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Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

Schönheitsreparaturen schuldet nicht, wer auszieht, sondern wer eine wirksame Klausel im Mietvertrag hat – und viele dieser Klauseln halten einer Prüfung nicht stand. Diese Seite zeigt, was unter den Begriff fällt, an welchen Formulierungen Renovierungsklauseln vor dem Bundesgerichtshof scheitern und warum eine unwirksame Klausel trotzdem Geld kosten kann. Dazu: die Beweislast beim unrenovierten Einzug und was das für Ihre Kaution bedeutet.
Geschrieben von
Erkan Boga

Ob Sie beim Auszug streichen müssen, entscheidet weder der Kalender noch der Vermieter, sondern eine einzige Klausel in Ihrem Mietvertrag – und die Frage, ob diese Klausel einer gerichtlichen Prüfung standhält. Von Gesetzes wegen ist nämlich der Vermieter zuständig: Er muss die Wohnung während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand erhalten. Erst eine wirksame Vereinbarung dreht das um.

Der Bundesgerichtshof hat diese Vereinbarungen seit 2004 Schritt für Schritt eingegrenzt, und viele der Formulierungen, die noch in Millionen Verträgen stehen, halten heute nicht mehr. Einseitig ist die Lage deshalb trotzdem nicht: Seit 2020 müssen sich Mieter an den Kosten beteiligen, wenn sie bei unwirksamer Klausel eine Renovierung verlangen, und den unrenovierten Einzugszustand muss der Mieter beweisen. Diese Seite geht deshalb genau den Weg, den Sie im Streitfall tatsächlich gehen: Klausel finden, Wirksamkeit prüfen, Einzugszustand belegen, Folgen für Auszug und Kaution abschätzen. Rechtsstand ist August 2026.

Schönheitsreparaturen: was Mieter wirklich schulden

Drei Sätze vorab. Ohne Klausel im Vertrag schulden Sie keine Renovierung. Mit Klausel kommt es darauf an, ob sie wirksam ist – und ob die Wohnung bei Ihrem Einzug renoviert war. Ist die Klausel unwirksam, heißt das nicht automatisch, dass Sie nichts zahlen.

Wer die Schönheitsreparaturen schuldet: die fünf Grundfälle (Stand 2026)
Ihre Situation Wer renoviert und wer zahlt Grundlage
Im Mietvertrag steht nichts zu Schönheitsreparaturen Der Vermieter. Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch müssen Sie nicht beseitigen. § 535 Abs. 1 Satz 2, § 538 BGB
Wirksame Formularklausel, Wohnung renoviert übergeben Sie – aber nur im Umfang des gesetzlichen Katalogs und nach dem tatsächlichen Zustand, nicht nach starren Fristen. § 307 BGB, BGH VIII ZR 283/07
Formularklausel, Wohnung unrenoviert übergeben, kein Ausgleich dafür Die Klausel ist unwirksam, die Pflicht fällt an den Vermieter zurück. Den unrenovierten Zustand müssen allerdings Sie beweisen. BGH VIII ZR 185/14
Klausel unwirksam, Sie verlangen während der Mietzeit eine Renovierung Nur wenn sich der Dekorationszustand seit der Übergabe wesentlich verschlechtert hat: Der Vermieter renoviert – Sie beteiligen sich in angemessenem, in der Regel hälftigem Umfang an den Kosten. BGH VIII ZR 163/18
Echte, im Einzelnen ausgehandelte Individualvereinbarung Sie – die Inhaltskontrolle für Formularklauseln greift hier nicht. In der Praxis die seltene Ausnahme. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, BGH VIII ZR 79/22
Formularklausel heißt: vom Vermieter vorformuliert und Ihnen gestellt – das ist der Normalfall bei jedem gedruckten oder heruntergeladenen Mustermietvertrag. Nur solche Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

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Was zu den Schönheitsreparaturen gehört – und was nicht

Der Begriff ist enger, als ihn viele Vermieter verwenden. Er stammt aus einer Verordnung für preisgebundenen Wohnraum und lautet dort im Wortlaut: „Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen“ (§ 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV1).

Das Wort „nur“ trägt die ganze Abgrenzung: Die Aufzählung ist abschließend. Und sie gilt nicht nur für Sozialwohnungen – der Bundesgerichtshof legt dieselbe Definition „auch bei preisfreiem Wohnraum“ zugrunde und macht sie damit zum Maßstab dafür, welche Arbeiten einem Mieter überhaupt auferlegt werden dürfen (BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 48/092, Rn. 11).

