Mietkautionskonto: was § 551 BGB Ihnen garantiert
Die Mietkaution gehört nicht dem Vermieter – er darf sie nur verwahren, bis das Mietverhältnis abgewickelt ist. Wie er das zu tun hat, steht nicht im Mietvertrag, sondern in § 551 BGB: getrennt von seinem eigenen Vermögen, verzinst zum üblichen Sparzins, und die Zinsen stehen Ihnen zu.
Das Mietkautionskonto – oft auch Kautionssparbuch genannt – ist genau die Form, die dieses Gesetz vor Augen hat. Auf dieser Seite lesen Sie, was § 551 BGB Ihnen garantiert, welche Zinsen 2026 realistisch sind, wer die Kontogebühren trägt und wie Sie das Konto eröffnen, verpfänden und nach dem Auszug wieder auflösen. Einen Überblick über die übrigen Kautionsarten geben unsere Grundlagen zur Mietkaution.
Mietkautionskonto und Kautionssparbuch: was der Unterschied ist
Vereinbart der Mietvertrag eine Barkaution, wird der Geldbetrag nicht einfach überwiesen und vergessen: Er muss angelegt werden. Dafür gibt es zwei Wege, und sie unterscheiden sich vor allem darin, wer Kontoinhaber ist.
Beim Mietkautionskonto im engeren Sinn eröffnet der Vermieter ein Konto, das erkennbar nicht ihm selbst zusteht, sondern treuhänderisch für den Mieter geführt wird. Der Mieter überweist die Kaution direkt dorthin. Beim Kautionssparbuch eröffnet der Mieter das Konto auf seinen eigenen Namen, zahlt die Kaution ein und verpfändet das Guthaben anschließend an den Vermieter.
Wirtschaftlich ist das Ergebnis dasselbe: Das Geld ist gebunden, der Vermieter kommt nur bei berechtigten Ansprüchen daran, und nach der Abrechnung fließt es an den Mieter zurück. Praktisch unterscheiden sich die beiden Wege bei drei Punkten: wer die Bank aussucht, wer die Kontokosten trägt und wer den Freistellungsauftrag für die Zinsen erteilen kann.
Was § 551 BGB für Ihr Geld garantiert
Die Regeln zur Mietsicherheit stehen in § 551 BGB. Sie sind kurz, aber folgenreich – und sie gelten unabhängig davon, was im Mietvertrag steht:
- Höchstens drei Monatsmieten. Die Sicherheit darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen – und zwar ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten (Absatz 1). Maßstab ist also die Nettokaltmiete. Verlangt der Vertrag mehr, ist die Abrede insoweit unwirksam; geschuldet ist nur der zulässige Teil.
- Zahlung in drei Raten. Sie dürfen die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen. Die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen (Absatz 2). Dieses Recht gilt kraft Gesetzes – es muss nicht im Mietvertrag stehen, und der Vermieter muss Sie nicht darauf hinweisen.
- Anlagepflicht mit Zinsreferenz. Der Vermieter hat die Geldsumme „bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz“ anzulegen (Absatz 3 Satz 1). Die drei Monate gehören zur Zinsreferenz – eine gesetzliche Kündigungsfrist für Ihr Kautionskonto ist damit nicht gemeint.
- Getrennt vom Vermögen des Vermieters. Die Anlage muss vom übrigen Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen (Absatz 3 Satz 3). Das ist der Insolvenzschutz: Gerät der Vermieter in die Insolvenz, fällt die Kaution nicht in seine Masse.
- Die Erträge stehen dem Mieter zu – ebenfalls Absatz 3 Satz 3 – und sie „erhöhen die Sicherheit“ (Satz 4). Die Zinsen werden also nicht laufend ausgezahlt, sondern wachsen der Kaution zu. Deshalb darf die Kaution mit der Zeit über die Grenze von drei Monatsmieten hinauswachsen: Absatz 1 lässt die Höchstgrenze ausdrücklich nur „vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4“ gelten. Aufgelaufene Zinsen machen die Kautionsabrede also nicht nachträglich teilweise unwirksam.
- Andere Anlageform nur einvernehmlich. Mieter und Vermieter können eine abweichende Anlage vereinbaren (Absatz 3 Satz 2) – etwa ein Kautionsdepot. Trennungsgebot und Zinsanspruch gelten dann genauso.
- Abweichungen zu Ihren Lasten sind unwirksam. Absatz 4 sagt es in einem Satz: „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ Es geht also nicht um eine Abwägung, sondern um Unwirksamkeit.
- Ausnahme Studentenwohnheim. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht keine Pflicht zur Verzinsung (Absatz 3 Satz 5). Wer im Wohnheim wohnt, hat also keinen Zinsanspruch – wohl aber Anspruch auf Rückzahlung.
Die Zinsen aus der Kaution gehören dem Mieter, nicht dem Vermieter. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: „In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu.“ Bei der Abrechnung nach dem Auszug sind die aufgelaufenen Zinsen deshalb Teil des Betrags, den Sie zurückbekommen.
