und gegenüber dem Bürgen bleiben Sie regresspflichtig.

Was tun, wenn der Vermieter abrechnet

Kommt eine Handwerkerrechnung oder eine Kautionsabrechnung mit Kleinreparaturposten, führt der Weg über vier Schritte.

  1. Die Klausel heraussuchen. Sie steht meist unter „Instandhaltung“, „Kleinreparaturen“ oder „Bagatellschäden“ – und oft nicht in demselben Abschnitt wie die Schönheitsreparaturen.
  2. Die vier Punkte durchgehen: nur Kosten statt Vornahme, nur Gegenstände Ihres häufigen Zugriffs, ein Betrag je Einzelfall, eine Jahresobergrenze. Fehlt einer, ist die Klausel angreifbar.
  3. Das konkrete Bauteil prüfen. Auch bei wirksamer Klausel bleibt die Frage, ob Sie den Verschleiß dieses Teils überhaupt beeinflussen konnten.
  4. Schriftlich und begründet widersprechen – mit Bezug auf die konkrete Klausel und, wo es passt, auf die Norm. Wer den Streit vermeiden und die Rechtslage trotzdem offenhalten will, zahlt ausdrücklich unter Vorbehalt.

Für die Einschätzung im Einzelfall sind örtliche Mietervereine die naheliegende Anlaufstelle: Der Deutsche Mieterbund ist der Dachverband von über 300 örtlichen Mietervereinen mit mehr als 500 Beratungsstellen, seine Vereinssuche18 führt zur nächsten Beratungsstelle (Stand: Abruf August 2026). Achten Sie dabei darauf, ob der Verein tatsächlich zum Deutschen Mieterbund gehört – der Verband weist seit Mai 2025 darauf hin, dass ähnlich auftretende Anbieter mit seinen Mietervereinen verwechselt werden. Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Mietrechtsbaustein hat, klärt die Deckung vorab.

Eine Kleinreparaturklausel ist nicht die einzige Formularregelung, die vor Gericht scheitert; welche Bestimmungen ein Mietvertrag enthalten darf, ordnet unser Bereich Mietvertrag ein.

Häufige Fragen zu Kleinreparaturen

Nein. Eine Klausel, nach der Sie Kleinreparaturen selbst vorzunehmen haben, ist unwirksam – und zwar auch dann, wenn sie gegenständlich und betragsmäßig sauber begrenzt ist (BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91). Zulässig ist allenfalls, dass Sie die Kosten tragen; beauftragen muss der Vermieter.

Dann fehlt der Klausel die betragsmäßige Beschränkung, die der Bundesgerichtshof verlangt – sie ist unwirksam (BGH, Urteil vom 10.02.2010 – VIII ZR 343/08, Rn. 36). Dasselbe gilt, wenn zwar ein Betrag je Einzelreparatur genannt ist, aber keine Obergrenze für das Jahr.

Nein. Übliche Klauseln erfassen nur Reparaturen, deren Kosten den vereinbarten Betrag nicht übersteigen. Wird er überschritten, greift die Klausel für diesen Fall nicht, und der Vermieter trägt die gesamte Rechnung. Ein Selbstbehalt entsteht dadurch nicht. Maßgeblich ist der Wortlaut in Ihrem Vertrag.

War die Klausel unwirksam, fehlte für die Zahlung der Rechtsgrund; die Rückforderung richtet sich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ob und in welchem Umfang sich das durchsetzen lässt, beurteilt sich nach dem konkreten Vertrag und den einzelnen Zahlungen.

Ja, und zwar unverzüglich (§ 536c Abs. 1 BGB). Unterbleibt die Anzeige, haften Sie für den daraus entstehenden Schaden und verlieren Minderungs- und Ersatzansprüche, soweit der Vermieter deshalb nicht abhelfen konnte. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, wer am Ende bezahlt.

Nur, wenn ihm ein Anspruch zusteht. Die Kaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, sodass der Vermieter einen angemessenen Teil bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist zurückhalten darf (BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05). Ist die Kleinreparaturklausel unwirksam, gibt es aber schon dem Grunde nach nichts zu verrechnen.

Rechtsstand und Quellen

Rechtsstand dieser Seite ist August 2026. Die Vorschriften zur Erhaltungspflicht, zur AGB-Kontrolle, zur Kaution und zur Verjährung sind seit Jahren unverändert; die Kleinreparaturklausel selbst hat der Bundesgerichtshof zuletzt 1992 entschieden. 2010 hat er die Linie in einem anderen Zusammenhang bestätigt (VIII ZR 343/08), 2012 die Wartungskosten davon abgegrenzt (VIII ZR 119/12). Seither ist nichts Neues dazugekommen. Das im April 2026 von der Bundesregierung beschlossene Mietrechtspaket ist ein Gesetzentwurf und berührt die Kleinreparaturklausel nicht.

Alle Normen sind über gesetze-im-internet.de verlinkt. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab dem Jahr 2000 sind als Volltext aus der amtlichen Entscheidungsdatenbank verlinkt; ältere Entscheidungen stellt der Bundesgerichtshof nicht online zur Verfügung; sie werden deshalb mit ihrer Fundstelle in der amtlichen Sammlung zitiert (BGHZ 108, 1 = NJW 1989, 2247 und BGHZ 118, 194 = NJW 1992, 1759). Urteile von Amts- und Landgerichten sind mit Gericht, Datum und Aktenzeichen benannt; sie binden kein anderes Gericht und zeigen nur, wie einzelne Gerichte entschieden haben. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen
  1. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB – gesetze-im-internet.de
  2. § 538 BGB – gesetze-im-internet.de
  3. § 305 Abs. 1 BGB – gesetze-im-internet.de
  4. § 307 Abs. 1 und 2 BGB – gesetze-im-internet.de
  5. § 305c Abs. 2 BGB – gesetze-im-internet.de
  6. BGH, Urteil vom 10.02.2010 – VIII ZR 343/08 – bundesgerichtshof.de
  7. BGH, Urteil vom 07.11.2012 – VIII ZR 119/12 – bundesgerichtshof.de
  8. § 306 Abs. 1 BGB – gesetze-im-internet.de
  9. BGH, Urteil vom 09.07.2008 – VIII ZR 83/07 – bundesgerichtshof.de
  10. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB – gesetze-im-internet.de
  11. § 28 Abs. 3 Satz 2 II. BV – gesetze-im-internet.de
  12. § 26 Abs. 4 II. BV – gesetze-im-internet.de
  13. § 536 Abs. 1 BGB – gesetze-im-internet.de
  14. § 536c Abs. 1 BGB – gesetze-im-internet.de
  15. § 551 Abs. 1 BGB – gesetze-im-internet.de
  16. BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05 – bundesgerichtshof.de
  17. § 548 Abs. 1 BGB – gesetze-im-internet.de
  18. Vereinssuche – mieterbund.de

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Über den Autor
Gerrit Wustmann Gerrit Wustmann ist ein versierter Fachjournalist und Redakteur bei der qmedia GmbH. Sein Spezialgebiet umfasst das deutsche Mietrecht sowie den Verbraucherschutz. Mit langjähriger Erfahrung in...
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