Nicht dazu gehören deshalb Arbeiten, die über die Beseitigung von Gebrauchsspuren hinausgehen. Der Leitsatz derselben Entscheidung ist eindeutig: „Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturmaßnahmen.“ Für Teppichboden gibt es keine gesonderte Entscheidung, aber der Katalog kennt nur das Streichen der Fußböden – ein Austausch ist danach ebenfalls nicht erfasst. Steht so etwas trotzdem in einer Formularklausel, ist nicht nur dieser Punkt unwirksam, sondern die gesamte Renovierungspflicht (VIII ZR 48/09, Leitsatz b).

Drei Begriffe, die ständig verwechselt werden

Schönheitsreparatur ist Dekoration: tapezieren, streichen, kalken. Sie fällt planbar an und lässt sich unter engen Voraussetzungen auf den Mieter abwälzen.

Kleinreparatur ist ein Defekt an Gegenständen Ihres häufigen Zugriffs – tropfender Wasserhahn, klemmender Fenstergriff. Beides steht in derselben Verordnung nebeneinander (§ 28 Abs. 3 und Abs. 4 II. BV), folgt aber völlig anderen Regeln; welche, steht auf unserer Seite zur Kleinreparaturklausel.

Mangel ist die dritte Kategorie: Ist die Tauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt, ist die Miete kraft Gesetzes gemindert – unabhängig von jeder Klausel; eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt allerdings außer Betracht (§ 536 Abs. 1 BGB3).

Die gesetzliche Grundregel und die zwei Vertragsarten

Der Ausgangspunkt steht in einem einzigen Halbsatz: Der Vermieter hat die Mietsache „während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“ (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB4). Ergänzt wird er durch die kürzeste Vorschrift des Mietrechts: „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten“ (§ 538 BGB5). Renovieren ist damit zunächst Sache des Vermieters, und zwar auf seine Kosten.

Diese Pflicht ist allerdings abdingbar. Sie kann „sowohl im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen – insoweit allerdings eingeschränkt – als auch individualvertraglich“ auf den Mieter übertragen werden (BGH, Urteil vom 06.03.2024 – VIII ZR 79/226, Rn. 20). Genau hier verläuft die Trennlinie, die in vielen Ratgebern fehlt.

Formularvertrag. Was der Vermieter vorformuliert und Ihnen stellt, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind unwirksam, wenn sie Sie „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“ (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB7). Das ist der Maßstab, an dem sämtliche unten genannten Klauseln gescheitert sind.

Individualvereinbarung. Nur „soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind“, liegen keine AGB vor (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB8) – dann greift die Inhaltskontrolle nicht. Die Hürde dafür ist hoch: Der Vermieter muss die Klausel „inhaltlich ernsthaft zur Disposition“ stellen. Dass Sie zwischen zwei fertigen Vertragsvarianten wählen durften – etwa Renovierungspflicht gegen 80 € weniger Miete –, genügt ausdrücklich nicht (VIII ZR 79/22, Rn. 24 f.). Diese Linie hielt der Senat 2025 ausdrücklich für geklärt (BGH, Hinweisbeschluss nach § 552a ZPO vom 08.04.2025 – VIII ZR 245/229, Rn. 20). Praktisch heißt das: In einem gedruckten Mustermietvertrag steht so gut wie nie eine Individualvereinbarung.

Fällt eine Formularklausel, fällt nicht der Mietvertrag. Soweit eine Bestimmung unwirksam ist, „richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften“ (§ 306 Abs. 2 BGB10) – hier also nach der Erhaltungspflicht des Vermieters. Wie sich diese Pflicht in den Gesamtrahmen einordnet, zeigt unsere Übersicht zu den Rechten und Pflichten im Mietverhältnis.

Unrenoviert übernommen: die Klausel fällt, wenn Sie es beweisen

Die wichtigste Entscheidung für Mieter stammt aus dem Jahr 2015. Die formularvertragliche Überwälzung der Schönheitsreparaturen bei einer „unrenoviert oder renovierungsbedürftig“ überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle nicht stand, „sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt“ (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/1411). Der Grund ist einfach: Sonst müssten Sie die Gebrauchsspuren Ihrer Vorgänger beseitigen und die Wohnung besser zurückgeben, als Sie sie bekommen haben.