Ob überhaupt eine Kaution zu stellen ist, entscheidet der Mietvertrag: Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Höhe, Zahlungsweise und Art der Sicherheit müssen vorab vereinbart sein – mehr dazu in unserem Ratgeber zu Rechten und Pflichten im Mietvertrag.
Übrigens greift der Insolvenzschutz nur, wenn die Anlage den Treuhandcharakter nach außen erkennen lässt. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür ein offen ausgewiesenes Sonderkonto; ein bloß intern als Treuhandgeld geführtes Sparbuch genügt nicht (BGH, Hinweisbeschluss vom 09.06.2015 – VIII ZR 324/14). Und: Die gesetzeskonforme Anlage können Sie noch nach dem Auszug verlangen, solange nicht endgültig abgerechnet ist.
Solange das Mietverhältnis läuft, ist die Kaution für den Vermieter außerdem weitgehend tabu: Wegen streitiger Forderungen darf er die Sicherheit während der Mietzeit nicht verwerten. Daran ändert auch eine Klausel im Mietvertrag nichts, die ihm den Zugriff erlaubt – sie weicht zum Nachteil des Mieters ab. Greift er trotzdem zu, muss er den Betrag wieder gutschreiben (§ 280 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 07.05.2014 – VIII ZR 234/13).
Verzinsung 2026: was aus Ihrer Kaution werden muss
„Der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz“ klingt abstrakt, ist aber messbar. Die Deutsche Bundesbank führt dazu die passende Zinsreihe monatlich fort: Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Kündigungsfrist bis drei Monate. Der jüngste Wert liegt bei 0,71 % p. a. (Stand: Juni 2026, vorläufiger Wert).
Zwei Einordnungen gehören dazu. Erstens: Das ist ein Marktdurchschnitt, kein Zinssatz, den Ihr Vermieter schuldet. Geschuldet ist nach § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB der Satz, der für solche Spareinlagen üblich ist – nicht der beste am Markt erreichbare. Die Bundesbank-Reihe zeigt, was marktüblich ist, nicht, was auf Ihrem Konto steht. Zweitens: Die verbreitete Aussage, Kautionszinsen seien „extrem niedrig“, stammt aus der Nullzinsphase. Im Juni 2022 lag dieselbe Reihe bei 0,08 %, seit Ende 2023 pendelt sie um 0,7 %. Niedrig ist das immer noch – aber nicht mehr null.
Die Bundesbank selbst mahnt zur Vorsicht mit dieser Zahl: Die frühere Statistik zu Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist, die „in der Vergangenheit oft als Referenzwert für die Verzinsung von Mietkautionen herangezogen“ wurde, hat sie Mitte 2003 eingestellt. Und der Zinssatz für solche schlichten Spareinlagen liegt nach ihren eigenen methodischen Anmerkungen unter dem Wert der heute veröffentlichten Reihe, weil in diese auch Prämien- und Bonusprodukte einfließen. Der Marktdurchschnitt ist damit eher die Obergrenze dessen, was ein klassisches Kautionskonto abwirft – was auf Ihrem Konto gutgeschrieben wird, kann deutlich darunter liegen.
| Kautionshöhe | nach 3 Jahren | nach 5 Jahren | nach 10 Jahren |
|---|---|---|---|
| 1.200 € | 25,74 € | 43,21 € | 87,97 € |
| 1.800 € | 38,61 € | 64,81 € | 131,96 € |
| 3.000 € | 64,35 € | 108,02 € | 219,94 € |
| Gerechnet mit Zinseszins, weil die Erträge nach § 551 Abs. 3 Satz 4 BGB die Sicherheit erhöhen und nicht ausgezahlt werden. Grundlage ist der Bundesbank-Wert für Juni 2026 (0,71 %, vorläufig); die Reihe wird monatlich fortgeschrieben. Zum Vergleich: Zum Zinsniveau von Juni 2022 (0,08 %) hätten 1.800 € in fünf Jahren gut 7 € gebracht. | |||
Die Zinsen sind Kapitalerträge – und zwar Ihre. Auf Kapitalerträge fallen 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf an, zusammen 26,375 % (ohne Kirchensteuer). Praktisch fällt darauf meist gar keine Steuer an, denn der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 1.000 € je Person und Jahr – Kautionszinsen in der Größenordnung oben bleiben deutlich darunter. Läuft das Konto auf Ihren Namen, können Sie der Bank selbst einen Freistellungsauftrag erteilen.
Ehrlich bleiben muss man beim Kaufkraftvergleich: Die Inflationsrate lag zuletzt spürbar über dem Sparzins – im Juni 2026 bei 2,3 %, im Juli 2026 bei vorläufig 2,8 % (Statistisches Bundesamt). Real verliert eine klassisch angelegte Kaution damit jedes Jahr an Wert. Wer das nicht hinnehmen will, kann mit dem Vermieter eine andere Anlageform vereinbaren (§ 551 Abs. 3 Satz 2 BGB) – etwa ein Mietkautionsdepot. Das setzt allerdings das Einverständnis beider Seiten voraus und tauscht das Zinsproblem gegen ein Kursrisiko: Depotwerte können auch unter die Kautionssumme fallen.