„Unrenoviert“ setzt dabei keine abgewohnte Bruchbude voraus. Maßgeblich sind Gebrauchsspuren aus der Zeit vor Ihrem Vertrag; ganz unerhebliche bleiben außer Betracht. Es kommt darauf an, ob die Räume „den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung“ vermitteln. Ein Ausgleich kann etwa in mietfreier Zeit bestehen – im entschiedenen Fall reichte ein Nachlass von einer halben Monatsmiete bei drei von vier renovierungsbedürftigen Zimmern nicht aus. Und die Klausel lässt sich auch nicht teilweise retten oder auf die renovierten Räume beschränken: Eine geltungserhaltende Reduktion ist ausgeschlossen.

Der Haken steht im vierten Leitsatz derselben Entscheidung: Beruft sich der Mieter auf die Unwirksamkeit, „obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war“. Anfang 2024 hat der Senat das ausdrücklich bestätigt (BGH, Beschluss vom 30.01.2024 – VIII ZB 43/2312). Ein Gegengewicht gibt es immerhin: Dass die Renovierung überhaupt fällig ist, muss der Vermieter beweisen – und das richtet sich allein nach dem tatsächlichen Zustand, nicht nach dem Kalender.

Ohne Beweis nützt die beste Rechtslage wenig

Der Bundesgerichtshof nennt die Beweismittel selbst: ein gemeinsames Übergabeprotokoll bei Mietbeginn, Fotos vom Zustand der Wohnung, Belege über eigene Renovierungskosten sowie Zeugen – Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis oder beauftragte Handwerker (VIII ZR 185/14, Rn. 33). Der Senat räumt im selben Absatz ein, dass die Beweisfrage Schwierigkeiten aufwerfen kann, „zumal sich die Frage … häufig erst bei Vertragsende stellt“.

Unsere Einschätzung, nicht der Gesetzestext: Wer nach fünf Jahren ohne Protokoll und ohne Fotos behauptet, die Wohnung sei unrenoviert gewesen, trägt das Beweisrisiko und steht schlecht da. Die Absicherung kostet beim Einzug zehn Minuten.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft den Vormieter: Haben Sie ihm die Renovierung „abgekauft“ oder sie ihm vertraglich abgenommen, ändert das an der Unwirksamkeit der Klausel nichts – eine Abrede allein zwischen altem und neuem Mieter wirkt gegenüber dem Vermieter nicht (BGH, Urteil vom 22.08.2018 – VIII ZR 277/1613).

Unwirksame Klausel heißt nicht: Renovierung umsonst

Diesen Teil verschweigen die meisten älteren Ratgeber. Fällt die Klausel, gilt wieder die Erhaltungspflicht des Vermieters – geschuldet ist dann aber nur der Zustand, der bei Übergabe vertragsgemäß war. Und das kann eben der unrenovierte Zustand sein. Erst bei einer „wesentlichen Verschlechterung“ des anfänglichen Dekorationszustands entsteht ein Anspruch.

Nur: Den ursprünglichen, halb abgewohnten Zustand wiederherzustellen, ist wirtschaftlich sinnlos. Deshalb kann der Mieter eine vollständige Renovierung verlangen, „muss sich aber wegen der dadurch bewirkten Besserstellung … in angemessenem – in der Regel hälftigem – Umfang an den erforderlichen Kosten beteiligen“ (BGH, Urteil vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/1814; ebenso VIII ZR 270/1815). Im entschiedenen Fall ging es um einen Kostenvoranschlag über 8.354,03 € – die Hälfte davon ist kein Kleingeld.

„Hälftig“ ist dabei ein Richtwert, keine Rechenregel: Den Umfang bestimmt im Streitfall das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls. Wichtig für die Praxis ist außerdem, dass der Vermieter sich auf die Kostenbeteiligung aktiv berufen muss, nach Art eines Zurückbehaltungsrechts. Tut er das nicht, gerät er trotz Ihrer Beteiligungspflicht in Verzug.

Diese Rechtsprechung ist umstritten. Der Deutsche Mieterbund hat sie öffentlich kritisiert: Einen Renovierungsanspruch zuzusprechen, den der Mieter dann zur Hälfte mitfinanzieren muss, widerspreche dem Gesetz, und die Malerarbeiten seien bei unwirksamer Klausel „ausschließlich Sache des Vermieters, und zwar auf seine Kosten“ (Meldung des Deutschen Mieterbunds vom 08.07.202016). Geltendes Recht ist die Linie des Bundesgerichtshofs trotzdem.

Was der Vermieter umgekehrt nicht darf: die unwirksame Klausel über die Miete ausgleichen. Einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete, weil er die Schönheitsreparaturen nun selbst tragen muss, kann er nicht verlangen (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – VIII ZR 181/0717).

Diese Klauseln scheitern vor Gericht

Die folgenden Formulierungen sind vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt worden. Die mittlere Spalte ist als Lesehilfe für Ihren eigenen Vertrag gedacht.

Schönheitsreparatur-Klauseln in Formularmietverträgen: unwirksame Typen und ein wirksames Gegenbeispiel
Klauseltyp Woran Sie es im Vertrag erkennen Entscheidung
Starrer Fristenplan Feste Jahresangaben ohne Weichmacher: „spätestens alle drei Jahre“, „in jedem Fall“ – die Frist gilt unabhängig vom tatsächlichen Zustand VIII ZR 361/0318 (23.06.2004), VIII ZR 152/0519 (05.04.2006)
Endrenovierung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der letzten Renovierung „bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert zu übergeben“ – ohne jeden Bezug darauf, wann zuletzt gestrichen wurde VIII ZR 316/0620 (12.09.2007)
Farbvorgabe, die schon während der Mietzeit gilt „in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten“ – ohne Beschränkung auf den Zeitpunkt der Rückgabe VIII ZR 224/0721 (18.06.2008), VIII ZR 205/1122 (22.02.2012)
Pflicht, sämtliche Tapeten zu entfernen Die Klausel verlangt, alle selbst angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten beim Auszug zu beseitigen VIII ZR 152/0519 (05.04.2006)
Arbeiten außerhalb des Katalogs Parkett abschleifen und versiegeln, Außenanstrich von Türen und Fenstern VIII ZR 48/092 (13.01.2010)
Austausch von Teppichböden Die Klausel verlangt, abgenutzte Teppichböden zu ersetzen – nicht nur, die Fußböden zu streichen Keine BGH-Entscheidung; folgt aus dem Katalogwortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV1 – dort steht nur das Streichen der Fußböden
Renovierung „ausführen zu lassen“ Die Formulierung lässt sich als Pflicht lesen, einen Fachbetrieb zu beauftragen – und nimmt Ihnen damit die kostensparende Eigenleistung VIII ZR 294/0923 (09.06.2010)
Wirksames Gegenbeispiel Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen … erforderlich sein“ – weiche Fristen, Anbindung an den tatsächlichen Zustand, Farbvorgabe nur für die Rückgabe VIII ZR 283/0724 (22.10.2008)
Ein einziger dieser Punkte genügt: Die Vornahmepflicht ist eine „einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht“ – die Unwirksamkeit eines Teilaspekts macht die gesamte Klausel unwirksam, auch wenn sie über mehrere Vertragsparagrafen verteilt ist (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 21/1325).

Zu den berühmten Fristen von drei, fünf und sieben Jahren lohnt ein Blick auf die Herkunft: Sie stehen in keinem Gesetz. Sie stammen aus einer Fußnote des vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Mustermietvertrags von 1976 und sind seither ein anerkannter Orientierungswert dafür, wann Renovierungsbedarf typischerweise entsteht – Küche und Bad nach drei, Wohn- und Schlafräume nach fünf, Nebenräume nach sieben Jahren. Als weiche Formulierung darf eine Klausel sie verwenden; als starre Vorgabe macht sie die Klausel unwirksam. Fällig wird eine Renovierung immer nach dem Zustand, nie nach dem Datum.

Die Schönheitsreparaturklausel ist im Übrigen nicht die einzige Formularregelung, die einer Prüfung oft nicht standhält – einen Überblick über die typischen Streitpunkte gibt unsere Seite zum Mietvertrag.

Quotenabgeltung: im Formularvertrag erledigt

Eine Quotenabgeltungsklausel verlangt anteiliges Geld statt Farbe: Wer nach drei von fünf Jahren auszieht, soll drei Fünftel der voraussichtlichen Renovierungskosten zahlen, obwohl die Renovierung noch gar nicht fällig ist.

Formularmäßig ist das seit 2015 unwirksam. Solche Klauseln verlangen vom Mieter schon bei Vertragsschluss „mehrfach hypothetische Betrachtungen“, die eine sichere Einschätzung der späteren Kostenbelastung nicht zulassen (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/1326). Im entschiedenen Fall standen allein aus der Quotenklausel 2.261,26 € im Raum.