Wenn der Vermieter gar nicht oder falsch anlegt
Legt der Vermieter die Kaution nicht getrennt und nicht verzinslich an, verletzt er eine Pflicht aus dem Mietvertrag. Der entgangene Zins ist dann ein Schaden, den Sie nach § 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen können – in der Praxis wird er bei der Abrechnung gegengerechnet. Dass § 280 Abs. 1 BGB bei pflichtwidriger Behandlung der Kaution die richtige Anspruchsgrundlage ist, hat der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung zum unberechtigten Zugriff (VIII ZR 234/13) ausdrücklich so gesehen. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die speziell entgangene Zinsen zuspricht, gibt es allerdings nicht – wir nennen dafür deshalb bewusst kein Aktenzeichen.
Welches Druckmittel Sie haben, hängt davon ab, wo Sie stehen. Vor der Zahlung dürfen Sie die Kaution zurückhalten: Sie können die Zahlung davon abhängig machen, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt (BGH, Urteil vom 13.10.2010 – VIII ZR 98/10). Eine Kündigung wegen „nicht gezahlter Kaution“ geht in diesem Fall ins Leere.
Überhaupt ist diese Drohung enger, als sie im Streit meist klingt: Fristlos kündigen darf der Vermieter wegen der Kaution erst, wenn Sie mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten im Verzug sind – Betriebskosten-Pauschalen und -Vorauszahlungen zählen dabei nicht mit (§ 569 Abs. 2a BGB). Eine Abmahnung braucht er dafür nicht; dafür wird die Kündigung wieder unwirksam, wenn die Kaution spätestens zwei Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs – also nach Zustellung der Räumungsklage – nachgezahlt wird. Auf eine vereinbarte Bankbürgschaft ist dieser Kündigungsgrund gar nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 14.05.2025 – VIII ZR 256/23).
Ist die Kaution dagegen bereits gezahlt und legt der Vermieter sie nicht getrennt und gekennzeichnet an, richtet sich das Zurückbehaltungsrecht auf die Mieten: Der Mieter darf die Miete in Höhe der Kaution nach §§ 273, 274 BGB zurückbehalten, bis ordnungsgemäß angelegt ist – und das gilt über das Ende des Mietverhältnisses hinaus (BGH, Hinweisbeschluss vom 09.06.2015 – VIII ZR 324/14, Randnummer 8).
Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Druckmittel auf Zeit, keine Mietminderung: Der einbehaltene Betrag bleibt geschuldet und ist nachzuzahlen, sobald der Vermieter die Kaution korrekt anlegt.
Deshalb: den Einbehalt vorher schriftlich ankündigen, ausdrücklich mit der fehlenden gesetzeskonformen Anlage begründen und als Zurückbehaltung unter Vorbehalt kennzeichnen – nicht als Minderung, nicht als Verrechnung mit der Kaution. Wer die Miete stattdessen kommentarlos und dauerhaft kürzt, produziert Mietrückstände und damit genau den Kündigungsgrund, den er vermeiden wollte. Bei größeren Beträgen vorher rechtlich beraten lassen.
Wer bietet 2026 noch ein Mietkautionskonto?
Das Angebot für Privatmieter ist schmaler geworden – verschwunden ist es nicht. Der bekannteste Anbieter hat sich verabschiedet: Die DKB schreibt auf ihrer eigenen Seite, sie habe ihr Mietkautionskonto eingestellt und biete es nicht mehr an; bestehende Konten laufen weiter. Eine Neuauflage kündigt sie dort nicht an – im Gegenteil, es heißt ausdrücklich, dass Mietkautionskonten aktuell nicht neu abgeschlossen werden (Stand: August 2026). Ältere Ratgeber und Vergleiche, die dieses Konto noch empfehlen, sind damit überholt.
Wer heute selbst ein Kautionskonto eröffnen möchte, findet im Wesentlichen drei Anlaufstellen – dazu kommt eine Gruppe von Alternativen:
- Bundesweite Filialbanken. Die Commerzbank etwa führt das Mietkautionskonto weiter, und zwar in beiden Varianten: als Konto auf den Namen des Mieters, das an den Vermieter verpfändet wird, und als Konto des Vermieters. Voraussetzung ist eine Kundenbeziehung zur Bank. Für die Eröffnung fällt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt an; den Zinssatz veröffentlicht die Bank im Preisaushang – er liegt unter dem Bundesbank-Durchschnitt, aber deutlich über dem, was andere Institute für Kautionskonten ausweisen: Dort sinkt die Verzinsung bis auf Bruchteile eines Promillepunkts (Stand: August 2026). Mindestens ein weiteres bundesweites Institut hält ein Formular für die Verpfändung von Sparguthaben bereit, veröffentlicht dazu aber keine Konditionen.