2024 hat der Bundesgerichtshof das bestätigt – und zugleich präzisiert: In einer echten, im Einzelnen ausgehandelten Individualvereinbarung ist eine Quotenabgeltung grundsätzlich möglich (VIII ZR 79/226). Das ist keine Rückkehr der Klausel. Der Senat hat den Fall zurückverwiesen, damit erst geprüft wird, ob überhaupt ausgehandelt wurde, und dem Berufungsgericht die hohen Anforderungen mitgegeben. 2025 wurde daraus die praktische Ansage: Die Wahl zwischen zwei vorformulierten Vertragsfassungen ist kein Aushandeln. Die Vermieterin hatte 700,65 € Kaution einbehalten und war vor Amts- und Landgericht unterlegen; der Bundesgerichtshof hielt die Frage für geklärt und kündigte an, ihre Revision zurückzuweisen (Hinweisbeschluss nach § 552a ZPO vom 08.04.2025 – VIII ZR 245/229).

Eine Grenze der guten Nachricht sollten Sie kennen: Ist die Quotenabgeltungsklausel unwirksam, sind Sie deshalb nicht automatisch von den laufenden Schönheitsreparaturen befreit. Beide Klauseln werden getrennt geprüft (VIII ZB 43/2312).

Beim Auszug nicht renoviert: was der Vermieter verlangen darf

Ist die Klausel wirksam und haben Sie nicht renoviert, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen – aber nicht sofort. Es handelt sich um Schadensersatz statt der Leistung, und der setzt voraus, dass er Ihnen zuvor „erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung“ gesetzt hat (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB27). Eine Rechnung ohne vorherige Aufforderung zur Renovierung ist daher angreifbar. Umgekehrt gilt: Hat er einmal Geld statt der Renovierung verlangt, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen (§ 281 Abs. 4 BGB) – er kann die Renovierung dann nicht mehr fordern.

Diese Fristsetzung gilt allerdings nur für die Renovierung selbst. Für echte Substanzschäden – zerkratztes Parkett, herausgerissene Fliesen – haften Sie aus der Obhutspflicht, und dort braucht der Vermieter keine Frist zu setzen (BGH, Urteil vom 28.02.2018 – VIII ZR 157/1728).

Der Vermieter muss nicht renovieren, um zu kassieren

Schadensersatzansprüche im Mietrecht dürfen mit den „erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten (‚fiktiven‘) Kosten“ bemessen werden – ein Kostenvoranschlag genügt, die Wohnung darf unrenoviert bleiben (BGH, Urteil vom 19.04.2023 – VIII ZR 280/2129). Die im Werkvertragsrecht geltende Gegenlinie überträgt der Senat ausdrücklich nicht.

Verlangen darf er allerdings nur die erforderlichen Kosten. Ein Kostenvoranschlag ist keine unangreifbare Rechnung: Prüfen lässt sich, ob die angesetzten Arbeiten überhaupt geschuldet waren – Positionen außerhalb des Katalogs sind es nie – und ob der Umfang zum tatsächlichen Zustand passt.

Unabhängig von jeder Klausel gilt eine zweite Regel für die Rückgabe: Wer eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung „in einem ausgefallenen farblichen Zustand“ zurückgibt, „der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird“, schuldet Schadensersatz (BGH, Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/1230). Die knallrote Wand kostet also auch dann, wenn Ihre Renovierungsklausel unwirksam ist.

Ein Zeitpuffer arbeitet dabei für Sie, und er ist kurz: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache „verjähren in sechs Monaten“, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem er die Wohnung zurückerhält (§ 548 Abs. 1 BGB31). Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen fällt ausdrücklich darunter, und maßgeblich ist die Rückgabe, nicht das Vertragsende – in einem entschiedenen Fall kam eine Klage acht Tage zu spät (BGH, Urteil vom 15.03.2006 – VIII ZR 123/0532).

Wie teuer Bauleistungen geworden sind, zeigt die amtliche Statistik allerdings nur für den Neubau: Dort lagen die Preise für Wohngebäude im Mai 2026 um 5,0 % über dem Vorjahresmonat (Statistisches Bundesamt33, Veröffentlichung vom 10.07.2026); eine eigene Zahl für Malerarbeiten weist sie nicht aus. Wer den Auszug plant, fängt ohnehin besser früh an – zuerst mit der Kündigungsfrist, dann mit der Renovierungsfrage.

Was das für Ihre Kaution bedeutet

Schönheitsreparaturen tauchen vor Gericht fast nie unter eigenem Namen auf. In der Auswertung der DMB Rechtsschutz-Versicherung AG für das Jahr 2025 machen sie 0,2 % der Streitgegenstände aus, die Mietkaution dagegen 15,7 % – Platz vier (veröffentlicht am 12.01.2026; ausgewertet sind die Fälle eines einzelnen Rechtsschutzversicherers, nicht alle Mietrechtsprozesse). Der Grund ist naheliegend: Der Streit um die Renovierung wird als Streit um die Kaution geführt. Genau so lagen die neueren BGH-Fälle – einmal 1.253,34 € Renovierungskosten, die gegen eine Kaution von 3.205,49 € aufgerechnet wurden, einmal 700,65 € Einbehalt.

Daraus folgt die eigentlich wichtige Erkenntnis: Der Vermieter kann nur aufrechnen, was ihm zusteht. Ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, existiert gar kein Anspruch – dann gibt es aus den Schönheitsreparaturen nichts zu verrechnen. Ob die Kaution vollständig zurückfließt, hängt daneben von anderen Ansprüchen ab: Mietrückstände, Betriebskostenabrechnung, Substanzschäden.

Wie hoch die Kaution überhaupt sein darf, entscheidet das Gesetz: höchstens „das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten“, also drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB34). Eine Geldkaution dürfen Sie in drei gleichen Monatsraten zahlen (Abs. 2), und Vereinbarungen zu Ihrem Nachteil sind unwirksam (Abs. 4).

Über die Höhe entscheidet also das Gesetz, über die Form entscheiden Sie gemeinsam mit dem Vermieter – unser Vergleich der drei Kautionswege stellt Kosten, Kapitalbindung und Risiko nebeneinander. Für die Geldkaution schreibt das Gesetz zusätzlich vor, dass die Anlage „vom Vermögen des Vermieters getrennt“ erfolgen muss und die Erträge Ihnen zustehen (§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB); genau das leistet ein Mietkautionskonto. Satz 2 derselben Vorschrift erlaubt beiden Seiten, eine andere Anlageform zu vereinbaren – das ist die gesetzliche Brücke zum Mietkautionsdepot, bei dem allerdings Kursverluste zu Ihren Lasten gehen.

Eine feste Frist für die Rückzahlung kennt das Gesetz nicht. Der Vermieter muss sich „innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist“ erklären, welche Ansprüche er erhebt (BGH, Urteil vom 24.07.2019 – VIII ZR 141/1735); einen angemessenen Teil darf er bis zum Ablauf einer noch laufenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/0536). Wofür er die Kaution verwenden darf und wie Abzüge, Teilbeträge und Übergabeprotokoll zusammenspielen, steht auf unserer Seite zur Mietkaution.

Wenn die alte Kaution noch blockiert ist

Beim Umzug laufen zwei Kautionen gleichzeitig, während der alte Vermieter wegen strittiger Renovierungskosten noch prüft. Wer sein Geld in dieser Phase nicht binden will, kommt über eine Mietkautionsbürgschaft zum Ziel – dafür fallen laufende Kosten an, und gegenüber dem Bürgen bleiben Sie regresspflichtig.

In fünf Schritten die eigene Klausel prüfen

  1. Die Klausel heraussuchen. Sie steht meist unter „Schönheitsreparaturen“, „Instandhaltung“ oder „Rückgabe der Mietsache“ – oft verteilt auf zwei Vertragsparagrafen. Lesen Sie beide, denn geprüft wird die Regelung im Zusammenhang.
  2. Den Einzugszustand belegen. Übergabeprotokoll, Fotos, Belege über eigene Renovierungskosten, Namen von Helfern. Ohne diese Grundlage nützt Ihnen die Rechtsprechung zur unrenovierten Wohnung wenig.
  3. Die Wirksamkeit durchgehen. Starre Fristen? Endrenovierung unabhängig vom Zustand? Farbvorgaben schon während der Mietzeit? Arbeiten außerhalb des Katalogs? Die Formulierung „ausführen zu lassen“? Ein Treffer genügt.
  4. Schriftlich und begründet widersprechen. Nennen Sie die konkrete Klausel und den Grund – nicht „das ist doch unwirksam“, sondern „die Klausel gibt feste Fristen ohne Bezug auf den Zustand vor“. Fordert der Vermieter Geld ohne vorherige Renovierungsaufforderung, weisen Sie auf die fehlende Fristsetzung hin.
  5. Unter Vorbehalt zahlen, wenn es eilt. Wer Streit vermeiden, die Rechtslage aber offenhalten will, zahlt ausdrücklich „unter Vorbehalt der Rückforderung“ und fordert das Geld anschließend zurück. Beide Seiten stehen dabei unter einer Sechs-Monats-Uhr: Ansprüche des Vermieters verjähren sechs Monate nach der Rückgabe (§ 548 Abs. 1 BGB31), Ersatzansprüche des Mieters sechs Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses (§ 548 Abs. 2 BGB). Wer sein Geld zurückwill, darf damit also nicht warten.
Der wirksamste Schritt liegt am Anfang, nicht am Ende