- Regionale Filialinstitute – Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken. Sie führen Kautionskonten weiter, legen Gebühren und Zinsen aber je Haus selbst fest: Einrichtungs- oder Kontoführungsgebühren sind möglich, die Verzinsung liegt teils weit unter dem marktüblichen Sparzins. Fragen Sie deshalb immer beim konkreten Institut nach, nicht beim Dachverband.
- Digitale Anbieter, die das Kautionskonto als Teil einer Vermieter-Software anbieten. Sie werben mit „kostenlos“, setzen aber in der Regel beim Vermieter an – als Mieter können Sie ein solches Konto meist nicht selbst beantragen.
- Bürgschaften und Depots als Ersatz für das Konto. Sie lösen ein anderes Problem – Liquidität beziehungsweise Rendite – und sind kein Kautionskonto im Sinne des § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Zwei Dinge lohnen den zweiten Blick. Erstens die Frage, wer das kostenlose Konto bezahlt: Wo das Konto für beide Seiten nichts kostet, muss die Marge aus dem Zinsertrag kommen – mindestens ein digitaler Anbieter schreibt genau das auf seiner eigenen Seite. Kostenlos heißt dann: Sie zahlen mit Ihrem Zinsanspruch. Zweitens die Einlagensicherung – arbeitet der Anbieter mit einer ausländischen Partnerbank, greift deren Sicherungssystem, nicht die deutsche Einlagensicherung.
Konkrete Gebühren und Zinssätze nennen wir im Fließtext bewusst nicht: Preisaushänge ändern sich, und die Zahlen wären hier schon nach der nächsten Änderung veraltet. Lassen Sie sich beides vor der Kontoeröffnung schriftlich geben – und rechnen Sie nach, ob der Zinsertrag die Gebühr überhaupt trägt.
Kautionskonto eröffnen: Schritt für Schritt
Wer das Konto eröffnet, ist Verhandlungssache. Gesetzlich verpflichtet ist der Vermieter zur ordnungsgemäßen Anlage – eröffnen darf es aber auch der Mieter.
Als Mieter: eigenes Konto eröffnen und verpfänden
- Klären Sie mit dem Vermieter, dass ein verpfändetes Kautionskonto auf Ihren Namen akzeptiert wird.
- Eröffnen Sie das Konto oder Sparbuch auf Ihren eigenen Namen und erteilen Sie gleich einen Freistellungsauftrag für die Zinsen.
- Zahlen Sie die vereinbarte Kautionssumme ein. Wichtig dabei: Das Recht auf drei Monatsraten aus § 551 Abs. 2 BGB richtet sich gegen den Vermieter, nicht gegen die Bank. Auf ein Kautionssparkonto kann die Bank die Summe am Stück verlangen – die Commerzbank etwa schließt Ratenzahlung ausdrücklich aus. Wenn Sie in Raten zahlen wollen, vereinbaren Sie das also mit dem Vermieter.
- Unterschreiben Sie gemeinsam mit dem Vermieter die Verpfändungserklärung. Sie gibt ihm Zugriff, falls er berechtigte Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat.
- Zeigen Sie der Bank die Verpfändung an und lassen Sie den Sperrvermerk eintragen. Bewahren Sie beide Unterlagen auf – Sie brauchen sie beim Auszug.
Ohne Anzeige an die Bank ist die Verpfändung nicht wirksam – das verlangt § 1280 BGB ausdrücklich. Der Sperrvermerk ist die bankpraktische Umsetzung davon: Abhebungen sind danach nur noch mit Zustimmung beider Seiten möglich.
Als Vermieter: Treuhandkonto einrichten
- Richten Sie ein eigenes Konto je Mietverhältnis ein, das erkennbar als Mietkautions- oder Treuhandkonto geführt wird – nicht das private Giro- oder Tagesgeldkonto.
- Teilen Sie dem Mieter die Kontodaten mit, bevor Sie die Kaution einfordern.
- Halten Sie das Guthaben strikt vom eigenen Vermögen getrennt und rühren Sie es während der Mietzeit nicht an.
- Dokumentieren Sie Zinsgutschriften – sie gehören zum Kautionsguthaben und damit dem Mieter.
Wer zahlt die Gebühren für das Kautionskonto?
Die verbreitete Antwort „der Vermieter“ ist nur die halbe Wahrheit – und sie ist, anders als oft behauptet, nicht höchstrichterlich entschieden. Tragfähig ist die Unterscheidung nach Kontoinhaberschaft:
- Vermieter-Treuhandkonto: Der Vermieter erfüllt damit seine eigene gesetzliche Pflicht aus § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Kosten dafür sind seine Kosten; eine Klausel, die sie auf den Mieter abwälzt, ist als Abweichung zu dessen Nachteil nach § 551 Abs. 4 BGB angreifbar.