Fotografieren Sie die Wohnung beim Einzug, nicht erst beim Auszug – jeden Raum, mit Datum, und bestehen Sie auf einem gemeinsamen Übergabeprotokoll. Das ist die einzige Maßnahme, die die Beweislast für den unrenovierten Zustand im Vorfeld entschärft. Beratung im konkreten Fall bieten die örtlichen Mietervereine des Deutschen Mieterbunds37 sowie eine Mietrechtsschutzversicherung.

Häufige Fragen zu Schönheitsreparaturen

Nein. Ohne wirksame Abwälzung bleibt es bei der gesetzlichen Verteilung: Der Vermieter muss die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand erhalten, und Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch haben Sie nicht zu vertreten. Dasselbe gilt, wenn eine Klausel zwar im Vertrag steht, aber unwirksam ist – dann tritt an ihre Stelle das Gesetz.

Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt es nicht; die Instanzgerichte urteilen uneinheitlich. Systematisch lässt sich sagen: Übliche Dübellöcher sind Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs, und ihr Verschließen gehört handwerklich zum Tapezieren und Anstreichen. Schulden können Sie es deshalb nur, wenn Sie überhaupt eine wirksame Renovierungspflicht trifft. Eine große Zahl von Löchern in ungewöhnlichen Materialien – etwa Fliesenspiegeln – kann dagegen ein eigenständiger Schaden sein.

Verlangen kann er eine fachgerechte Ausführung, nicht aber einen bestimmten Betrieb. Eine Formularklausel, die sich als Pflicht zur Beauftragung eines Handwerkers lesen lässt („ausführen zu lassen“), ist unwirksam, weil sie Ihnen die kostensparende Eigenleistung nimmt. Eine Entscheidung, die ausdrücklich eine „Fachfirmenklausel“ behandelt, gibt es nicht – die Linie folgt aus der allgemeinen Regel, dass eine unangemessene Einengung der Ausführungsart die Abwälzung insgesamt zu Fall bringt.

Ja, aber begrenzt. Sie haben einen Anspruch auf Wertersatz, und der bemisst sich „üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer … aufgewendet hat“ (BGH, Urteil vom 27.05.2009 – VIII ZR 302/07). Materialkosten und Helferlohn also – nicht der Stundensatz eines Malerbetriebs und nicht Ihre eigene Freizeit.

Handeln Sie schnell: Auch dieser Anspruch verjährt in sechs Monaten – hier allerdings ab der Beendigung des Mietverhältnisses, nicht ab der Rückgabe (§ 548 Abs. 2 BGB). Der Bundesgerichtshof hat genau diesen Fall entschieden: „Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren nach § 548 Abs. 2 BGB binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses“ (BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 195/10). Im entschiedenen Fall waren 2.687 € Renovierungskosten deshalb verloren.

Der Katalog nennt „Tapezieren, Anstreichen oder Kalken“ gleichrangig nebeneinander. Geschuldet ist deshalb das, was den Zustand wiederherstellt – bei intakter Raufaser genügt in aller Regel ein Anstrich. Neu tapezieren müssen Sie nur, wenn die vorhandene Tapete beschädigt ist und sich nicht mehr überstreichen lässt.

Eine vorformulierte Klausel, die Sie verpflichtet, sämtliche selbst angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist unwirksam (VIII ZR 152/05). Etwas anderes gilt für auffällige Eigenleistungen, die eine Weitervermietung erschweren – dafür haften Sie unabhängig von der Renovierungsklausel.

Sechs Monate ab dem Zeitpunkt, in dem er die Wohnung zurückerhält – nicht ab Vertragsende (§ 548 Abs. 1 BGB). Übergeben Sie die Wohnung also am 30. September, endet die Frist mit Ablauf des 30. März. Danach kann er Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht mehr durchsetzen, auch nicht über einen Einbehalt von der Kaution.

Die Uhr läuft allerdings in beide Richtungen, und das wird häufig verwechselt: Auch Ihre eigenen Ersatzansprüche – etwa für eine Renovierung, zu der Sie wegen einer unwirksamen Klausel gar nicht verpflichtet waren – verjähren in sechs Monaten. Für sie beginnt die Frist aber mit der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 Abs. 2 BGB, BGH VIII ZR 195/10).

Nein, jedenfalls nicht ohne Weiteres. Sämtliche hier zitierten Entscheidungen betreffen Wohnraummietverhältnisse. Für Gewerbemietverträge gelten in der Klauselkontrolle andere Maßstäbe; die Rechtslage dort ist nicht Gegenstand dieser Seite.

Rechtsstand und Hinweise

Rechtsstand dieser Seite ist August 2026. Ein neues Gesetz zu Schönheitsreparaturen gibt es nicht: Die tragenden Vorschriften sind unverändert – §§ 535 und 538 BGB seit dem 01.09.2001, § 548 BGB seit dem 01.01.2002, § 551 BGB in seiner heutigen Fassung seit dem 01.05.2013 (Mietrechtsänderungsgesetz). Auch das Mietrechtspaket, an dem die Bundesregierung seit dem Regierungsentwurf vom 29.04.2026 arbeitet, betrifft dieses Thema nicht. Was sich verändert hat, ist die Rechtsprechung: Die Linie reicht von 2004 bis 2025, die jüngste einschlägige Äußerung des Senats ist der Hinweisbeschluss nach § 552a ZPO vom 08.04.2025 – VIII ZR 245/22.

Alle Normen sind über gesetze-im-internet.de verlinkt, alle Entscheidungen als amtlicher Volltext aus der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs – nicht über Pressemitteilungen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; ob Ihre konkrete Klausel hält, hängt an ihrem Wortlaut und am Zustand Ihrer Wohnung bei Einzug.

Quellen
  1. § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV – gesetze-im-internet.de
  2. BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 48/09 – bundesgerichtshof.de
  3. § 536 Abs. 1 BGB – gesetze-im-internet.de
  4. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB – gesetze-im-internet.de
  5. § 538 BGB – gesetze-im-internet.de
  6. BGH, Urteil vom 06.03.2024 – VIII ZR 79/22 – bundesgerichtshof.de
  7. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB – gesetze-im-internet.de
  8. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB – gesetze-im-internet.de
  9. BGH, Hinweisbeschluss nach § 552a ZPO vom 08.04.2025 – VIII ZR 245/22 – bundesgerichtshof.de
  10. § 306 Abs. 2 BGB – gesetze-im-internet.de
  11. BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14 – bundesgerichtshof.de
  12. BGH, Beschluss vom 30.01.2024 – VIII ZB 43/23 – bundesgerichtshof.de
  13. BGH, Urteil vom 22.08.2018 – VIII ZR 277/16 – bundesgerichtshof.de
  14. BGH, Urteil vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 – bundesgerichtshof.de
  15. VIII ZR 270/18 – bundesgerichtshof.de
  16. Meldung des Deutschen Mieterbunds vom 08.07.2020 – mieterbund.de
  17. BGH, Urteil vom 09.07.2008 – VIII ZR 181/07 – bundesgerichtshof.de
  18. VIII ZR 361/03 – bundesgerichtshof.de
  19. VIII ZR 152/05 – bundesgerichtshof.de
  20. VIII ZR 316/06 – bundesgerichtshof.de
  21. VIII ZR 224/07 – bundesgerichtshof.de
  22. VIII ZR 205/11 – bundesgerichtshof.de
  23. VIII ZR 294/09 – bundesgerichtshof.de
  24. VIII ZR 283/07 – bundesgerichtshof.de
  25. BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 21/13 – bundesgerichtshof.de
  26. BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13 – bundesgerichtshof.de
  27. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB – gesetze-im-internet.de
  28. BGH, Urteil vom 28.02.2018 – VIII ZR 157/17 – bundesgerichtshof.de
  29. BGH, Urteil vom 19.04.2023 – VIII ZR 280/21 – bundesgerichtshof.de
  30. BGH, Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12 – bundesgerichtshof.de
  31. § 548 Abs. 1 BGB – gesetze-im-internet.de
  32. BGH, Urteil vom 15.03.2006 – VIII ZR 123/05 – bundesgerichtshof.de
  33. Statistisches Bundesamt – destatis.de
  34. § 551 Abs. 1 BGB – gesetze-im-internet.de
  35. BGH, Urteil vom 24.07.2019 – VIII ZR 141/17 – bundesgerichtshof.de
  36. BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05 – bundesgerichtshof.de
  37. Deutschen Mieterbunds – mieterbund.de

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Erkan Boga
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