- Kautionssparbuch des Mieters: Hier ist der Mieter Kontoinhaber und Vertragspartner der Bank. Entstehen Kontoführungskosten, treffen sie ihn – jedenfalls dann, wenn er diese Form freiwillig wählt und die Bank selbst aussucht; dafür erteilt er auch den Freistellungsauftrag. Schreibt der Mietvertrag das verpfändete Sparbuch dagegen vor, ist die Abwälzung der Kosten dieselbe Frage wie beim Treuhandkonto und nach § 551 Abs. 4 BGB angreifbar.
Wer die Kosten trägt, ist die eine Frage; ob sie sich lohnen, die andere. Rechnen Sie die Gebühr gegen den Ertrag: Selbst zum höchsten Kautionskonto-Zins, den derzeit eine bundesweite Bank veröffentlicht, braucht eine Kaution von 1.200 € fast zehn Jahre, um ein einmaliges Bearbeitungsentgelt im mittleren zweistelligen Bereich wieder einzuspielen; bei 3.000 € sind es immer noch rund vier Jahre (eigene Berechnung, Stand: August 2026). Wo weniger Zins gezahlt wird – und das ist der Regelfall –, wird daraus nie etwas. Bei einer üblichen Mietdauer zahlt das Konto sich also nicht selbst – ein Grund mehr, die Kostenfrage vorab zu klären.
Vereinbaren Sie vor der Kontoeröffnung schriftlich, wer die Kosten trägt. Das kostet einen Satz im Mietvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung – und erspart beim Auszug die Diskussion, warum von der Kaution ein paar Euro fehlen.
Kaution zurückbekommen: Fristen, Einbehalte, Verjährung
Eine gesetzliche Frist für die Rückzahlung gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof spricht von einer „angemessenen, nicht allgemein bestimmbaren Frist“, innerhalb derer sich der Vermieter erklären muss, welche Ansprüche er noch erhebt. Diese Abrechnung kann auch stillschweigend erfolgen – etwa durch eine Aufrechnungserklärung. Erst mit Zugang der Abrechnung wird Ihr Rückzahlungsanspruch fällig (BGH, Urteil vom 24.07.2019 – VIII ZR 141/17). Pauschale Angaben wie „nach drei Monaten muss gezahlt sein“ haben deshalb keine Grundlage.
Verrechnen darf der Vermieter nur, was ihm tatsächlich zusteht. Welche Posten das sind, vertieft unser Ratgeber Wann darf der Vermieter die Kaution einbehalten? – typisch sind:
- Schäden an der Wohnung, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen
- offene Mietzahlungen aus dem beendeten Mietverhältnis
- vereinbarte, aber nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen – sofern die Klausel im Mietvertrag überhaupt wirksam ist
- eine erwartete Nachzahlung aus der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung
Die Sechsmonatsfrist ist enger, als viele denken
§ 548 BGB lässt Ersatzansprüche des Vermieters „wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache“ in sechs Monaten verjähren, gerechnet ab Rückgabe der Wohnung. Diese kurze Frist gilt nur für Schäden – nicht für Mietrückstände und nicht für Betriebskostennachzahlungen; dort gelten die regulären drei Jahre.
Und die Frist beendet die Kautionsabrechnung nicht automatisch: Mit Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Wohnung darf der Vermieter auch nach Ablauf der sechs Monate noch gegen Ihren Rückzahlungsanspruch aufrechnen. Dass er nicht schon innerhalb der Frist von der Reparatur auf Geldersatz umgestellt hat (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), schadet ihm dabei nicht: Eine Barkautionsabrede ist nach dem Bundesgerichtshof typischerweise so auszulegen, dass die Aufrechnung genau daran nicht scheitern soll (BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 184/23, Randnummern 28 f.). Der Deutsche Mieterbund hat die Entscheidung ausdrücklich kritisiert, weil Mieter sich nach sechs Monaten nicht mehr in Sicherheit wiegen können.
Umgekehrt gilt das aber nicht für jede verjährte Forderung. Wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen ist es dem Vermieter verwehrt, sich aus der Mietsicherheit zu befriedigen: Solche Nachforderungen sind wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 216 Abs. 3 BGB, und der nimmt sie vom Zugriff auf die Sicherheit aus (BGH, Versäumnisurteil vom 20.07.2016 – VIII ZR 263/14, Leitsatz 2). Entschieden wurde der Fall eines verpfändeten Kautionssparbuchs. Ob dasselbe für die Barkaution auf einem Vermieter-Treuhandkonto gilt, ist höchstrichterlich nicht geklärt: Dort läuft die Verrechnung über die Aufrechnung (§ 215 BGB) und nicht über den Zugriff auf ein Pfand (§ 216 Abs. 3 BGB).
Teileinbehalt für die Betriebskosten
Steht die Betriebskostenabrechnung noch aus, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten, bis seine Abrechnungsfrist abgelaufen ist – aber nur, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05). Die Grenze zieht § 556 Abs. 3 BGB: Abgerechnet werden muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen – es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (Absatz 3 Satz 3). Ein Einbehalt in Höhe der ganzen Kaution ist damit nicht gedeckt.
Halten Sie den Zustand der Wohnung bei Ein- und bei Auszug schriftlich fest. Das Einzugsprotokoll dokumentiert, was bereits vorhanden war; das Auszugsprotokoll zeigt, was tatsächlich hinzugekommen ist. Beide gehören von beiden Seiten unterschrieben – ohne Unterschrift steht später Ihre Darstellung gegen seine.
Ergänzen Sie datierte Fotos und notieren Sie die Zählerstände. Beim Streit um die Kaution geht es fast immer um Beweise, nicht um Rechtsfragen.
Wurde die Wohnung zwischenzeitlich verkauft, ändert das an Ihrem Anspruch nichts: Der Erwerber tritt nach § 566a BGB in die Rechte und Pflichten aus der Mietsicherheit ein. Und wenn Sie die Kaution von ihm nicht erlangen können, bleibt der alte Vermieter zur Rückgewähr verpflichtet (Satz 2). Sie stehen also nicht mit leeren Händen da, wenn der neue Eigentümer sich für nicht zuständig hält.
Ihr eigener Anspruch auf Rückzahlung verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB aber nicht am Tag des Auszugs, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon wissen.
Fordern Sie die Kaution schriftlich an und setzen Sie eine konkrete Frist – zwei bis drei Wochen sind üblich. Als Formulierung genügt: „Hiermit fordere ich Sie auf, die von mir geleistete Mietkaution nebst Zinsen bis zum [Datum] auf mein Konto [IBAN] zu überweisen. Sollten Sie Ansprüche gegen mich geltend machen, bitte ich Sie, diese bis zum selben Termin nachvollziehbar abzurechnen.“
Bleibt die Reaktion aus, folgen Mahnung, gerichtlicher Mahnbescheid und notfalls Klage vor dem Amtsgericht. Kennen Sie die aktuelle Anschrift des Vermieters nicht mehr, hilft ein Blick ins Grundbuch: Einsicht bekommt jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO) – belegen lässt es sich mit dem Mietvertrag und der Kautionsvereinbarung. Daneben gibt es die einfache Melderegisterauskunft beim Einwohnermeldeamt.
Die Kaution gehört zu den häufigsten Streitpunkten im Mietrecht: In der Prozess-Statistik des Deutschen Mieterbunds für 2025, veröffentlicht im Januar 2026 und auf den Fällen seiner Rechtsschutzversicherung beruhend, ging es in rund jedem sechsten Verfahren um die Mietkaution. Bei größeren Beträgen lohnt sich vorher der Rat einer Mieterorganisation oder eines Anwalts.
Mietkautionskonto kündigen und auflösen
Das Konto endet nicht automatisch mit dem Mietvertrag – es muss aktiv aufgelöst oder freigegeben werden. Eine gesetzliche Kündigungsfrist für Kautionskonten gibt es nicht; maßgeblich sind die Bedingungen des jeweiligen Instituts.
Als Vermieter
Nach der Abrechnung überweisen Sie das Guthaben samt Zinsen an den Mieter. Danach ist das Konto leer – für den nächsten Mieter richten Sie wieder ein eigenes, eindeutig gekennzeichnetes Kautionskonto ein. Die Mietkaution dient nach dem Bundesgerichtshof „ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis“ (BGH, Hinweisbeschluss vom 09.06.2015 – VIII ZR 324/14, Randnummer 7); mehrere Kautionen auf einem Sammelkonto zu bündeln, verträgt sich damit nicht – und die getrennte, erkennbar gekennzeichnete Anlage verlangt § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB ohnehin für jede einzelne. Brauchen Sie das leere Konto nicht mehr, genügt ein formloses Kündigungsschreiben an die Bank.
Als Mieter
Sie brauchen die Freigabe des Vermieters. Üblich ist eine von beiden Seiten unterschriebene Auflösungserklärung; zusätzlich geht die Verpfändungserklärung an die Bank zurück, damit der Sperrvermerk gelöscht wird. Anschließend wird das Guthaben auf Ihr Girokonto überwiesen und das Sparbuch geschlossen. Verweigert der Vermieter die Freigabe, ohne Ansprüche zu beziffern, gilt der Weg aus dem vorigen Abschnitt.
Rechnen Sie damit, dass die Bank Papier sehen will – meist die Vermieterausfertigung der Verpfändungserklärung mit der unterschriebenen Freigabe. Ist der Vermieter nicht mehr auffindbar, wird es aufwendiger: Die Commerzbank etwa verlangt dann einen aktuellen Grundbuchauszug, gegebenenfalls eine einfache Melderegisterauskunft und den Nachweis mehrerer schriftlicher Kontaktversuche, den letzten mit Fristsetzung per Einschreiben (Stand: August 2026). Fragen Sie deshalb früh nach, welche Nachweise Ihre Bank sehen will.
Auch der umgekehrte Fall ist geregelt: Will der Vermieter über das verpfändete Guthaben verfügen, weil er Ansprüche geltend macht, informiert die Bank Sie schriftlich – und zahlt nach Ablauf einer Frist aus, wenn Sie nicht reagieren (bei der genannten Bank sind es vier Wochen ab Versand des Schreibens). Lassen Sie solche Post deshalb nicht liegen: Widerspruch innerhalb der Frist ist deutlich einfacher als die Rückforderung danach.
Vorteile und Nachteile des Mietkautionskontos
Für Mieter und Vermieter fällt die Bilanz unterschiedlich aus.
- Das Geld bleibt Ihres – der Vermieter darf es nur bei berechtigten Ansprüchen verwerten
- Insolvenzschutz durch die gesetzlich vorgeschriebene getrennte Anlage
- Zinsen stehen Ihnen zu und erhöhen die Sicherheit
- Zahlung in drei Monatsraten möglich, ohne dass das im Vertrag stehen muss
- Bei eigenem Kautionssparbuch: Sie wählen die Bank und erteilen den Freistellungsauftrag
- Die Summe ist über die gesamte Mietzeit gebunden
- Der Zins liegt unter der Inflationsrate – real verliert die Kaution an Wert
- Beim Umzug droht eine Doppelbelastung, solange die alte Kaution noch nicht abgerechnet ist
- Läuft das Konto auf Ihren Namen, tragen Sie dessen Kosten
- Direkter Zugriff auf eine liquide Sicherheit, wenn Ansprüche feststehen
- Klare, seit Jahrzehnten unveränderte Rechtslage – wenig Streitpotenzial bei sauberer Führung
- Die Sicherheit wächst ohne Ihr Zutun: Die Zinsen erhöhen sie (§ 551 Abs. 3 Satz 4 BGB)
- Verwaltungsaufwand: eigenes Konto je Mietverhältnis, getrennt geführt und dokumentiert
- Beim eigenen Treuhandkonto trägt der Vermieter die Kontokosten
- Fehler bei der Anlage lösen Schadensersatzansprüche des Mieters aus
- Der Mieter darf die Zahlung verweigern, bis ein insolvenzfestes Konto benannt ist
Konto, Bürgschaft oder Depot: was passt zu Ihnen?
Drei Wege sind heute üblich, und sie lösen unterschiedliche Probleme.
Das Mietkautionskonto passt, wenn Sie die Kautionssumme verfügbar haben und Sicherheit über Rendite stellen. Es ist der gesetzliche Regelfall, die Rechtslage ist geklärt, und Sie bekommen am Ende Kaution plus Zinsen zurück, soweit keine berechtigten Ansprüche offen sind. Der Preis dafür ist der Kaufkraftverlust über die Mietdauer.
Die Mietkautionsbürgschaft passt, wenn Sie die Summe gerade nicht aufbringen wollen oder können – etwa weil die alte Kaution noch beim Vorvermieter liegt. Statt Geld zu hinterlegen, zahlen Sie einen laufenden Beitrag an einen Bürgen; das Geld bleibt verfügbar. Dieser Beitrag ist allerdings verloren, während die Kaution auf dem Konto Ihnen erhalten bleibt. Als Bürge kommen Privatpersonen, Versicherer oder – als Bankaval – ein Kreditinstitut in Frage.
Das Mietkautionsdepot passt, wenn beide Seiten eine andere Anlageform vereinbaren und der Mieter Kursschwankungen aushält. Mehr Rendite gibt es nur mit mehr Risiko – und die Sicherungsfunktion der Kaution verträgt sich damit nur begrenzt.
Seltener, aber möglich: verpfändetes Spar-, Tages- oder Festgeldguthaben. Das ist rechtlich dasselbe Modell wie das Kautionssparbuch – nur auf einer anderen Kontoart. Für die meisten Mietverhältnisse bleibt es bei den ersten drei Varianten.
Anbieter im Vergleich
Welche Angebote rund um die Mietkaution wir führen, zeigt unsere Übersicht.
Über „Details ansehen“ klappen die Konditionen des jeweiligen Angebots auf; „Zum Anbieter“ öffnet es in einem neuen Tab. Die Übersicht ist für Sie kostenlos – wir finanzieren sie über Provisionen der Anbieter.
Welche Variante in Ihrer Situation die günstigste ist, hängt von Kautionshöhe, Mietdauer und Ihrer Liquidität ab – unser Mietkaution-Vergleich stellt die drei Wege in einer Modellrechnung über vier Jahre gegenüber.
Fazit: für wen sich das Mietkautionskonto 2026 lohnt
Das Mietkautionskonto ist die Form, die § 551 BGB beschreibt – und es ist die Variante mit den wenigsten Überraschungen: getrennt angelegt, insolvenzfest, verzinst, und am Ende bekommen Sie Kaution plus Zinsen zurück, soweit keine berechtigten Ansprüche offen sind. Wer das Geld ohnehin flüssig hat, fährt damit am unkompliziertesten.
Was sich geändert hat, ist der Markt, nicht das Recht. Für Privatmieter, die selbst ein Konto eröffnen möchten, ist die Auswahl kleiner geworden – ganz weg ist sie nicht, weder bei den bundesweiten noch bei den regionalen Filialbanken; die kostenlosen digitalen Angebote laufen dagegen meist über den Vermieter. Achten Sie deshalb auf zwei Dinge: dass die Kontoführung nicht teurer ist als der Zinsertrag, und dass Sie – wenn Sie Kontoinhaber sind – den Freistellungsauftrag erteilen.
Wenn Sie die Kaution lieber nicht binden wollen, ist die Bürgschaft der ehrlichere Weg als ein Konto, das Sie sich nicht leisten können; wenn Sie eine lange Mietdauer erwarten und Kursrisiken tragen können, lohnt das Gespräch über ein Depot. Und überall dort, wo Ihr Geld tatsächlich hinterlegt wird, gilt derselbe Satz: Die Erträge gehören Ihnen.
Was rund um Mietvertrag, Nebenkosten und Auszug sonst gilt, steht in unserem Ratgeber zum Mietrecht.
Häufige Fragen zu einem Mietkautionskonto
Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass Vermieter eine Kaution verlangen müssen. Jedoch ist es mittlerweile gängige Praxis, dass Vermieter eine Kaution als Sicherheit verlangen. Natürlich können Sie sich weigern, eine Mietkaution zu bezahlen, jedoch wird der Vermieter dann vermutlich anderen Interessenten den Vortritt gewähren, welche gewillt sind, die Kaution zu bezahlen. Wurde die Kaution im Mietvertrag vereinbart und dieser unterschrieben, sind Sie zur Zahlung verpflichtet, ansonsten kann der Vermieter der Vertrag fristlos kündigen.
Der Vermieter kann die Höhe der Mietkaution selbst festlegen. Sie darf jedoch nicht höher als drei Nettokaltmieten sein. Nebenkosten und sonstige Betriebskosten dürfen bei der Höhe der Kaution nicht einberechnet werden.
Da die Kaution zur Sicherheit des Vermieters und somit in seinem Interesse angelegt wird, hat dieser auch eventuell anfallende Kosten für das Mietkautionskonto zu tragen. Dabei ist es egal, ob der Mieter oder Vermieter das Konto eröffnet hat.
Da es sich um das Geld des Mieters handelt, welches während der Mietdauer auf dem Kautionskonto angelegt wird, stehen ihm nach Mietende auch die auf dem Konto angefallenen Zinsen zu.
Die wichtigsten Punkte beim Eröffnen eines Mietkautionskontos sind die Verpfändungserklärung an den Vermieter sowie der Sperrvermerk. Ist ein Sperrvermerk auf das Konto eingerichtet, können Abhebungen von dem Konto nur noch nach Zustimmung von Mieter und Vermieter erfolgen. Somit wird sichergestellt, dass keiner der beiden Parteien unbefugt Geld von dem Konto abheben kann.
Wie bei jedem anderen Konto auch sollten zudem mögliche Zinsen und Gebühren beachtet werden. Hier gibt auch unser kostenloser Kautionskonto-Vergleich eine gute Übersicht.
Mieter haben das Recht, die Mietkaution in einem vollen Betrag oder aber in drei monatlichen Raten zu bezahlen. Dabei wird die erste Rate mit Einzug fällig, in den beiden Folgemonaten müssen dann die restlichen zwei Raten bezahlt werden. Vermieter sind nicht verpflichtet, die Mieter auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Sollte die Ratenzahlung also für Sie interessant sein, sprechen Sie dies am besten direkt selbst beim Vermieter an.
Die Mietkaution wird mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um den Tag, an dem der Mietvertrag unterzeichnet wird, sondern um den Mietbeginn, wie er im Vertrag festgehalten ist. Sollte eine Ratenzahlung vereinbart worden sein, ist die erste Rate mit Mietbeginn fällig, die zweite zu Beginn des darauffolgenden Monats und die dritte Rate zu Beginn des dritten Monats.
Die Mietkaution muss vor Mietbeginn vereinbart und im Mietvertrag festgehalten werden. Dazu zählt die Höhe, die Zahlungsweise und die Art der Mietkaution. Ohne Einstimmung des Mieters kann der Vermieter nachträglich keine Kaution mehr verlangen.
Sofern nach Auszug keine offenen Zahlungen mehr ausstehen, hat der Vermieter Ihnen die volle Kautionssumme zurückzugeben. Da Vermieter teils selbst auch noch auf die Rechnungen der Stadtwerke warten müssen, um die Betriebskostenrechnung abzuschließen, kann die Rückzahlung der Kaution bis zu sechs Monate dauern.
Wie bei anderen Finanzprodukten auch gibt es für Kautionskonten viele verschiedene Angebote. Durch einen Kautionskontovergleich erhalten Sie die besten Angebote übersichtlich aufgelistet. Die Kosten werden dabei bereits auf die benötigte Kautionssumme angepasst. Auch erhalten Sie einen guten Überblick über die verschiedenen Leistungen und Auszeichnungen der Anbieter. Ein kostenloser Mietkautionskonto Vergleich lohnt sich also in jedem Fall.

